Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.09.2017, Az. 6 AZR 345/16

6. Senat | REWIS RS 2017, 5054

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Gegenstand

Eingruppierung von Gemeindepädagogen, die an staatlichen Schulen Religionsunterricht erteilen


Tenor

1. Auf die Revisionen der Klägerin und des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 7. April 2016 - 16 [X.] 1005/15 - aufgehoben.

2. Die [X.]che wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die [X.]ingruppierung der Klägerin für die [X.] seit Januar 2012.

2

Die Klägerin ist seit 1. September 1986 bei dem beklagten Kirchenkreis bzw. dessen Rechtsvorgänger beschäftigt. Gemäß § 1 des Arbeitsvertrags vom 7. August 1986 ist sie als Gemeindehelferin und Katechetin eingestellt. In § 2 sind die Arbeitsvertragsordnung und die Vergütungsordnung für Mitarbeiter im kirchlichen Dienst vom 5. Oktober 1974 idF vom 1. Januar 1985 als Vertragsinhalt vereinbart. Künftige Änderungen dieser [X.]estimmungen sollen auch für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten.

3

Die Klägerin hat am 1./2. Juli 1986 das [X.]xamen als [X.]-Katechetin und Gemeindehelferin abgelegt und ist berechtigt, den Grad Diplom-Religionspädagogin (FH) zu führen. Seit dem 26. Juli 1999 war sie befristet bevollmächtigt, Religionsunterricht zu erteilen, seit dem 19. November 2000 gilt diese [X.]evollmächtigung unbefristet. Dem [X.] gestellten Antrag der Klägerin, ihr die Ordination zu erteilen, wurde nicht entsprochen. Seit 2006 erteilte die Klägerin auf Dienstanweisung des [X.]eklagten zu mehr als 50 % ihrer Arbeitszeit Religionsunterricht an staatlichen Grundschulen und Gymnasien im [X.]. Im streitbefangenen [X.]raum entfielen auf den Religionsunterricht 80 % (Dienstanweisung vom 28. November 2011 für das Schuljahr 2011/2012), bzw. 88 % (Dienstanweisungen vom 1. August 2012 für das Schuljahr 2012/2013, vom 6. Mai 2014 für das Schuljahr 2014/2015 sowie vom 21. September 2015 für das Schuljahr 2015/2016) der Gesamttätigkeit der Klägerin.

4

Der [X.]eklagte ist Verwaltungs- und Aufsichtsbezirk der [X.] ([X.]). Die [X.] umfasst als Landeskirche das Gebiet der ehemaligen [X.] und der ehemaligen [X.]. Der [X.]eklagte liegt im [X.], der politisch dem [X.] zugeordnet ist. Die für ihn maßgeblichen [X.]ingruppierungsregelungen der [X.] ([X.]) vom 20. Januar 2010 ([X.]. [X.]. [X.]. [X.] S. 143) lauten auszugsweise wie folgt:

        

§ 12 

        

[X.]ingruppierung

        

(1)     

Die [X.]ingruppierung der/des [X.]eschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage [X.]. Die/Der [X.]eschäftigte erhält [X.]ntgelt nach der [X.], in die sie/er eingruppiert ist. Die/Der [X.]eschäftigte ist in der [X.] eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer [X.], wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser [X.] erfüllen. …

        

§ 13   

        

[X.]ingruppierung in besonderen Fällen

        

Ist der/dem [X.]eschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihr/ihm übertragene Tätigkeit (§ 12 Abs. 1 Satz 3) nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner bisherigen [X.] entspricht (§ 12 Abs. 1 Satz 4 bis 8), und hat die/der [X.]eschäftigte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist er mit [X.]eginn des darauf folgenden Kalendermonats in der höheren [X.] eingruppiert. Für die zurückliegenden sechs Kalendermonate gilt § 14 sinngemäß. …“

5

Im [X.]esonderer Teil Abschnitt VII Allgemeine Vorschriften der [X.] sind folgende Sonderregelungen für Lehrkräfte getroffen:

        

§ 40 

        

Geltungsbereich

        

(1) Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für alle [X.]eschäftigten, die unter § 1 der [X.] ([X.]) fallen, soweit sie nicht von anderen [X.]esonderen Teilen der [X.] erfasst sind. Die Arbeitsrechtsregelung - [X.]esonderer Teil - bildet im Zusammenhang mit der [X.] - Allgemeiner Teil - die Arbeitsrechts-regelung für die [X.]eschäftigten im [X.].

        

(2) Soweit in den nachfolgenden [X.]estimmungen auf die §§ 1 bis 39 verwiesen wird, handelt es sich um die Regelungen der [X.] - Allgemeiner Teil -.

        

§ 41   

        

Sonderregelung für [X.]eschäftigte als Lehrkräfte

        

Nr. 1 

        

Zu § 1 - Geltungsbereich -

        

(1) Diese Sonderregelungen gelten für [X.]eschäftigte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen ([X.]erufs-, [X.]erufsfach- und Fachschulen).

        

(2) Diese Sonderregelungen gelten auch für gemeindepädagogische und sonstige kirchliche [X.]eschäftigte, die an staatlichen bzw. nichtkirchlichen privaten Schulen Religionsunterricht erteilen.

        

…       

        

Nr. 3 

        

Zu §§ 6-10 und 24

        

- Arbeitszeit, [X.]zuschläge, Überstundenvergütung, Vergütung Teilzeitbeschäftigter -

        

Die §§ 6-10 und 24 finden keine Anwendung. [X.]s gelten die [X.]estimmungen für vergleichbare beamtete Lehrkräfte entsprechend. Sind solche nicht vorhanden, so sind arbeitsvertraglich Regelungen zu treffen.

