Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2005, Az. X ZR 183/01

X. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4871

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/01 Verkündet am: 22. Februar 2005 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der [X.]

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[X.] hat auf die mündliche [X.] vom 14. Dezember 2004 durch [X.] [X.], [X.], die Richterin Mühlens und [X.] Meier-Beck und [X.] für Recht erkannt:

Die Berufung des [X.]n gegen das am 22. Mai 2001 verkündete Urteil des 2. [X.]ats ([X.]) des [X.] wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußberufung der Klägerin zu 1 wird das am 22. Mai 2001 verkündete Urteil des 2. [X.]ats ([X.]) des [X.] abgeändert. Das [X.] Patent 0 210 282 wird mit Wirkung für die [X.] in vollem Um-fang für nichtig erklärt.

Der [X.] trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ein-schließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten.
Die in der Berufungsinstanz entstandenen Gerichtskosten tragen der [X.] zu 98 % und die Klägerin zu 2 zu 2 %.

Die in der Berufungsinstanz entstandenen außergerichtlichen Ko-sten der Klägerin zu 1 und der Streithelferin trägt der [X.]. - 4 -

Die in der Berufungsinstanz entstandenen außergerichtlichen Ko-sten des [X.]n und der Klägerin zu 2 tragen der [X.] zu 94 % und die Klägerin zu 2 zu 6 %.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der [X.] war eingetragener Inhaber des am 14. November 1984 [X.], unter anderem mit Wirkung für die [X.] erteilten, inzwischen durch Ablauf der Schutzdauer erloschenen, [X.]n Patents 0 210 282 (Streitpatents). Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten und/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssiger oder pastöser Stoffe. Es umfaßt 16 Patentansprüche. Patentanspruch 1 lautet in der [X.]:
Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten und/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssiger oder pastö-ser Stoffe mittels jedem Teilstrom zugeordneten [X.] (1), der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jeder [X.] (1) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener [X.] und/oder Aufteilung eines Volumenstromes in gleiche oder proportionale Teilströme bzw. Ausbringung aus einer volumetrisch - 5 -

wirksamen [X.] besteht und für jede [X.] ein dessen Frequenz mittels Ansteuergerät ansteuerbarer Antriebs-motor vorgesehen ist und das Frequenzverhältnis zwischen den [X.] mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar ist.
Patentanspruch 9 lautet:

Vorrichtung nach Patentansprüchen 1 bis 8, bei der die volumetri-sche Zuteilung entsprechend dem temperaturabhängigen Ausdeh-nungsverhalten der betreffenden Stoffe und/oder entsprechend dem druckdifferenzabhängigen Schlupf ausgleichend geregelt wird.
Wegen der Patentansprüche 2 bis 8 und 10 bis 16 wird auf die [X.]chrift Bezug genommen.
Die [X.] und ihre Streithelferin haben geltend gemacht, der [X.] sei nicht patentfähig, er sei gegenüber dem Stand der Technik nicht neu und beruhe jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Das [X.] hat unter Klageabweisung im übrigen das Streitpatent teilweise für nichtig erklärt, nämlich im Umfang der [X.] bis 8 und im Umfang des Patentanspruchs 9, soweit die volumetrische Zuteilung (allein) entsprechend dem temperaturabhängigen Ausdehnungsver-halten der betreffenden Stoffe ausgleichend geregelt wird (Variante 1) und wei-terhin im Umfang der Patentansprüche 10 bis 16, soweit diese nicht direkt oder indirekt auf Patentanspruch 9 in seiner eingeschränkten Fassung zurückbezo-gen sind. - 6 -

Mit seiner Berufung verfolgt der [X.] seinen Antrag weiter, die [X.] in vollem Umfang abzuweisen. Hilfsweise verteidigt der [X.] das Streitpatent mit geänderten Fassungen des Patentanspruchs 1 gemäß den folgenden [X.] 1 bis 12, auf die sich jeweils die erteilten [X.] beziehen sollen.
Hilfsantrag 1

Anspruch 1:

Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten und/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssiger oder pastö-ser Stoffe mittels jedem Teilstrom zugeordneten [X.] (1), der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jeder [X.] (1) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener [X.] und/oder Aufteilung eines Volumenstromes in gleiche oder proportionale Teilströme bzw. Ausbringung aus einer volumetrisch wirksamen [X.] besteht und für jede [X.] ein dessen Frequenz mittels Ansteuergerät ansteuerbarer Antriebs-motor vorgesehen ist und das Frequenzverhältnis zwischen den [X.] mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar ist, wo-bei unter Berücksichtigung des [X.] der [X.] das Dosier- und/oder [X.] vom mittels [X.] wahlweise ansteuerbaren Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren bestimmbar ist. - 7 -

Hilfsantrag 2

Anspruch 1:

Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten und/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssiger oder pastö-ser Stoffe mittels jedem Teilstrom zugeordneten [X.] (1), der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jeder [X.] (1) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener [X.] und/oder Aufteilung eines Volumenstromes in gleiche oder proportionale Teilströme bzw. Ausbringung aus einer volumetrisch wirksamen [X.] besteht und für jede [X.] ein dessen Frequenz mittels Ansteuergerät ansteuerbarer Antriebs-motor vorgesehen ist und das Frequenzverhältnis zwischen den [X.] mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar ist und die Zuteilung verschiedener Komponenten gleichzeitig erfolgt.
Hilfsantrag 3

Anspruch 1:

Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten und/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssiger oder pastö-ser Stoffe mittels jedem Teilstrom zugeordneter [X.] (1), der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jeder [X.] (1) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener [X.] und/oder Aufteilung eines Volumenstromes in gleiche oder - 8 -

proportionale Teilströme bzw. Ausbringung aus einer volumetrisch wirksamen [X.] besteht und für jede [X.] ein dessen Frequenz mittels Ansteuergerät ansteuerbarer Antriebs-motor vorgesehen ist und das Frequenzverhältnis zwischen den [X.] mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar ist, wo-bei unter Berücksichtigung des [X.] der [X.] das Dosier- und/oder [X.] vom mittels [X.] wahlweise ansteuerbaren Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren bestimmbar ist und die Zuteilung verschiede-ner Komponenten gleichzeitig erfolgt.
Hilfsantrag 4

Anspruch 1:

1. Vorrichtung 1.1 zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten und/oder 1.2 zum dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen 1.3 flüssiger oder pastöser Stoffe, 2. jedem Teilstrom ist ein [X.] zugeordnet, 2.1 der [X.] weist eine von einem Motor antreibbare Pumpe auf, 2.2 jeder [X.] besteht aus einer volumetrisch wirksa-men [X.] zur a) proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener [X.] und/oder b) Aufteilung eines Volumenstroms in gleiche oder [X.] bzw. c) Ausbringung, - 9 -

2.3 wobei die [X.]en aus im wesentlichen rotations-symmetrischen Verdrängerelementen bestehen, 3. für jede [X.] ist ein Antriebsmotor vorgesehen, 3.3 die Frequenz eines Antriebsmotors ist mittels Ansteuergerät ansteuerbar 3.4 und das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar.
Hilfsantrag 5

Anspruch 1:

Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten und/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssiger oder pastö-ser Stoffe mittels jedem Teilstrom zugeordneten [X.] (1), der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jeder [X.] (1) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener [X.] und/oder Aufteilung eines Volumenstromes in gleiche oder proportionale Teilströme bzw. Ausbringung aus einer volumetrisch wirksamen [X.] besteht und die [X.]en im wesentlichen aus rotationssymmetrischen Verdrängerelementen bestehen, wobei für jede [X.] ein dessen Frequenz mittels Ansteuergerät ansteuerbarer Antriebsmotor vorgesehen ist und das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar ist und die Zuteilung ver-schiedener Komponenten gleichzeitig erfolgt. - 10 -

Hilfsantrag 6

Anspruch 1:

Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten und/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssiger oder pastö-ser Stoffe mittels jedem Teilstrom zugeordneten [X.] (1), der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jeder [X.] (1) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener [X.] und/oder Aufteilung eines Volumenstromes in gleiche oder proportionale Teilströme bzw. Ausbringung aus einer volumetrisch wirksamen [X.] besteht, Disclaimer wobei die [X.]en der [X.] (1) nicht als elektrohydraulischer Linearverstärker mit einer Hydraulik-Kolben-Zylindereinheit ausgebildet sind und für jede [X.] ein dessen Frequenz mittels Ansteu-ergerät ansteuerbarer Antriebsmotor vorgesehen ist und das [X.] zwischen den Antriebsmotoren mittels Ansteuerge-rät wahlweise ansteuerbar ist.

