Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2014, Az. 4 StR 477/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 706

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 477/14

vom
4. Dezember
2014
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 4.
Dezember
2014
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6.
Juni 2014 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a)
soweit der Angeklagte in den Fällen
II.
1, II.
10 und II.
11 der Urteilsgründe verurteilt worden ist;
b)
im gesamten verbleibenden Strafausspruch.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] in sieben Fällen und sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat den aus der Beschlussformel 1
-
3
-
ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im
Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Die Annahme eines schweren sexuellen Missbrauchs im Fall
II.
1 der Urteilsgründe hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand, weil sich aus den Feststellungen nicht zweifelsfrei ergibt,
dass der dem Angeklagten angelas-tete Oralverkehr mit der Nebenklägerin

K.

nach dem Inkrafttreten der
neuen Bestimmung des
§
176a Abs.
1
Nr.
1 StGB am 1.
April 1998 stattgefun-den hat

2 Abs.
1 StGB).
Nach den [X.] hat sich die
Tat
im ereignet
(UA
5), den der Angeklagte mit der Geschädigten, ihrer Mutter und ihren jünge-ren Geschwistern
in Kroatien verbrachte. Da das [X.] auf den
12./13.
April fiel und in [X.], wo die schulpflichtige Neben-klägerin und ihre Geschwister zu dieser Zeit wohnten, die Osterferien bereits am 30.
März

einem Montag

begonnen haben, kann
nicht ausgeschlossen werden, dass es zu dem Übergriff
des Angeklagten auf

K.

schon vor
dem 1.
April 1998 gekommen ist. In diesem Fall läge kein schwerer sexueller Missbrauch gemäß §
176a Abs.
1 Nr.
1 StGB
in der Fassung vom 26.
Januar 1998, sondern nur ein sexueller Missbrauch nach §
176 Abs.
1 StGB in der Fassung vom 10.
März 1987
vor.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der neue Tatrichter noch genauere Feststellungen zur Tatzeit zu treffen vermag, kann der [X.] den Schuldspruch nicht selbst abändern.
2.
Die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern im Fall
II.
10 der Urteilsgründe und schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern 2
3
4
5
-
4
-
im Fall
II.
11 der Urteilsgründe hat keinen Bestand, weil die Feststellungen nicht belegen, dass der Angeklagte sexuelle Handlungen an einer Person unter [X.] Jahren vorgenommen hat (§
176 Abs.
1, §
176a StGB).
Sowohl hinsichtlich des vaginalen Penetrationsversuchs zum Nachteil der Nebenklägerin

K.

im Fall
II.
10 der Urteilsgründe, als auch in Be-
zug auf den mit ihr ausgeführten Oralverkehr im Fall
II.
11 der Urteilsgründe gibt
Da

K.

am 2.
November 2002 vierzehn Jahre alt ge-
worden ist, können sich diese Geschehnisse damit auch zu einem Zeitpunkt zugetragen haben, in dem sie die [X.] bereits erreicht hatte und damit kein Kind im Sinne der §§
176, 176a StGB mehr war.
Der [X.] vermag nicht auszuschließen, dass es in der neuen [X.] zu Feststellungen kommt, die eine Verurteilung des Angeklagten nach den §§
176, 176a oder aber nach §
174 StGB rechtfertigen.
3.
Die in den verbleibenden Fällen verhängten Einzelstrafen
waren auf-zuheben, weil dem [X.] bei deren Bemessung durchgreifende Rechts-fehler unterlaufen sind.
In den Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern ist die Strafkammer rechtsfehlerhaft von dem Strafrahmen des §
176a Abs.
2
StGB in der Fassung vom 27.
Dezember 2003 ausgegangen, obgleich die Taten vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift am 1.
April 2004 begangen worden sind und deshalb §
176a Abs.
1 StGB in der Fassung vom 26.
Januar 1998 anzuwenden gewesen wäre, der eine niedrigere Mindeststrafe vorsieht. Soweit der Ange-klagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden ist, hätte die 6
7
8
9
-
5
-
Strafkammer einen minder
schweren Fall nach §
176 Abs.
1 letzter Halbsatz StGB in der
hier anzuwenden Fassung vom 26.
Januar 1998 in Erwägung zie-hen
müssen, da auch diese Taten vor dem 1.
April 2004 begangen wurden. Rechtlich bedenklich ist schließlich auch, dass das [X.] dem Angeklag-
(UA
25) angelastet hat, obgleich die Nebenklägerin

K.

in den Fällen
II.
3, 4, 7 und 9 der Urteilsgründe entweder 12 oder
13 Jahre alt war.
Trotz der maßvollen Bemessung der Einzelstrafen vermag der [X.] nicht auszuschließen, dass es ohne die aufgezeigten Rechtsfehler zu noch niedrigeren Einzelstrafen gekommen wäre.
Die Aufhebung
der Verurteilung in den Fällen
II.
1, II.
10 und II.
11 der Urteilsgründe und die Aufhebung der übrigen Einzelstrafen ziehen die Aufhe-bung der Gesamtstrafe nach sich.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Mutzbauer
Quentin
10
11

Meta

4 StR 477/14

04.12.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2014, Az. 4 StR 477/14 (REWIS RS 2014, 706)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 706

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 258/13 (Bundesgerichtshof)


2 StR 290/14 (Bundesgerichtshof)


4 StR 562/13 (Bundesgerichtshof)


4 StR 258/13 (Bundesgerichtshof)

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern: Voraussetzungen einer gemeinschaftlichen Tatbegehung


3 StR 99/11 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Anforderungen an den rechtlichen Hinweis auf den möglichen Qualifikationstatbestand eines Sexualdelikts


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.