        

Nr. 4 

        

Zu §§ 12 ff. - [X.]ingruppierung -

        

(1) Die [X.]ingruppierung richtet sich nach den jeweiligen [X.] für vergleichbare Lehrkräfte.

        

(2) Die [X.]ingruppierung der gemeindepädagogischen und sonstigen kirchlichen [X.]eschäftigten im Sinne von Nr. 1 Abs. 2 erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen Gestellungs-vertrages; gliedkirchlich kann hiervon nur unter Anwendung der für die/den [X.]eschäftigten geltenden einschlägigen [X.] abgewichen werden.

        

Nr. 5 

        

Zu §§ 15 ff. - [X.]ntgelt -

        

Durch Dienstvereinbarung (§ 36 [X.]) kann vereinbart werden, dass die für Lehrer an den entsprechenden staatlichen Schulen geltenden [X.]ntgelt- bzw. [X.]esoldungsregelungen einschließlich der Regelungen für eine Jahressonderzahlung anzuwenden sind.

        

…“    

6

[X.]in Gestellungsvertrag zwischen der [X.] und dem [X.] ist nicht geschlossen worden, weil Religionsunterricht in diesem Land kein Pflichtfach ist. [X.]ine gliedkirchliche abweichende Regelung iSd. § 41 Nr. 4 Abs. 2 Halbs. 2 [X.] besteht ebenfalls nicht.

7

Die Sonderregelungen für [X.]eschäftigte im gemeindepädagogischen Dienst in § 42 [X.] enthalten keine [X.]ingruppierungsregelungen. Für diesen Personenkreis finden sich [X.]ingruppierungsbestimmungen lediglich in der Anlage [X.] zur [X.] [X.]KD-Ost (künftig [X.] [X.]). Insoweit bestimmt Teil A Vorbemerkungen zu allen Teilen der [X.]:

        

„1.     

Für die [X.]ingruppierung ist nach § 12 [X.] mindestens die Hälfte der dem [X.]eschäftigten übertragenen Tätigkeiten ausschlaggebend. Somit führen die Tätigkeiten zu der tarifrechtlich korrekten [X.]ingruppierung, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Merkmals oder mehrerer Merkmale dieser Grundmerkmale erfüllen. …

        

2.    

(1) Für das Verhältnis der Teile [X.] und [X.] zueinander gelten die Regelungen der Absätze 2 bis 4.

                 

(2) Für [X.]eschäftigte, deren Tätigkeit in besonderen Tätigkeitsmerkmalen des Teils [X.] aufgeführt ist, gelten nur die Tätigkeitsmerkmale dieses Teils. Die Tätigkeitsmerkmale des Teils [X.] (Allgemeiner Teil) gelten für diese [X.]eschäftigten weder in der [X.], in der ihre Tätigkeit im Teil [X.] aufgeführt ist, noch in einer höheren [X.]. …

                 

(3) Für [X.]eschäftigte, deren Tätigkeit nicht in Teil [X.] aufgeführt ist, gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils [X.], sofern in Absatz 2 nicht etwas anderes geregelt ist.

                 

(4) Ist in einem Tätigkeitsmerkmal des Teils [X.] oder [X.] eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, ohne dass sonstige [X.]eschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer [X.]rfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, davon erfasst werden, sind [X.]eschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen, bei [X.]rfüllung der sonstigen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals in der nächst niedrigeren [X.] (eine [X.] niedriger) eingruppiert. …

        

…       

                 
        

8.    

(1) Aufgrund des Artikels 37 des [X.] und der Vorschriften hierzu als gleichwertig festgestellte Abschlüsse, Prüfungen und [X.]efähigungsnachweise stehen ab dem [X.]punkt ihres [X.]rwerbs den in den Tätigkeitsmerkmalen geforderten entsprechenden Anforderungen gleich. …

                 

…       

        
        

9.    

[X.]rfolgt eine [X.]ingruppierung nach einem besonderen Tätigkeitsmerkmal des Teils [X.], kommt es auf die berufliche Vorbildung nicht an, es sei denn, das Tätigkeitsmerkmal fordert eine bestimmte Ausbildung oder eine andere berufliche Qualifikation.

        

…“    

        

8

Teil [X.].4 Gemeindepädagogen regelt deren [X.]ingruppierung wie folgt:

        

[X.]    

Anforderungen

        
        

Vorbemerkung

[X.]nzulage

        
                 

Tätigkeitsmerkmale, die mit einem * gekennzeichnet sind, erhalten eine monatliche [X.]nzulage in Höhe von 105,- [X.]uro.

        
        

[X.] 13   

1.    

Gemeindepädagogen mit Fachhochschulausbildung und Ordination in pfarramtlicher Tätigkeit

        

[X.] 10   

1.    

Gemeindepädagogen mit Fachhochschulausbildung in Kirchenkreisen/Landeskirchen und entsprechender Tätigkeit

        

[X.] 9b   

1.    

Gemeindepädagogen mit Fachhochschulausbildung in Kirchengemeinden und entsprechender Tätigkeit*

                 

2.    

Gemeindepädagogen mit Fachschulausbildung in Kirchenkreisen/Landeskirchen und entsprechender Tätigkeit

                          

Anmerkung zu [X.] 9b, Fallgruppe 2:

                          

Voraussetzung ist die Wahrnehmung von [X.] bzw. landeskirchlichen Aufgaben.

        

[X.] 9a   

1.    

Gemeindepädagogen mit Fachschulausbildung in Kirchengemeinden und entsprechender Tätigkeit

        

…“    

                 

9

Nach Teil [X.] Allgemeine [X.]e der [X.] [X.] sind [X.]eschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer [X.]rfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, in die [X.] 13 eingruppiert.

