Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2013, Az. 4 StR 406/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 2225

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 406/13

vom
8. Oktober
2013
in der Strafsache
gegen

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8.
Oktober
2013
ge-mäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 4.
Juni 2013, soweit es ihn betrifft,
a)
in der Urteilsformel dahin berichtigt, dass der Angeklagte zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt ist,
b)
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räu-berischer Erpressung in Tatmehrheit mit Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 1
-
3
-
drei Jahren und zwei Monaten

verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die [X.] formellen und materiellen Rechts gestützte Revision erzielt mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg;
im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Der Senat hat den Tenor des angefochtenen Urteils wegen eines
offensichtlichen Schreibversehens berichtigt. Das [X.] hat den Ange-klagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verur-teilt.
2.
Mit dieser Klarstellung hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler zum Schuld-
und Strafausspruch ergeben.
3.
Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entschei-dung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach §
64 StGB unterblieben ist.
Hierzu hat der [X.] in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:

und zum jeweils unmittelbar vor der Tat stattgefundenen Drogenkonsum drängten zu der Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung nach §
64 StGB gegeben sind.
2
3
4
5
-
4
-
Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 22
Jahre alte Angeklagte [X.] seit seinem 13./14.
Lebensjahr Cannabis und seit seinem 17.
Lebensjahr zusätzlich [X.] und Speed. Noch im minderjährigen
Alter ereine Langzeittherapie durch. Nach einer haftbedingten Unterbrechung des Konsums hatte er im [X.] 2012 einen Rückfall und nimmt seit-dem täglich Drogen (UA S.
7). Mit der [X.] sollten in
beiden Fällen Betäubungsmittel erworben werden (UA S.
10, 3.
Absatz, S.
11, 3.
Ab-satz).
Diese Feststellungen legen nahe, dass der Angeklagte einen Hang im Sinne des §
64 S.
1 StGB hat, Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen (vgl. [X.], Beschluss vom 27.
September 2012 -
4
StR
253/12 Rn.
2) und die abgeurteilte Tat auch hierauf beruht. Die festgestellten Vorstrafen wegen typischer Beschaffungskriminalität und die durch die mitgeführten Tatmittel gezeigte latente Bereitschaft des Angeklagten, bei günstiger Gelegenheit weitere Raubüberfälle zu begehen, deuten darauf hin, dass ihm auch die für eine Maßnahme nach §
64 StGB erforderliche Gefährlichkeitsprognose zu stellen ist. Die frühere freiwillige Alkoholthe-rapie (UA Bl.
7) spricht für einen grundsätzlichen Therapiewillen des [X.] und die Annahme einer positiven Behandlungsprognose im Sinne des §
64 S.
2 StGB. Die Frage der Unterbringung nach §
64 StGB bedarf daher unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§
246a StPO) der Prüfung und Entscheidung durch ein neues Tatgericht.
Der Umstand, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht dem nicht entgegen (§
358 Abs.
2 S.
3 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des §
64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem Rechtsmittelangrif

Dem tritt der Senat bei.
6
-
5
-
In Übereinstimmung mit dem [X.] schließt der Senat aus, dass das [X.] bei Anordnung der Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt auf niedrigere Strafen erkannt hätte.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Mutzbauer
Bender
7

Meta

4 StR 406/13

08.10.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2013, Az. 4 StR 406/13 (REWIS RS 2013, 2225)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2225

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