Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2015, Az. 3 StR 159/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 10598

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 159/15
vom
26. Mai 2015
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung
u.a.

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 26.
Mai
2015
gemäß
§
349 Abs. 2
und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird
a)
das Urteil des [X.] vom 19.
Januar 2015 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in [X.] ist;
b)
die Urteilsformel hinsichtlich der Einziehungsentscheidung dahin berichtigt, dass eine Patrone [X.] 9 mm RB Knall
eingezogen ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die
Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer [X.] Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einzie-hungsentscheidung getroffen. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt 1
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der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der [X.] ersichtlichen Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in [X.] (§
64 StGB) unterblieben ist, sowie zu einer Berichti-gung der Urteilsformel. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
1. Schuld-
und Strafausspruch weisen keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler auf.
2. Keinen Bestand haben kann
das angefochtene Urteil indes, soweit es das [X.] unterlassen hat zu prüfen, ob der Angeklagte in einer Entzie-hungsanstalt unterzubringen ist.
a) Der Angeklagte konsumierte "seit etlichen Jahren" Amphetamin und Cannabis. Seit der Trennung von seiner Ehefrau im Jahre 2012 nahm der [X.] von Alkohol und Betäubungsmitteln zu, so dass er täglich bis zu 20 Dosen Bier, gelegentlich auch Schnaps, zu sich nahm,
sowie üblicherweise jeden zweiten Tag Betäubungsmittel konsumierte. Das [X.] hat festgestellt, dass der Angeklagte von Alkohol und Betäubungsmitteln abhängig war.
Nach seiner Einlassung beging der Angeklagte den Spielhallenüberfall, weil am Vorabend der Tat ein "S.

", der ihn regelmäßig mit [X.] belieferte und bei dem
er [X.] verlangte und ihn deshalb unter Druck setzte. Die [X.] gab er [X.]. Vor der Tat nahm er Alkohol, Amphetamin und Canna-bis zu sich. Das [X.] hat sich zwar nicht in der Lage
gesehen, diesen Angaben des Angeklagten entsprechende Feststellungen zu treffen, es indes für möglich gehalten, dass sie zutreffen. Bei der Strafzumessung hat das Land-gericht ausgeführt, es sei nicht auszuschließen gewesen, dass der Angeklagte 2
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vor der Tat
neben Betäubungsmitteln auch Alkohol konsumiert habe sowie von einer Person, von der er Betäubungsmittel bezogen hatte, wegen der Rückzah-lung von Schulden unter Druck gesetzt worden "sein mag".
b) Vor diesem Hintergrund wäre das [X.] gehalten gewesen zu prüfen, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt an-zuordnen ist (§
64 StGB); denn die Urteilsgründe legen nahe, dass der Ange-klagte einen Hang zum übermäßigen Alkohol-
und Betäubungsmittelkonsum hat, die begangene besonders schwere räuberische Erpressung von ihm im Rausch begangen wurde und auf seinen Hang zurückgeht sowie die Gefahr besteht, dass er infolge des Hanges weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
aa) Der Hang im Sinne von §
64 StGB verlangt eine chronische, auf kör-perlicher Sucht beruhende Abhängigkeit oder zumindest eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol oder andere Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 20.
Dezember 2011 -
3 [X.], [X.], 204 mwN). Ein solches Verhalten legen die Urteilsfest-stellungen nahe, zumal das [X.] ausdrücklich eine Abhängigkeit des Angeklagten von Alkohol und Betäubungsmitteln angenommen hat.
[X.]) Die abgeurteilte Tat beging der Angeklagte unter dem Einfluss von Alkohol und Betäubungsmitteln sowie unwiderlegt, um bestehende Schulden aus [X.] zu begleichen. Dies legt nahe, dass er die Tat im Rausch begangen hat und sie auf seinen Hang zum Alkohol-
und [X.] zurückging. Obwohl der Angeklagte bislang nicht vorbestraft ist, liegt es angesichts seiner Drogenabhängigkeit und seiner unsicheren [X.] [X.] -
er ist arbeitslos und lebt von [X.] -
auch nicht fern, dass die 6
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von §
64 Satz 1 StGB vorausgesetzte Gefahr erheblicher künftiger Taten infol-ge seines Hanges gegeben ist (vgl. [X.], Beschluss vom 30.
Juli 2009 -
4 [X.], [X.], 383).
cc) Es sind ferner keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass keine hin-reichend konkrete Aussicht besteht, den Angeklagten von seinem Hang zu hei-len oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren, zumal der Angeklagte trotz seiner Abhängigkeit von [X.] und Betäubungsmitteln noch keinen Versuch einer Therapie unternommen hat.
3. Über die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt muss deshalb neu verhandelt und entschieden werden. Dass nur der Angeklagte Re-vision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§
358 Abs.
2 Satz 3 StPO; [X.], Urteil vom 10.
April 1990 -
1 StR 9/90, [X.]St 37, 5); er hat die Nichtanwendung des §
64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen ([X.], Urteil vom 7.
Oktober 1992 -
2 StR 374/92, [X.]St 38, 362). Der [X.] kann ausschließen, dass der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Der Strafausspruch kann deshalb bestehen bleiben.
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4. Die Berichtigung der Einziehungsentscheidung folgt dem Antrag des [X.]. Nach den Feststellungen war die Tatwaffe mit einer Knall-
und nicht mit einer Gaspatrone geladen.

Schäfer Pfister Hubert

Gericke Spaniol
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Meta

3 StR 159/15

26.05.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2015, Az. 3 StR 159/15 (REWIS RS 2015, 10598)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10598

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3 StR 421/11

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