Der [X.]eklagte ist der Auffassung, die Klägerin sei nach Teil [X.].4 [X.] [X.] in die [X.] 9 eingruppiert. [X.]r zahlt ihr darum eine Vergütung aus der [X.] 9 Stufe 5 zuzüglich der [X.]nzulage nach der Vorbemerkung zu Teil [X.].4 sowie eine [X.]esitzstandszulage „Kind“ nach § 10 der Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die [X.] 2008 und zur Regelung des Übergangsrechts ([X.]) vom 28. September 2007 ([X.]. [X.]KD S. 390). Das [X.] erstattet dem [X.]eklagten an die Klägerin erfolgende [X.]ntgeltzahlungen auf der Grundlage einer [X.]ingruppierung in die [X.] 9 [X.] [X.].

Nach Änderung der [X.]ingruppierungsvorschriften der [X.] zum 1. Januar 2012 machte die Klägerin mit Schreiben vom 12. März 2012 erfolglos ihre [X.]ingruppierung in die [X.] 11 rückwirkend zum Jahresanfang geltend. Mit Schreiben vom 5. April 2013 verlangte sie sodann vergeblich ihre [X.]ingruppierung in die [X.] 13.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Differenz zwischen dem ihr gezahlten [X.]ntgelt und einem [X.]ntgelt aus der [X.] 13 [X.] [X.] seit Januar 2012 sowie die Feststellung, dass der [X.]eklagte unter näher genannten Umständen verpflichtet ist, sie nach der [X.] 13, hilfsweise aus niedrigeren [X.]n, zu vergüten. Sie hat ursprünglich die Auffassung vertreten, aufgrund ihrer überwiegenden Tätigkeit als Religionslehrerin sei sie nach Teil [X.] [X.] [X.] in die [X.] 13 eingruppiert. Jedenfalls sei sie nach Teil [X.]. 2 Abs. 4 [X.] [X.] in die nächstniedrigere [X.] und damit die [X.] 12 eingruppiert. Hilfsweise erfülle sie die Anforderungen für eine [X.]ingruppierung in die [X.] 11 nach Teil [X.] [X.] [X.]. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat sie die Klage ergänzend auf die direkte oder analoge Anwendung des § 41 Nr. 4 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit den nach Landesrecht einschlägigen [X.]ingruppierungsregelungen gestützt.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

1.    

den [X.]eklagten zu verurteilen, an sie 37.469,85 [X.]uro brutto nebst fünf Prozent Zinsen über dem [X.]asiszinssatz jährlich in im [X.]inzelnen genannter, gestaffelter Höhe zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass der [X.]eklagte verpflichtet ist, sie nach Zuweisung von mindestens 50 % Religionsunterricht nach [X.] 13,

                 

hilfsweise: [X.] 12,

                 

hierzu hilfsweise: [X.] 11,

                 

äußerst hilfsweise: [X.] 10

                 

zu vergüten.

Der [X.]eklagte hat zur [X.]egründung seines Klageabweisungsantrags angeführt, die [X.]ingruppierungsregelung des § 41 Nr. 4 Abs. 2 [X.] gelte nicht, weil ein Gestellungsvertrag fehle. Die [X.]ingruppierung der Klägerin richte sich deshalb nach den §§ 12 ff. [X.] iVm. Teil [X.].4 [X.] [X.]. Das führe zu ihrer [X.]ingruppierung in die [X.] 9 [X.] [X.]. Die Durchführung des Religionsunterrichts sei Teil der gemeindepädagogischen Tätigkeit. Daran ändere sich nichts dadurch, dass die Klägerin zeitlich überwiegend Religion unterrichte.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat auf die [X.]erufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert, der Klägerin die [X.]ntgeltdifferenz zu einer Vergütung aus der [X.] 10 Stufe 5 [X.] [X.], die nach den [X.]erechnungen der Klägerin 54,19 [X.]uro monatlich betrug, zugesprochen und festgestellt, dass der [X.]eklagte verpflichtet ist, die Klägerin nach Zuweisung von Religionsunterricht im Umfang von mindestens 50 % der Arbeitszeit der Klägerin nach der [X.] 10 zu vergüten. Mit ihren vom [X.] zugelassenen Revisionen greifen die Parteien das [X.]erufungsurteil im Umfang ihres wechselseitigen Unterliegens an. Die Klägerin macht nunmehr geltend, sie sei Lehrkraft iSd. § 41 Nr. 1 Abs. 1 [X.], weil sie zeitlich überwiegend Religionsunterricht erteile. Deshalb richte sich ihre [X.]ingruppierung gemäß § 41 Nr. 4 Abs. 1 [X.] nach den jeweiligen [X.] für vergleichbare Lehrkräfte. Auf diese [X.]estimmung sei jedenfalls deshalb zurückzugreifen, weil der in § 41 Nr. 4 Abs. 2 [X.] vorgesehene Gestellungsvertrag nicht geschlossen worden sei. Hilfsweise macht sie geltend, ihr stehe die höhere Vergütung nach Teil [X.] [X.] [X.] zu. Das sei die [X.] 13, jedenfalls aber die [X.] 12 oder [X.] 11. Alternativ habe sie nach Teil [X.].4 [X.] [X.] Anspruch auf eine Vergütung aus der [X.] 13, jedenfalls aber aus der [X.] 12 bzw. [X.] 10.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.]eklagten ist begründet. Die Leistungsklage ist unschlüssig, die Feststellungsklage nicht hinreichend bestimmt und zudem nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet. Auch die Revision der Klägerin ist begründet. Die vom [X.] vorgenommene [X.]ingruppierung in die [X.] 10 [X.]GO [X.] [X.]KD-[X.] beruht auf einem von der Klägerin mit Recht gerügten Rechtsfehler. Auf der Grundlage des bisherigen [X.] und der festgestellten Tatsachen kann der Senat jedoch nicht entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang die Klägerin [X.]ntgeltnachzahlung für die [X.] vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Juli 2015 fordern kann und in welche [X.]ntgeltgruppe und [X.]ntwicklungsstufe sie für die anschließende [X.] eingruppiert ist. Das führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und [X.]ntscheidung an das [X.] (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

