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PDF anzeigen[X.] vom 24. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.; hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 24. Juli 2008 gemäß § 356 a StPO beschlossen: Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung [X.] Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 24. Juni 2008 zurückzuversetzen, wird auf seine Kosten verworfen. Gründe: Das rechtliche Gehör des Verurteilten ist nicht verletzt. Aus der [X.] seines Antrags ergibt sich, dass er letztlich auch gar keinen Gehörsver-stoß geltend machen will, sondern eine fehlerhafte Anwendung des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO beanstandet. Er verkennt auch nicht, dass der Senat trotz der Unzulässigkeit der Verfahrensrügen diese ergänzend einer inhaltlichen Prüfung unterzogen und in der Sache nicht für durchgreifend erachtet hat. Tatsächlich rügt er somit nicht, dass der Senat entscheidungsrelevanten Sachvortrag unbe-achtet gelassen hätte; vielmehr macht er geltend, der Beschluss des [X.] - vom 24. Juni 2008 beruhe auf falscher Rechtsanwendung. Dies kann er im [X.] nach § 356 a StPO indessen nicht beanstanden. Sein Antrag erweist sich daher schon als unzulässig. [X.] von [X.]Sost-Scheible [X.]
Meta
24.07.2008
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2008, Az. 3 StR 515/07 (REWIS RS 2008, 2638)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2638
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