Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2003, Az. 4 StR 457/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2003, 4875

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[X.] StR 457/02vom16. Januar 2003in der Strafsachegegenwegen Beihilfe zum schweren Raub u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Januar 2003 ge-mäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte [X.] II 2 der Urteilsgründe wegen Brandstiftung verurteiltworden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die [X.] Verfahrens und die notwendigen Auslagen des [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] Siegen vom 7. Mai 2002 dahin geändert,daß er der Beihilfe zum schweren Raub, der schwerenräuberischen Erpressung und der Brandstiftung [X.] weiter gehende Revision wird [X.] Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten seinesRechtsmittels zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum [X.], wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen Brandstiftung inzwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monatenverurteilt und eine Maßregelanordnung nach §§ 69, 69 a StGB getroffen. Hier-gegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verlet-zung formellen und materiellen Rechts [X.] -Soweit der Angeklagte im [X.] der Urteilsgründe auch wegen Brand-stiftung verurteilt worden ist, wird das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, weil die bisherigen [X.] es zweifelhaft erscheinen lassen, ob der Angeklagte an dieser Tat(mit-)täterschaftlich beteiligt war; die bloße Anwesenheit bei der Inbrandset-zung des [X.] reicht entgegen der Ansicht des [X.]s dazunicht aus.Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben(§ 349 Abs. 2 StPO).Die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Brandstiftung im [X.]der Urteilsgründe wirkt sich auf die vom [X.] verhängte [X.] von sechs Jahren und drei Monaten nicht aus. Zwar entfällt [X.] insoweit verhängte [X.] von einem Jahr und sechs Monaten Frei-heitsstrafe. Angesichts der maßvollen Erhöhung der Einsatzstrafe von fünf [X.] und sechs Monaten und der Höhe der übrigen verbleibenden [X.]nvon drei Jahren und einem Jahr und sechs Monaten schließt der [X.] 4 -daß die Strafkammer, hätte sie die nunmehr entfallene [X.] außer [X.] gelassen, auf eine niedrigere als die verhängte [X.] hätte.[X.] Maatz Kuckein

Meta

4 StR 457/02

16.01.2003

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2003, Az. 4 StR 457/02 (REWIS RS 2003, 4875)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4875

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