I. Der Leistungsklage fehlt die von Amts wegen zu prüfende Schlüssigkeit. Die von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen rechtfertigen die begehrte Zahlung eines [X.]ntgelts aus der [X.] 13 Stufe 5 [X.]GO [X.] [X.]KD-[X.] nicht. Die Klägerin geht insoweit von unzutreffenden Grundannahmen aus. Darüber hinaus fehlt es an Tatsachenvortrag, der eine [X.] in der von der Klägerin ihren [X.]erechnungen zugrunde gelegten [X.] 13 [X.]GO [X.] [X.]KD-[X.] ermöglicht.

Die Klägerin stützt den Anspruch auf die von ihr begehrte [X.]ntgeltnachzahlung aus der [X.] 13 seit der [X.]erufungsinstanz im [X.] auf die direkte oder analoge Anwendung des § 41 Nr. 4 Abs. 1 [X.] [X.]KD-[X.] in Verbindung mit den nach Landesrecht einschlägigen [X.]ingruppierungsregelungen und verfolgt diesen Ansatz auch in der Revision weiter. Alternativ leitet sie die begehrte Zahlung aus einer analogen Anwendung des § 41 Nr. 4 Abs. 2 Halbs. 2 [X.] [X.]KD-[X.] iVm. Teil C [X.]GO [X.] [X.]KD-[X.] als „Auffangtatbestand“ her. Nach beiden Ansätzen ist die Leistungsklage unschlüssig.

1. Nach ihrem [X.] stünde der Klägerin aufgrund der Verweisung in § 41 Nr. 4 Abs. 1 [X.] [X.]KD-[X.] das [X.]ntgelt zu, das vergleichbare Lehrkräfte nach dem einschlägigen Landesrecht erhalten. Die eingeklagte Differenz ist jedoch aus dem Vergleich zwischen dem der Klägerin gezahlten [X.]ntgelt und dem sich aus der [X.] 13 [X.]GO [X.] [X.]KD-[X.] ergebenden Anspruch berechnet. Soweit die Klägerin in ihren Schriftsätzen vom 1. Dezember und 14. Dezember 2015 eine Differenz zur [X.]esoldung der beamteten Lehrkräfte des [X.] nach der [X.]esoldungsgruppe A 12 ermittelt hat, berücksichtigt sie nicht, dass § 41 Nr. 4 Abs. 1 [X.] [X.]KD-[X.] nicht auf die [X.]esoldung beamteter Lehrkräfte, sondern auf das [X.]ntgelt der angestellten Lehrkräfte verweist, deren [X.]ntgeltstruktur sich grundlegend von einer [X.]eamtenbesoldung unterscheidet. Die Klägerin benennt weder die ihrer Auffassung nach insoweit einschlägige landesrechtliche Regelung noch die sich danach ergebende zutreffende [X.]ntgeltgruppe angestellter Lehrer und beziffert die sich danach ergebende Differenz zu dem ihr im streitbefangenen [X.]raum von dem [X.]eklagten gezahlten [X.]ntgelt nicht.

2. Die Leistungsklage ist auch nach dem Hilfsansatz der Klägerin unschlüssig. Sie legt insoweit ihren [X.]erechnungen als Referenzentgelt ein [X.]ntgelt der [X.] 13 Stufe 5 der Anlage [X.]ntgelttabelle zu § 15 Abs. 2 [X.] [X.]KD-[X.] zugrunde. Diese Stufenzuordnung trägt nicht.

a) Die Klägerin geht zu Unrecht von einer [X.] in der angestrebten [X.] 13 durch (fiktive) Höhergruppierungen aus der [X.] 9 Stufe 5 unter Anwendung des § 17 Abs. 3 [X.] [X.]KD-[X.] aus. Sie leitet ihren Anspruch daraus her, dass sie zu mehr als 50 % ihrer Arbeitszeit Religionsunterricht erteilt, was spätestens seit 2006 der Fall ist. Ausgehend von diesem Standpunkt hätte sie darlegen müssen, wie sie aufgrund dieser Tätigkeit nach der abgelösten Vergütungsordnung zur [X.] [X.]KD-[X.] 1992 zu vergüten war, in welche [X.]ntgeltgruppe sie daraus am 1. Januar 2008 nach § 4 [X.] iVm. der Anlage 1 [X.] übergeleitet worden wäre und welcher Stufe sie darin nach den Maßgaben der §§ 5 und 6 [X.] zugeordnet worden wäre. Dazu wären Angaben erforderlich gewesen, wie das nach § 5 [X.] maßgebliche Vergleichsentgelt gebildet worden wäre. Zudem hätte der weitere Stufenaufstieg seit der Überleitung dargelegt werden müssen.

