Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2004, Az. 4 StR 403/03

4. Strafsenat | REWIS RS 2004, 4747

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[X.] StR 403/03vom3. Februar 2004in der Strafsachegegenwegen Mordes u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 3. Februar 2004 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 7. April 2003, soweit es [X.], im Ausspruch über die besondere [X.] mit den Feststellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Schwurgerichtskammerdes [X.]s zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mitunerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einerlebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, daß die Schuld beson-ders schwer wiege (§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Der Angeklagte [X.] mit seiner Revision das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichenRechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Ausspruch über die besondere Schuld-schwere Erfolg. Im übrigen ist es, wie der [X.] in seiner An-tragsschrift vom 6. Oktober 2003 im einzelnen ausgeführt hat, unbegründet imSinne des § 349 Abs. 2 StPO.- 3 -Die Begründung, mit der das [X.] die besondere Schuldschwereim Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB bejaht hat, hält rechtlicher Nach-prüfung nicht stand.Das [X.] hat dem Angeklagten zwar zu Recht angelastet, daß erzwei - hier voneinander unabhängige - Mordmerkmale, nämlich Heimtücke [X.] aus niedrigen Beweggründen, erfüllt hat. Ob dies im konkreten Fall fürsich die Bejahung der besonderen Schuldschwere hätte tragen können ([X.] [X.]R StGB § 57 a Abs. 1 Schuldschwere 10), steht dahin. Das [X.] hat hierauf nicht allein abgestellt, sondern die Verwirklichung zweierMordmerkmale, wie sich aus dem Kontext ("Zudem hat der Angeklagte ... ")ergibt, nur ergänzend herangezogen.Es hat seine Schuldschwerebeurteilung auch darauf gestützt, daß [X.] "mit absolutem Vernichtungswillen vorgegangen" ist. Diese Erwä-gung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie verstößt gegen§ 46 Abs. 3 StGB, weil damit das Tatbestandsmerkmal des [X.] Lasten des Angeklagten doppelt verwertet worden ist (vgl. [X.]R StGB § 46Abs. 3 Tötungsvorsatz 1). Diese Erwägung kann nicht dahin verstanden wer-den, wie der [X.] meint, daß damit lediglich die nachfolgen-den Ausführungen zur Intensität des Vorgehens des Angeklagten und der darinzutage getretenen Brutalität eingeleitet werden. Nach dem [X.] der Begründung der Entscheidung über die Schuldschwere hat das[X.] der "erbarmungslosen Brutalität", mit der der Angeklagte vorge-gangen ist, vielmehr eigenständige Bedeutung neben den vorgenannten [X.] das [X.] darüber hinaus dem Angeklagten angelastet hat,daß er "dem minderjährigen [X.] des [X.]. den Vater genommen [X.] und der Familie Sch. großes Leid zugefügt hat", ist auch diese Erwä-gung, jedenfalls in dieser Allgemeinheit, nicht frei von rechtlichen Bedenken(vgl. [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 10; [X.], Beschluß vom 18. Juli1986 - 2 StR 330/86).Da nicht auszuschließen ist, daß der Ausspruch über die [X.] auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht, ist über diesen [X.] neu zu entscheiden.[X.] Solin- Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 403/03

03.02.2004

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2004, Az. 4 StR 403/03 (REWIS RS 2004, 4747)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4747

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Wird zitiert von

2 StR 150/15

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