Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2003, Az. V ZR 246/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 940

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:31. Oktober 2003W i l m s ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaEGBGB 1986 Art. 233 § 11 Abs. 1Stehen die Angabe des Erwerbsgrunds in Abteilung I des Grundbuchs und die [X.] eingetragene Verfügungsbeschränkung miteinander in Widerspruch,obliegt es dem [X.]n, die Unrichtigkeit des eingetragenen Erwerbs-grunds zu beweisen. Gelingt ihm dieser Beweis, genügt die Eintragung in [X.] des Grundbuchs für die Feststellung, daß es sich bei dem Grundstück um [X.] aus der Bodenreform handelt.[X.], Urteil vom 31. Oktober 2003 - [X.] - [X.] Schwerin- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 31. Oktober 2003 durch den Vizepräsidenten des [X.]Dr. [X.], [X.], Dr. Klein, [X.] und die RichterinDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. Juni 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten wegen eines Grundstücks aus der Bodenreform.Das Grundstück wurde 1945 [X.]aus dem Bodenfonds [X.]. In Abteilung II des Grundbuchs war vermerkt, daß das [X.]. VI Ziff. 1 der Verordnung über die Bodenreform (des [X.]) weder ganz noch teilweise verkauft oder verpfändet- 3 -werden dürfe. [X.]gab das Grundstück später in den Bodenfonds zurück.Am 12. November 1962 wurde [X.]als Eigentümer des Grundstücksin das Grundbuch eingetragen. Hierzu heißt es in Abteilung I des [X.] Antrag des [X.]([X.]) vom23. Juli 1962 als [X.] eingetragen am 12. November 1962".Der in Abteilung II des Grundbuchs eingetragene Vermerk blieb [X.]. [X.]verstarb am 22. April 1986. Er wurde von seiner Frau,[X.], beerbt. Diese verstarb am 17. Januar 1994. Am7. Dezember 1995 wurde die Beklagte aufgrund Testaments von [X.]als Eigentümerin eingetragen. Sie ließ das Grundstück am 22. [X.] einer Mehrheit von Erwerbern auf, die am 8. Juni 1998 eingetragen [X.].Das klagende Land (Kläger) hat geltend gemacht, bei dem [X.] es sich um [X.], das ihm die Beklagte zu übertragen [X.] hätte, soweit [X.]nicht das Eigentum an dem [X.] nach Art. 233 § 11 Abs. 5 EGBGB erworben habe.Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 290.000 DM zu-züglich Zinsen zu verurteilen. Das [X.] hat der Klage dem Grunde nachstattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der [X.] zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der [X.]:[X.] Berufungsgericht hält die Beklagte für zahlungspflichtig. Es meint,gemäß der Eintragung in Abteilung II des Grundbuchs handele es sich bei [X.] um ein Bodenreformgrundstück. Die Unrichtigkeit dieser Eintra-gung habe die Beklagte nicht bewiesen. Mit Inkrafttreten des Zweiten Vermö-gensrechtsänderungsgesetzes sei [X.]Eigentümerin [X.] geworden, zur einen Hälfte gem. Art. 233 § 11 Abs. 5 EGBGB, zuranderen Hälfte gem. Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB. Insoweit habe sie das Ei-gentum auf den Kläger als [X.]n zu übertragen gehabt. [X.] Tod sei die Beklagte als in das Grundbuch eingetragene [X.] Kläger verantwortlich.Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.II.Der geltend gemachte Anspruch gem. Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1EGBGB, § 280 Abs. 1 BGB a. F. setzt voraus, daß das Grundstück [X.]als Bodenreformgrundstück übertragen worden ist. Der Beweis [X.] dem Kläger.Wie der Senat mit nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenem [X.] 31. Januar 2003, [X.], [X.] 2003, 396 ff., entschieden hat, [X.] aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1, § 12 EGBGB nur- 5 -hinsichtlich solcher Grundstücke, die im Grundbuch als Grundstücke aus derBodenreform gekennzeichnet sind. Insoweit ist im Zweifel nicht die [X.] in Abteilung II des Grundbuchs entscheidend, derlediglich das Verbot der Veräußerung und Teilung des Grundstücks betrifft unddas Vorhandensein eines [X.] voraussetzt. [X.] vielmehr der Vermerk in Abteilung I des Grundbuchs betreffend die [X.] der Eintragung des Eigentümers. Weist dieser Vermerk auf einen anderenErwerbsgrund als das Zuteilungsverfahren nach den [X.], erlangt die hierzu in Widerspruch stehende Eintragung in Abteilung II erstdann Bedeutung, wenn der [X.] die Unrichtigkeit des in [X.] eingetragenen Erwerbsgrunds bewiesen hat. Denn gelingt dieser [X.], genügt die Eintragung in Abteilung II des Grundsbuchs für die formaleAnknüpfung der Eigenschaft als Grundstück aus der Bodenreform.Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt aus ist das Berufungsurteil auf-zuheben, weil nicht die Beklagte die fehlende Bodenreformeigenschaft, son-dern der Kläger die Unrichtigkeit der Eintragung in Abteilung I des Grundbuchsnachweisen muß. Ob hierzu die vorgelegten Schreiben des [X.] und der Abteilung Bodenreform des Rates des Kreises vom26. Juni 1951 ausreichen, wird das Berufungsgericht unter [X.] gesamten Parteivorbringens zu prüfen haben. Eine eigene Entscheidungdes Senats kommt insoweit nicht in Betracht, weil die Partien Gelegenheit er-- 6 -halten müssen, im Hinblick auf den neuen rechtlichen Gesichtspunkt ihrenSachvortrag zu ergänzen.[X.] Tropf [X.] [X.]

Meta

V ZR 246/02

31.10.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2003, Az. V ZR 246/02 (REWIS RS 2003, 940)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 940

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