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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 389/11
vom
14. Februar 2012
in der Strafsache
gegen
wegen
schweren Raubes
u.a.
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2
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Februar 2012 ge-mäß §
154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, §
349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlos-sen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Lüneburg vom 14.
Juli 2011 wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte
im Fall II. 2. der Urteilsgründe (Tat 2)
wegen Verabredung zum schweren Raub verurteilt worden ist; im Umfang der [X.] fallen die Kosten des Verfahrens und die notwen-digen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren Raubes zur Freiheitsstrafe von zwei [X.] und neun Monaten verurteilt ist.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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3
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Gründe:
Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß §
154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe (Tat 2) wegen Verabredung zum schweren Raub verurteilt [X.] ist. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für diese Tat festgesetzten Einzelstrafe und der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge.
Die Überprüfung
des Urteils aufgrund der [X.] hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten [X.] (§
349 Abs. 2 StPO).
Becker [X.] von Lienen
Hubert Schäfer
1
2
Meta
14.02.2012
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2012, Az. 3 StR 389/11 (REWIS RS 2012, 9189)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 9189
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