Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2003, Az. 1 StR 229/03

1. Strafsenat | REWIS RS 2003, 2681

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[X.]/03vom18. Juni 2003in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 18. Juni 2003 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Januar 2003 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, daß von dem sichergestellten Bargeld 600 nicht für verfallen erklärt, sondern eingezogen werden (§ 349Abs. 2 und 4 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Der [X.] hat in seiner Antragsschrift folgendes ausge-führt:"Die bei dem Angeklagten sichergestellten Geldbeträge sind nach [X.] als [X.] für den Betäu-bungsmittelerwerb bestimmt gewesen ([X.]). Die [X.] hat inden Gründen des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt, dassdieses Geld nicht - wie im [X.] angeordnet - dem Verfall, son-dern der Einziehung unterliegt ([X.]). Eine Einziehung kann [X.] nicht auf § 33 BtMG, sondern nur auf § 74 StGB gestützt werden,weil sich die Straftat nicht auf das Geld bezog, dieses vielmehr zur [X.] gebraucht wurde."- 3 -Dem schließt sich der [X.] an und ersetzt demgemäß die [X.] durch die hier gebotene Einziehungsanordnung. Der Angeklagte [X.] insoweit nicht anders verteidigen können. Der [X.] kann auch mit [X.] ausschließen, daß die Strafzumessung hiervon berührt worden wäre.Wahl Schluckebier [X.]Elf

Meta

1 StR 229/03

18.06.2003

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2003, Az. 1 StR 229/03 (REWIS RS 2003, 2681)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2681

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