b) Darüber hinaus missversteht die Klägerin die Regelung in § 17 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 2 [X.] [X.]KD-[X.]. Ausweislich ihrer [X.]erechnung auf S. 7 der Klageschrift geht sie davon aus, dass die [X.]esitzstandszulage „Kind“ bei der [X.] zu berücksichtigen sei. Dies ist jedoch unzutreffend. Abzustellen ist allein auf das Tabellenentgelt. Zulagen gleich welcher Art haben für die betragsbezogene Stufenzuordnung nach Höhergruppierung grundsätzlich keine [X.]edeutung. [X.]twas anderes gilt gemäß § 17 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 2 [X.] [X.]KD-[X.] nur für „die Anwendung des Halbsatzes 1“ (des Satzes 4). Nur bei der Prüfung, ob ein Garantiebetrag zu zahlen ist, weil die [X.]ntgeltdifferenz zwischen dem [X.]ntgelt aus der alten und der neuen [X.]ntgeltgruppe zu gering ist, sind deshalb Zulagen heranzuziehen (vgl. für die vergleichbare Rechtslage nach § 17 Abs. 4 [X.] [X.] in [X.] [X.]d. IV Stand Januar 2015 [X.] § 17 Rn. 46a). Auch dabei sind allerdings nur [X.]ntgeltgruppenzulagen und die Zulage nach § 8 [X.], also Vergütungsgruppenzulagen, zu berücksichtigen. Die in § 10 [X.] geregelte, von der Klägerin bezogene [X.]esitzstandszulage „Kind“ findet bei der [X.] nach einer Höhergruppierung deshalb keine [X.]erücksichtigung.

II. Die Feststellungsklage genügt den prozessualen Anforderungen nicht.

1. Sie ist bereits nicht hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

a) § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verlangt, dass die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthält. Die [X.] muss eindeutig festlegen, welche [X.]ntscheidung sie begehrt. Dazu hat sie den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen [X.]ntscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den [X.]en entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Sachentscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat ([X.] 17. November 2016 - 6 [X.] - Rn. 19).

b) Diesen Anforderungen genügt der Feststellungsantrag nicht. [X.]r benennt weder die [X.]ingruppierungsordnung, anhand derer der Anspruch auf die begehrte [X.]ingruppierung festgestellt werden soll, noch enthält er die für die [X.]estimmtheit der Klage vorliegend unentbehrliche [X.]ezeichnung der Stufe, der die Klägerin in den von ihr genannten [X.]ntgeltgruppen zugeordnet werden soll. Ohne diese Angaben kann der [X.]eklagte bei Obsiegen der Klägerin das dieser zustehende [X.]ntgelt nicht berechnen. Die Stufe, der die Klägerin zugeordnet werden will, lässt sich - wie in Rn. 21 f. ausgeführt - auch nicht aufgrund ihres Vortrags zur Leistungsklage ermitteln.

2. Darüber hinaus genügt die Feststellungsklage nicht den [X.]rfordernissen des § 256 Abs. 1 ZPO.

a) [X.]in Rechtsverhältnis, dessen [X.]estehen oder Nichtbestehen nach § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt werden kann, ist jede durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche [X.]eziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. [X.]in Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO muss sich dabei nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis als Ganzes erstrecken. [X.]r kann sich auch auf daraus folgende einzelne [X.]eziehungen, Ansprüche oder Verpflichtungen und auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. [X.]loße [X.]lemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können jedoch ebenso wie abstrakte Rechtsfragen nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein. Das liefe auf die [X.]rstellung eines Rechtsgutachtens hinaus, was den Gerichten verwehrt ist ([X.] 18. Mai 2016 - 7 [X.] - Rn. 13).

b) Der Feststellungsantrag ist nicht auf die Feststellung des [X.]estehens eines Rechtsverhältnisses, sondern auf die [X.]eantwortung einer abstrakten Rechtsfrage gerichtet. Im [X.]rgebnis begehrt die Klägerin eine höhere [X.]ingruppierung, wobei sie die Rechtsfindung, aus welcher Rechtsgrundlage sich diese ergibt und welcher [X.]ntgeltgruppe und [X.]ntwicklungsstufe die Klägerin in dem maßgeblichen Regelungswerk zuzuordnen ist, dem Gericht überlässt. Damit begehrt sie die [X.]rstattung eines Rechtsgutachtens.

III. Die Mängel der Klage führen zur Zurückverweisung an das [X.]. [X.]evor die Klage mangels Schlüssigkeit abgewiesen werden kann, ist ein Hinweis des Gerichts erforderlich, das der [X.] Gelegenheit geben muss, die [X.]edenken gegen die Schlüssigkeit auszuräumen ([X.] 8. Mai 2002 - I ZR 28/00 - Rn. 39; [X.]/[X.] ZPO 31. Aufl. Vor § 253 Rn. 23). Gleiches gilt für die Möglichkeit, dem Feststellungsantrag einen den Anforderungen der §§ 253 und 256 ZPO genügenden Inhalt zu geben (vgl. [X.] 25. Januar 2017 - 4 [X.] - Rn. 55). Die zur Schlüssigkeit der Leistungsklage fehlenden Tatsachen kann die Klägerin aber in der Revisionsinstanz nicht mehr vortragen. [X.]benso wenig kann das zur Konkretisierung ihres Feststellungsantrags erforderliche ergänzende Vorbringen erfolgen. Deshalb ist der Rechtsstreit zur Wahrung des verfassungsrechtlichen Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör an das [X.] zurückzuverweisen, um ihr Gelegenheit zu geben, ihren Vortrag zu ergänzen (vgl. [X.] 24. September 2014 - 5 [X.] - Rn. 19, [X.][X.] 149, 144; 12. Dezember 2012 - 4 [X.] - Rn. 39).

