Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2003, Az. 2 StR 197/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 2541

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[X.]/03vom27. Juni 2003in der Strafsachegegen1.2.wegenunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 27. Juni 2003 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO [X.] Auf die Revision der Angeklagten [X.]wird dasUrteil des [X.] vom 5. Dezember2002, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Fest-stellungen aufgehoben.2. Auf die Revisionen beider Angeklagter wird das genannte Urteilmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweita) ein Funktelefon mit Zubehör eingezogen,b) das unter [X.]. [X.] asservierte Geld für verfallen [X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwie-sen.4. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.Gründe:Das [X.] hat die Angeklagten der unerlaubten Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig [X.] -Die Angeklagte [X.]hat es zu einer Freiheitsstrafe von fünf [X.] sechs Monaten, die Angeklagte [X.] jedenfalls nach [X.] zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Desweiteren [X.] das unter der [X.]. 7070/02 asservierte Rauschgift nebstZubehör, das Funktelefon mit Zubehör, asserviert unter [X.] und dieunter der Nr. 5203-05 sichergestellten Flugscheine eingezogen und das unter[X.]. 11 101102 asservierte Geld für verfallen erklärt.Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen beider Angeklagten habenin dem aus der [X.]ußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen sinddie Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.1. Die Angeklagte [X.] ist nach dem [X.] zu einerFreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden; die Urteilsgründe nennendemgegenüber eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. [X.] Annahme eines offenkundigen Schreibversehens kann dieser Widerspruchnicht aufgelöst werden. Die Strafzumessungsgründe bieten keine Anhalts-punkte dafür, welche der beiden in Betracht kommenden Strafen das [X.] für angemessen erachtet hat. Da nicht zu erkennen ist, worauf der [X.] beruht, ist das Urteil im Strafausspruch aufzuheben, die Strafe mußvom Tatrichter neu festgesetzt werden (vgl. dazu [X.], [X.]. vom 7. [X.] - 2 StR 651/97; vom 25. November 1994 - 3 StR 514/94; vom 23. [X.] - 2 StR 292/00).2. Keinen Bestand haben kann desweiteren die Einziehung des [X.]. Auf § 33 BtMG kann diese Anordnung nicht gestützt werden, da es [X.] dem Funktelefon nicht um einen sogenannten [X.] [X.] 4 -delt (vgl. [X.]R BtMG § 33 [X.] 1). Die [X.] an sich möglichen Einziehung als Tatwerkzeug nach § 74 StGB (vgl.[X.]R StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 5) sind in den Urteilsgründen nicht durchFeststellungen belegt. Diese weisen nämlich nicht aus, daß das [X.] Begehung der abgeurteilten Tat gebraucht worden oder dazu bestimmt ge-wesen ist, zumal sich aus den Urteilsgründen nicht einmal ergibt, wer [X.] bei sich geführt hat.3. Ebenfalls aufzuheben war die Verfallerklärung bezüglich des "asser-vierten Geldes". Die für verfallen erklärten Geldbeträge werden weder in [X.] oder einer Anlage hierzu noch in den Urteilsgründen so [X.], daß für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit ü-ber den Umfang des Verfalls geschaffen und eine rechtliche Nachprüfungdurch den Senat ermöglicht wird. Die Bezeichnung der Liste der Überführungs-stücke genügt in einem solchen Fall genausowenig wie die Bezugnahme aufein Asservatenverzeichnis (vgl. hierzu [X.]R StGB § 74 Abs. 1 Urteilsformel 1;[X.]uß des Senats vom 28. Januar 1998 - 2 [X.]), da hierdurch nochnicht ersichtlich wird, um welche Gegenstände es sich handelt und wenn [X.] sie dienten. Das [X.] hat in den Urteilsgründen die für verfallenerklärten Geldbeträge, anders als bei dem sichergestellten Rauschgift, [X.] ihrer Art noch nach ihrem Umfang festgestellt. Eine rechtliche Nachprü-fung der Verfallerklärung und ihrer Grundlagen ist dem Senat deshalb [X.] -Über die Einziehung des Mobiltelefons und den möglichen Verfall oderdie Einziehung sichergestellter Geldbeträge muß deshalb neu verhandelt wer-den.[X.] [X.] Fischer

Meta

2 StR 197/03

27.06.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2003, Az. 2 StR 197/03 (REWIS RS 2003, 2541)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2541

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