Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2007, Az. 3 StR 184/07

3. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2752

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[X.]/07 vom 19. Juli 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Diebstahls u. a.; hier: Anhörungsrüge des Verurteilten Z. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 19. Juli 2007 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten Z. auf Nachholung recht-lichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom 26. Juni 2007 wird zurückgewiesen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. Gründe: Der Verurteilte 1 Z. macht zwar im Ansatz zu Recht geltend, dass weder die [X.] vom 4. Mai 2007 noch der Senatsbeschluss vom 26. Juni 2007 ausdrücklich zu der Verfahrensrüge [X.] (2) der Revisionsbe-gründung vom 20. Februar 2007 Stellung nehmen, soweit dort beanstandet worden ist, das [X.] habe auch den zweiten Teil des im [X.] vom 7. Dezember 2006 gestellten Beweisantrags (zum Wohnort des Bruders des Verurteilten) verfahrensfehlerhaft behandelt. Dies verhilft [X.] (§ 356 a StPO) indessen nicht zum Erfolg. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör ist hierdurch jedenfalls nicht "in entscheidungserheblicher Weise" verletzt; denn die Verfahrensrüge ist auch insoweit offensichtlich unbe-gründet, so dass sich der eventuelle Gehörsverstoß nicht auf den Senatsbe-schluss vom 26. Juni 2007 ausgewirkt haben kann (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 356 a Rdn. 3). - 3 - Das Verfahren des [X.]s war zwar rechtsfehlerhaft. Nachdem es auch den fraglichen Teil des Beweisantrags mit der Begründung [X.] hatte, die in das Wissen der Zeugen gestellte Behauptung, der Verurteilte und sein Bruder hätten im selben Haus gewohnt, sei aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung, durfte es im Urteil nicht feststellen, die Wohnung des Bruders des Verurteilten habe sich nach den Erkenntnissen der Polizei an einem ande-ren Ort befunden ([X.] aaO § 244 Rdn. 56 m. w. N.). Auf diesem Rechtsfehler beruht das angefochtene Urteil indessen nicht; denn ausweislich der umfangreichen und rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung des [X.]s kam es im Hinblick auf das sonstige Beweisergebnis für den Nachweis der [X.] des Verurteilten nicht darauf an, wo dessen Bruder im Tatzeitraum wohnte. Die Tatbeteiligung des Verurteilten war ersichtlich auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sich die Wohnung seines Bruders im selben [X.]. Das [X.] hat den in Rede stehenden Teil des [X.] im Übrigen - abgesehen von dem Widerspruch in den Urteilsgründen - rechtsfehlerfrei wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit zurückgewiesen. [X.] von [X.]

Meta

3 StR 184/07

19.07.2007

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2007, Az. 3 StR 184/07 (REWIS RS 2007, 2752)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2752

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