IV. Sollte die Klägerin nach Zurückverweisung zulässige und schlüssige Anträge stellen, wird das [X.] bei der weiteren [X.]ehandlung des Rechtsstreits Folgendes zu beachten haben:

1. Die [X.]ingruppierung der Gemeindepädagogen, die an staatlichen Schulen Religionsunterricht erteilen, ist in § 41 Nr. 4 Abs. 2 [X.] [X.]KD-[X.] abschließend geregelt. Die Revision der Klägerin rügt mit Recht, dass das [X.] dies nicht berücksichtigt hat.

a) Der Geltungsbereich der Sonderregelung für [X.]eschäftigte als Lehrkräfte in § 41 Nr. 1 [X.] [X.]KD-[X.] erstreckt sich nicht nur auf den von Abs. 1 dieser Sonderregelung erfassten Personenkreis der [X.]eschäftigten, die als Lehrkräfte an allgemein- und berufsbildenden Schulen (ausschließlich) Unterricht erteilen. Nach der unmissverständlichen Anordnung in § 41 Nr. 1 Abs. 2 [X.] [X.]KD-[X.] werden auch gemeindepädagogische [X.]eschäftigte, die Religionsunterricht an staatlichen oder nichtkirchlichen privaten Schulen erteilen, erfasst. Dabei wird weder ein Mindest- noch ein Höchstmaß für diese Tätigkeit vorausgesetzt. [X.]s kann daher dahinstehen, ob zum [X.]erufsbild des Gemeindepädagogen nur die [X.]rteilung von höchstens vier Wochenstunden Religionsunterricht gehört, wie die Klägerin annimmt. § 41 Nr. 1 Abs. 2 [X.] [X.]KD-[X.] stellt nicht auf das [X.]erufsbild ab, sondern auf die bloße [X.]rteilung von Religionsunterricht, ohne dabei Differenzierungen hinsichtlich des Umfangs dieser Tätigkeit vorzunehmen. § 12 [X.] [X.]KD-[X.] ist damit abbedungen.

b) Die Sonderregelung in § 41 Nr. 4 [X.] [X.]KD-[X.] regelt die [X.]ingruppierung der Lehrkräfte abschließend und abweichend von der [X.]GO [X.] [X.]KD-[X.]. Diese Sonderregelungen zur [X.]ingruppierung verdrängen in ihrem Anwendungsbereich die [X.]GO [X.] [X.]KD-[X.]. Maßgebend sind insoweit allein Vergütungsregelungen, die von anderen [X.] erlassen sind als von der [X.] [X.]KD-[X.]. Die [X.]ingruppierung dieses Personenkreises richtet sich entweder nach den jeweiligen [X.] für vergleichbare Lehrkräfte (Abs. 1) oder nach dem mit dem zuständigen Land geschlossenen Gestellungsvertrag (Abs. 2). [X.]twas anderes gilt für den Personenkreis des § 41 Nr. 1 Abs. 2 [X.] [X.]KD-[X.] nur dann, wenn eine von der Öffnungsklausel des § 41 Nr. 4 Abs. 2 Halbs. 2 [X.] [X.]KD-[X.] gedeckte abweichende gliedkirchliche Regelung getroffen ist.

2. § 41 Nr. 4 Abs. 2 [X.] [X.]KD-[X.] enthält jedoch bezüglich der gemeindepädagogischen und sonstigen kirchlichen [X.]eschäftigten, die wie die Klägerin als Dienstnehmer der [X.]KM Religionsunterricht an staatlichen Schulen im [X.] erteilen, eine Regelungslücke.

a) Für die [X.]ingruppierung dieses Personenkreises ist der „jeweilige Gestellungsvertrag“ maßgeblich. Nach dem offenkundigen Regelungszweck dieser [X.]estimmung, die die Vergütung an die Refinanzierungsmöglichkeit knüpfen soll, kann mit dem „jeweiligen“ Gestellungsvertrag nur der Vertrag gemeint sein, der für den Unterrichtsort maßgeblich ist. Davon gehen die [X.]en zu Recht aus. Das wäre hier der mit dem [X.] geschlossene Gestellungsvertrag, weil die Klägerin ausschließlich im [X.] tätig ist. [X.]in solcher Vertrag existiert jedoch unstreitig nicht. [X.]benso wenig ist eine nach § 41 Nr. 4 Abs. 1 [X.] [X.]KD-[X.] mögliche gliedkirchliche Auffangregelung getroffen worden.

b) Die am 3. Juni 2006 zwischen dem [X.] des [X.] und der [X.]vangelischen Kirche [X.]erlin-[X.]randenburg-schlesische Oberlausitz, dem [X.]rzbistum [X.]erlin, dem [X.] und dem [X.] geschlossene „Vereinbarung über die Durchführung des Religionsunterrichts im [X.]“ ist kein Gestellungsvertrag iSd. § 41 Nr. 4 Abs. 2 [X.] [X.]KD-[X.]. [X.]inem solchen Verständnis steht bereits der eindeutige Wortlaut der Sonderregelung entgegen. Darüber hinaus ist die [X.]KM nicht Vertragspartner dieser Vereinbarung, so dass eine Refinanzierungsmöglichkeit für den [X.]eklagten auf der Grundlage einer unmittelbaren Anwendung dieser Vereinbarung ausscheidet. Gerade eine solche Refinanzierung ist jedoch der Zweck des Verweises auf den Gestellungsvertrag.

c) Die Annahme des [X.]s, die Tätigkeit der Klägerin sei in § 41 Nr. 1 Abs. 2 [X.] [X.]KD-[X.] geregelt, so dass eine Tariflücke ausscheide, ist rechtsfehlerhaft. [X.]s hat dabei übersehen, dass mangels Gestellungsvertrag nur für die Tätigkeit, nicht jedoch für die [X.]ingruppierung der Klägerin mit der abschließende Geltung beanspruchenden Sonderregelung in § 41 [X.] [X.]KD-[X.] eine [X.]estimmung getroffen ist.

