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PDF anzeigen[X.]/01vom26. September 2001in der [X.] -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am [X.] gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. März 2001 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieden Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Der Schriftsatz vom 25. September 2001 lag vor und war Gegen-stand der Beratung.Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] an:Es kann dahinstehen, ob der Tatrichter bei dem versuchten [X.] mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil Sch. rechtsfehlerfrei das weitere Mordmerkmal "Heimtücke" angenommenhat, oder ob die Umstände nahelegten, die Arglosigkeit des Opfers zuverneinen. Bei der Begründung der lebenslangen Einzelstrafe für [X.] hat das [X.] das Vorliegen zweier Mordmerkmale nicht straf-schärfend gewertet. Bei der Feststellung der besonderen Schwere [X.] (§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) hat das [X.] die einzel-nen Straftaten zusammenfassend gewürdigt (§ 57 b StGB) und hierbeiallerdings zu Lasten des Angeklagten gewertet, daß bei der Tat zum- 3 -Nachteil Sch. "zugleich zwei Mordmerkmale erfllt waren." Der Senatschlieût jedoch im Hinblick auf die Vielzahl der weiteren erheblichenTaten (u.a. vollendeter Mord ebenfalls mit lebenslanger Freiheitsstrafe,versuchter Totschlag, Geiselnahme) aus, daû der Tatrichter ohne dieseErwie besondere Schwere der Schuld verneint tte. Ein der-artiges Ergebnis tte sich im vorliegenden Fall ohnehin nach unten vonder Bestimmung gelst, gerechter [X.] zu sein.[X.] infolge [X.], [X.] [X.].[X.]
Meta
26.09.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2001, Az. 2 StR 380/01 (REWIS RS 2001, 1203)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1203
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