Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2017, Az. 4 StR 526/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 13201

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:290317B4STR526.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 526/16

vom
29. März
2017
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 29.
März 2017 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19.
Mai 2016 im Strafausspruch in den Fällen
II.
1 und 4 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenaus-spruch
aufgehoben.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] eines Kindes in zwei Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt, wobei drei Monate dieser Gesamtfreiheitsstrafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Die auf die Sachrüge und eine nicht ausgeführte Verfahrensrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch teilweise Erfolg; im Übrigen ist das 1
-
3
-
Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 10.
Januar 2017 unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Der Strafausspruch in den Fällen
II.
1 und 4 der Urteilsgründe hat keinen Bestand. Das [X.] hat bei der Strafzumessung gegen §
46 Abs.
3 StGB verstoßen. In diesen Fällen ist der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß §
176a Abs.
2 Nr.
1 StGB zu Einzelfreiheits-strafen in Höhe von jeweils drei Jahren verurteilt worden. Das [X.] hat minder schwere Fälle gemäß §
176a Abs.
4

2.
Alt.

StGB verneint. Bei dieser Abwägung und bei der konkreten Strafzumessung hat es zu Lasten des Ange-klagten u.a. berücksichtigt, dass es bei den Taten zu einem Eindringen in den Körper der geschädigten Nebenklägerin gekommen ist. Damit hat es die [X.] der Qualifikation in §
176a Abs.
2 Nr.
1 StGB strafschärfend verwer-tet und das in §
46 Abs.
3 StGB normierte Doppelverwertungsverbot verletzt ([X.], Beschluss vom 6.
Mai 2014

4
StR
88/14, [X.]R StPO §
354 Abs.
1a Anwendungsbereich
10).
Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Bemessung der gegen den Beschwerdeführer in den Fällen
II.
1 und 4 erkannten Einzelstrafen auf diesem Rechtsfehler beruht. Soweit das [X.] hingegen den Zeitablauf nach der Tatbegehung gewürdigt hat (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
November 2016

3
StR 342/15,
NStZ-RR 2017, 103, 104), schließt der Senat ein bestimmen-des Gewicht dieser Erwägungen zu Lasten des Angeklagten aus.
Die Aufhebung der beiden [X.] zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Der Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf
2
3
4
-
4
-
es nicht. Der neu zuständige Tatrichter kann ergänzende, den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen treffen.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Feilcke

Meta

4 StR 526/16

29.03.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2017, Az. 4 StR 526/16 (REWIS RS 2017, 13201)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13201

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