3. Die Regelungslücke in der [X.] [X.]KD-[X.] hat zur Folge, dass es an einer [X.]ntgeltvereinbarung der [X.]en des Rechtsstreits fehlt. Die in § 2 des Arbeitsvertrags erfolgte Verweisung auf die jeweils geltenden kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen geht insoweit ins Leere (vgl. [X.] 4. August 2016 - 6 [X.] - Rn. 25 f., [X.][X.] 156, 52).

a) Diese Regelungslücke kann entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht nicht durch die Anwendung des § 41 Nr. 4 Abs. 1 [X.] [X.]KD-[X.] geschlossen werden. Diese Regelung erfasst nur die [X.]eschäftigten an allgemein- und berufsbildenden Schulen, die ausdrücklich als Lehrkräfte eingestellt worden sind.

b) [X.]in Lückenschluss kann entgegen der Annahme der [X.]en auch nicht durch den Rückgriff auf die [X.]ntgeltreglungen in Teil [X.] bzw. Teil C [X.]GO [X.] [X.]KD-[X.] erfolgen. Wie in Rn. 34 ausgeführt, werden diese [X.]estimmungen durch die Sonderregelungen für Lehrkräfte gerade verdrängt. Dass die von der [X.] als abschließende [X.]ntgeltregelung vorgesehene [X.]ingruppierungsbestimmung des § 41 Nr. 4 Abs. 2 [X.] [X.]KD-[X.] regelwidrig lückenhaft ist, ändert daran nichts.

c) Vielmehr führt die Regelungslücke zur Anwendbarkeit des § 612 Abs. 2 [X.]G[X.].

aa) Die nach § 612 Abs. 2 [X.]G[X.] geschuldete übliche Vergütung ist diejenige, die am gleichen Ort in ähnlichen Gewerben und [X.]erufen für entsprechende Arbeit bezahlt zu werden pflegt. Maßgeblich ist die übliche Vergütung im vergleichbaren Wirtschaftskreis. Der Anspruch auf die übliche Vergütung besteht für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses ([X.] 26. Januar 2017 - 6 [X.] - Rn. 53).

bb) Für die [X.]rmittlung der üblichen Vergütung für die Tätigkeit der Klägerin als Religionslehrerin ist auf den Wirtschaftskreis der vergleichbaren Lehrkräfte abzustellen. Vergleichbar sind die Lehrkräfte, die als kirchliche Dienstnehmer Religionsunterricht in den Schulformen Grundschule und Gymnasium an den staatlichen Schulen des [X.] erteilen.

(1) Das [X.] wird den [X.]en Gelegenheit geben müssen, dazu vorzutragen, ob die Richtlinien des [X.] über die [X.]ingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrer Regelungen über die [X.]ingruppierung von Religionslehrern enthielten oder ob diese Richtlinien insoweit die [X.]mpfehlungen in den Richtlinien der [X.] über die [X.]ingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte ([X.]) vom 22. Juni 1995 ([X.] [X.]) nicht übernommen haben, weil Religionsunterricht im [X.] kein Pflichtfach ist. Dafür spricht der Umstand, dass die einschlägigen [X.]ingruppierungsbestimmungen in Teil [X.] Unterabschnitt I Nr. 4, Unterabschnitt II Nr. 4 und Unterabschnitt IV Nr. 4 der [X.] [X.] im Arbeitsmaterial des [X.] zur Umsetzung dieser [X.]mpfehlungen (Anlage zur Mitteilung Nr. 37/98 des [X.] vom 7. September 1998) keine [X.]rwähnung finden. Das [X.] wird den [X.]en weiter Gelegenheit zu geben haben, dazu vorzutragen, welche Regelung für die [X.]ingruppierung von Religionslehrern an den Schulformen Grundschule und Gymnasium für das [X.] in der [X.]ntgeltordnung Lehrkräfte - Anlage zum Tarifvertrag über die [X.]ingruppierung und die [X.]ntgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV [X.]ntgO-L) vom 28. März 2015 besteht.

(2) Sollte das [X.] feststellen, dass die im [X.] geltenden [X.]ingruppierungsrichtlinien und/oder die [X.]ntgeltordnung Lehrkräfte keine Regelungen für die [X.]ingruppierung von Religionslehrern enthielten bzw. enthalten, ist die übliche Vergütung für die Tätigkeit der Klägerin als Religionslehrerin der [X.]ntgeltordnung zu dem zwischen der [X.]vangelischen Kirche [X.]erlin-[X.]randenburg-schlesische Oberlausitz und der G[X.]W, der [X.] sowie [X.] geschlossenen Tarifvertrag der [X.]vangelischen Kirche [X.]erlin-[X.]randenburg-schlesische Oberlausitz (TV-[X.]K[X.]O) vom 9. Juli 2008 (KA[X.]l. der [X.]vangelischen Kirche [X.]erlin-[X.]randenburg-schlesische Oberlausitz S. 120) zu entnehmen. Gleiches gilt, wenn dieser Tarifvertrag ungeachtet von Regelungen in den [X.]ingruppierungsrichtlinien bzw. der [X.]ntgeltordnung Lehrkräfte die übliche Grundlage für die Vergütung von Religionslehrern an staatlichen Schulen im [X.] ist.

