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PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 58/09 vom 2. Dezember 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] sowie den Rechtsanwalt Dr. [X.] und die Rechtsanwältin [X.] am 2. Dezember 2009 beschlossen: Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-kung der sofortigen [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 5. Senats des [X.]ayerischen Anwaltsgerichts-hofs vom 19. März 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe: [X.] Der Antragsteller ist seit 1986 im [X.]ezirk der Antragsgegnerin als Rechts-anwalt zugelassen. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2008 widerrief die Antrags- gegnerin die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO we-gen Vermögensverfalls. Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung der Wi-derrufsverfügung an. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Der Antragsteller hat gegen die Zurückweisung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung soforti-ge [X.]eschwerde eingelegt. Gleichzeitig hat er die Wiederherstellung der auf-schiebenden Wirkung der sofortigen [X.]eschwerde beantragt. 1 - 3 - I[X.] 2 Der Senat entscheidet vorab über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen [X.]eschwerde. Dieser ist gemäß § 16 Abs. 6 Satz 5 i.V.m. § 42 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 [X.]RAO a.F. zulässig; er hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
1. Die sofortige Vollziehung des [X.] darf - als Ausnah-mefall - nur angeordnet werden, wenn sie im überwiegenden öffentlichen Inte-resse zu einer schon vor [X.]estandskraft der Widerrufsverfügung notwendigen Abwehr konkreter Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist. Erste Voraussetzung für eine solche Anordnung ist die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Widerrufsverfügung [X.]estandskraft erlangen wird. Wegen des mit der An-ordnung verbundenen Eingriffs in die Freiheit der [X.]erufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) ist jedoch des weiteren erforderlich, dass die sofortige Vollziehung als [X.] im überwiegenden öffentlichen Interesse zur Abwehr [X.]r Gefahren für die Rechtsuchenden oder die Rechtspflege erforderlich ist (vgl. [X.]VerfGE 44, 105, 121; 48, 292, 296, 298; [X.]GH, [X.]eschluss v. 2. Juni 1993 - [X.] ([X.]) 27/93, [X.]RAK-Mitt. 1993, 171; v. 14. März 1994 - [X.] ([X.]) 27/93, [X.]RAK-Mitt. 1994, 176, 177; v. 16. Juli 2001 - [X.] ([X.]) 61/00, [X.]RAK-Mitt. 2002, 63 f.; v. 9. Mai 2003 - [X.] ([X.]) 21/03, NJW-RR 2003, 1642, 1643). 3 2. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 4 a) Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Widerrufsverfügung [X.]estandskraft erlangt. 5 - 4 - 6 aa) Eine wirksame Zustellung des [X.] ist - wie bereits der [X.] zutreffend ausgeführt hat - erfolgt. [X.]) Der Antragsteller befand sich und befindet sich weiterhin in [X.]. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung waren gegen ihn die in der Widerrufsverfügung im Einzelnen aufgeführten zahlreichen Schuldtitel erwirkt worden. Er war mit 19 Haftbefehlsanordnungen im [X.] eingetragen. Die hierdurch gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO be-gründete Vermutung für das Vorliegen eines Vermögensverfalls hatte er nicht widerlegt. Für eine zwischenzeitliche Konsolidierung der Vermögensverhältnis-se des Antragstellers besteht kein Anhaltspunkt; eine solche wird vom [X.] auch nicht geltend gemacht. 7 b) Die zur Rechtfertigung des Sofortvollzugs über die abstrakte Gefähr-dung der Interessen der Rechtsuchenden hinausgehende erforderliche [X.] Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ist hier ebenfalls gegeben. Der Antragsteller hat in der Vergangenheit bereits mehrfach gezeigt, dass er nicht davor zurückschreckt, sich zu Lasten von Mandanten zu bereichern. Er ist deswegen bereits rechtskräftig durch Urteil des [X.] vom 16. November 2004 wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen und durch Urteil des [X.] vom 15. Januar 2008 wegen [X.]etruges, [X.]etruges in Tateinheit mit Wucher und Untreue zu einer zur [X.]ewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Letztere Strafe ist in eine weitere - noch nicht rechtskräftige - [X.] durch das [X.]
vom 8. Dezember 2008 einbezogen [X.], in der gegen den Antragsteller wegen Untreue in vier Fällen eine Gesamt-freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt worden ist. Gegenstand dieser [X.] ist, dass der Antragsteller in seiner Eigenschaft als testamentarisch bestell-8 - 5 - [X.] zu Lasten des von ihm verwalteten Nachlasses einer früheren Mandantin insgesamt über 80.000 • für eigene Zwecke verwendet hat. Nach alldem besteht eine konkrete Gefahr für das Vermögen von Mandanten des Antragstellers, der auch nicht auf andere Art und Weise als durch die [X.] wirksam begegnet werden kann. Ganter Ernemann
Frellesen [X.] Hauger
Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 19.03.2009 - [X.]ayAGH I - 1/09 -
Meta
02.12.2009
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2009, Az. AnwZ (B) 58/09 (REWIS RS 2009, 318)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 318
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