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PDF anzeigen [X.]:[X.]:BGH:2017:281117BVZB210.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 210/17
vom
28.
November 2017
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland und die Richter Dr.
Kazele und Dr.
Hamdorf
beschlossen:
1.
Die Beklagten sind, nachdem sie die Beschwerde gegen den
am 1.
September 2017 verkündeten
Beschluss
der 2. Zivilkammer des [X.] zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels verlustig. Sie tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
565,
§
516
Abs.
3
ZPO
analog).
2.
Maßgeblich ist die Beschwer der
Beklagten (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG; vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2015
V ZR
124/14, juris Rn. 12 mwN). Das ist hier, da die Beklagten mit ihrem Rechtsmittel die Aufhebung des ihre Berufung zurückweisenden Beschlusses erreichen wollten, die Wertminderung, die ihre Wohnung infolge der Zustimmung zur Veräußerung der Wohnung des [X.] erfährt. Diese schätzt der Senat mangels anderer Anhaltspunkte
Stresemann
Brückner
Weinland
Kazele
Hamdorf
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.07.2017 -
7 [X.]/16 WEG -
LG Koblenz, Entscheidung vom 01.09.2017 -
2 [X.] -
Meta
28.11.2017
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2017, Az. V ZB 210/17 (REWIS RS 2017, 1686)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 1686
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