(a) Die [X.]ingruppierung der Lehrkräfte, die Religionsunterricht erteilen, ist in Teil III Nr. 9 - Lehrkräfte im Religionsunterricht - der [X.]ntgeltordnung ([X.]GO) zum TV-[X.]K[X.]O geregelt. Darin wird im Unterschied zu den [X.] [X.] und der [X.]ntgeltordnung Lehrkräfte nicht danach differenziert, ob die Lehrkraft die Voraussetzungen für die Übernahme in das [X.]eamtenverhältnis erfüllt und an welcher Schulform sie eingesetzt ist. Allein maßgeblich ist der Ausbildungsabschluss. Darum kommt es nach dieser [X.]ingruppierungsregelung nicht darauf an, welche [X.]anteile der Unterrichtstätigkeit der Klägerin auf die verschiedenen Schulformen entfallen, an denen sie eingesetzt war.

(b) Das [X.] wird den [X.]en Vortrag dazu ermöglichen müssen, ob die Klägerin die Voraussetzungen einer [X.]ingruppierung in die [X.] 10 Fallgruppe 1 oder Fallgruppe 2 des Teils III Nr. 9 [X.]GO zum TV-[X.]K[X.]O erfüllt und welche [X.]edeutung insoweit der nach Feststellung des [X.]s vorliegenden Seelsorgerausbildung der Klägerin und ihrer [X.]efähigung zur freien Wortverkündung zukommt. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Klägerin, die auch einen Abschluss als [X.]-Katechetin besitzt, in die [X.] 9 des Teils III Nr. 9 [X.]GO zum TV-[X.]K[X.]O eingruppiert.

(3) Schließlich wird den [X.]en Gelegenheit zu geben sein, dazu vorzutragen, welcher Stufe die Klägerin in der für sie zutreffenden [X.]ntgeltgruppe der für die [X.]rmittlung der üblichen Vergütung maßgeblichen [X.]ntgeltordnung zuzuordnen ist. Dafür ist Tatsachenvortrag der Klägerin erforderlich, der ihre fiktive Überleitung aus der [X.] [X.]KD-[X.] 1992, insbesondere die dafür erforderliche [X.]ildung eines fiktiven Vergleichsentgelts, in den [X.] bzw. den TV-[X.]K[X.]O nach den Vorgaben des dafür maßgeblichen Überleitungsrechts ermöglicht. Dieses ist entweder dem [X.] (Tarifvertrag zur Überleitung der [X.]eschäftigten der Länder in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts vom 12. Oktober 2006) und dessen § 29a idF des § 11 TV-[X.]ntgO-L (Tarifvertrag über die [X.]ingruppierung und die [X.]ntgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder vom 28. März 2015) oder dem TVÜ-[X.]K[X.]O (Tarifvertrag zur Überleitung der Mitarbeiter aus dem früheren Geltungsbereich des Tarifvertrages für kirchliche Mitarbeiter in der [X.]vangelischen Kirche in [X.]erlin-[X.]randenburg [[X.]] sowie aus dem Geltungsbereich von Artikel 3 Rechtsverordnung über die vorübergehende Gestaltung der Arbeitsbedingungen der in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter [[X.]] sowie aus dem Geltungsbereich der [X.] [[X.]] vom 2. April 1992 in den TV-[X.]K[X.]O und zur Regelung des Übergangsrechts vom 9. Juli 2008) zu entnehmen. Dabei werden die [X.]en auch Gelegenheit erhalten müssen, zu den Unterschieden bei den weiteren [X.]ntgeltbestandteilen und der [X.]ntgelthöhe zwischen der [X.] [X.]KD-[X.] und der üblichen Vergütung, insbesondere bei der [X.]esitzstandszulage „Kind“ und der Stellenzulage nach der Vorbemerkung zu Teil [X.] [X.]GO [X.] [X.]KD-[X.], vorzutragen. Schließlich wird das [X.] der Klägerin Gelegenheit geben müssen, darzulegen, ob ihr der [X.]eklagte zwischenzeitlich auf der Grundlage des Teils [X.] [X.]GO [X.] [X.]KD-[X.] ein [X.]ntgelt aus der [X.] 9b oder der [X.] 9a zahlt.

4. Das [X.] wird schließlich zu beachten haben, dass der Anspruch nicht auf § 13 [X.] [X.]KD-[X.] gestützt werden kann. Diese [X.]estimmung regelt lediglich den hier nicht vorliegenden Fall, dass sich die dem [X.]eschäftigten übertragene Tätigkeit verändert, z[X.] durch eine Gesetzesänderung schwieriger wird, und dadurch in die Tätigkeitsmerkmale einer höheren Vergütungsgruppe „hineinwächst“, ohne dass dies auf eine Maßnahme des Arbeitgebers zurückzuführen ist (vgl. zur inhaltsgleichen Vorschrift in der bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Fassung des § 23 [X.]AT [X.] 13. Januar 1971 - 4 [X.] -; zur wortgleichen Regelung in § 13 TVöD-AT ([X.]und) [X.]/[X.]/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Juli 2014 Teil [X.] 1 § 13 ([X.]und) Rn. 1, 2, 4).

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Augat    

        

    [X.]    

                 

Meta

6 AZR 345/16

20.09.2017

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Cottbus, 18. Dezember 2014, Az: 12 Ca 10392/14, Urteil

§ 612 Abs 2 BGB, § 41 Nr 4 Abs 2 KAVO EKD-Ost, § 41 Nr 1 KAVO EKD-Ost, Anl Eingruppierungsordnung Entgeltgr E13 KAVO EKD-Ost, Anl Eingruppierungsordnung Entgeltgr E10 KAVO EKD-Ost

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.09.2017, Az. 6 AZR 345/16 (REWIS RS 2017, 5054)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5054

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