Hilfsantrag 7

Anspruch 1:

Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten und/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssiger oder pastö-- 11 -

ser Stoffe mittels jedem Teilstrom zugeordneten [X.] (1), der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jeder [X.] (1) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener [X.] und/oder Aufteilung eines Volumenstromes in gleiche oder proportionale Teilströme bzw. Ausbringung aus einer volumetrisch wirksamen [X.] besteht, Disclaimer wobei die [X.]en der [X.] (1) nicht als elektrohydraulischer Linearverstärker mit einer Hydraulik-Kolben-Zylindereinheit ausgebildet sind und für jede [X.] ein dessen Frequenz mittels Ansteu-ergerät ansteuerbarer Antriebsmotor vorgesehen ist und das [X.] zwischen den Antriebsmotoren mittels Ansteuerge-rät wahlweise ansteuerbar ist und die Zuteilung verschiedener [X.] gleichzeitig erfolgt.
Hilfsantrag 8

Anspruch 1:

Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten und/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssiger oder pastö-ser Stoffe mittels jedem Teilstrom zugeordneten [X.] (1), der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jeder [X.] (1) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener [X.] und/oder Aufteilung eines Volumenstromes in gleiche oder - 12 -

proportionale Teilströme bzw. Ausbringung aus einer volumetrisch wirksamen [X.] besteht, Disclaimer wobei die [X.]en der [X.] (1) nicht als elektrohydraulischer Linearverstärker mit einer Hydraulik-Kolben-Zylindereinheit ausgebildet sind und für jede [X.] ein dessen Frequenz mittels Ansteu-ergerät ansteuerbarer Antriebsmotor vorgesehen ist und das [X.] zwischen den Antriebsmotoren mittels Ansteuerge-rät wahlweise ansteuerbar ist und die Zuteilung verschiedener [X.] gleichzeitig erfolgt, wobei unter Berücksichtigung des [X.] der [X.]en das Dosier- und/oder [X.] vom mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuer-baren Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren bestimm-bar ist.
Hilfsantrag 9

Anspruch 1:

Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten und/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssiger oder pastö-ser Stoffe mittels jedem Teilstrom zugeordneten [X.] (1), der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jeder [X.] (1) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener [X.] und/oder Aufteilung eines Volumenstromes in gleiche oder proportionale Teilströme bzw. Ausbringung aus einer volumetrisch wirksamen [X.] besteht, - 13 -

Disclaimer wobei die [X.]en der [X.] (1) nicht als elektrohydraulischer Linearverstärker mit einer Hydraulik-Kolben-Zylindereinheit ausgebildet sind und die [X.]en im wesentlichen aus rotationssymme-trischen Verdrängerelementen bestehen, wobei für jede Verdränger-einheit ein dessen Frequenz mittels Ansteuergerät ansteuerbarer Antriebsmotor vorgesehen ist und das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar ist und die Zuteilung verschiedener Komponenten gleichzeitig er-folgt, wobei unter Berücksichtigung des [X.] der [X.] das Dosier- und/oder [X.] vom mit-tels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbaren Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren bestimmbar ist.
Hilfsantrag 10

Anspruch 1:

Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten und/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssiger oder pastö-ser Stoffe mittels jedem Teilstrom zugeordneten [X.] (1), der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jeder [X.] (1) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener [X.] und/oder Aufteilung eines Volumenstromes in gleiche oder proportionale Teilströme bzw. Ausbringung aus einer volumetrisch wirksamen [X.] besteht, und für jede Verdrängerein-heit ein dessen Frequenz mittels Ansteuergerät ansteuerbarer An-- 14 -

triebsmotor vorgesehen ist und das Frequenzverhältnis zwischen
den Antriebsmotoren mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar ist, wobei unter Berücksichtigung des [X.] der [X.] das Dosier- und/oder [X.] vom mit-tels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbaren Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren bestimmbar ist und die Zuteilung verschiedener Komponenten und/oder Aufteilung eines Volumen-stromes bzw. Ausbringung kontinuierlich erfolgt.
Hilfsantrag 11

Anspruch 1:

Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten und/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssiger oder pastö-ser Stoffe mittels jedem Teilstrom zugeordneten [X.] (1), der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jeder [X.] (1) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener [X.] und/oder Aufteilung eines Volumenstromes in gleiche oder proportionale Teilströme bzw. Ausbringung aus einer volumetrisch wirksamen [X.] besteht, und für jede Verdrängerein-heit ein dessen Frequenz mittels Ansteuergerät ansteuerbarer An-triebsmotor vorgesehen ist und das Frequenzverhältnis zwischen
den Antriebsmotoren mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar ist, wobei unter Berücksichtigung des [X.] der [X.] das Dosier- und/oder [X.] vom mit-tels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbaren Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren bestimmbar ist und das Medium
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druckbeaufschlagt dem [X.] (1) und/oder den Zerstäu-bungsdüsen zugeführt wird.
Hilfsantrag 12

Anspruch 1:

Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten und/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssiger oder pastö-ser Stoffe mittels jedem Teilstrom zugeordneten [X.] (1), der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jeder [X.] (1) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener [X.] und/oder Aufteilung eines Volumenstromes in gleiche oder proportionale Teilströme bzw. Ausbringung aus einer volumetrisch wirksamen [X.] besteht und die [X.]en im wesentlichen aus rotationssymmetrischen Verdrängerelementen bestehen und für jede [X.] ein dessen Frequenz mit-tels Ansteuergerät ansteuerbarer Antriebsmotor vorgesehen ist und das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren mittels [X.] wahlweise ansteuerbar ist, wobei unter Berücksichti-gung des [X.] der [X.]en das Dosier- und/oder [X.] vom mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbaren Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren bestimmbar ist und das Medium druckbeaufschlagt dem Mengendo-sierer (1) und/oder den Düsen zugeführt wird. - 16 -

Er stellt weiter die folgenden [X.]3 und 14, denen sich die [X.] mit Nr. 13 bis 16 bezeichneten Hilfsanträge als neue [X.]5 bis 18 anschließen sollen.
Hilfsantrag 13

Das angefochtene Urteil wird dadurch abgeändert, daß die Nichtig-keitsklage mit der Maßgabe abgewiesen wird, daß [X.] auch mit Wirkung für die Patentansprüche 3 bis 8, den [X.], soweit die volumetrische Zuteilung entsprechend dem temperaturanhängigen [X.] der [X.] Stoffe allein ausgleichend geregelt wird (Variante 1) und die Patentansprüche 10 bis 16, soweit diese direkt oder indirekt auf die Patentansprüche 1 bis 8 und soweit diese direkt oder indirekt auf Patentanspruch 9 zurückbezogen sind, soweit die volumetrische Zuteilung entsprechend dem temperaturabhängigen Ausdehnungs-verhalten der betreffenden Stoffe allein ausgleichend geregelt wird (Variante 1), folgende Fassung erhält:
"Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponen-ten und/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssiger oder pastöser Stoffe mittels jedem Teilstrom zugeordneten [X.] (1), der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jeder Mengen-dosierer (1) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung ver-schiedener Komponenten und/oder Aufteilung eines Volu-menstromes in gleiche oder proportionale Teilströme bzw. Ausbringung aus einer volumetrisch wirksamen [X.] -

einheit besteht und die [X.]en im wesentlichen aus rotationssymmetrischen Verdrängerelementen bestehen, wobei für jede [X.] ein dessen Frequenz mittels Ansteuergerät ansteuerbarer Antriebsmotor vorgesehen ist und das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar ist und die Zu-teilung verschiedener Komponenten gleichmäßig und gleich-zeitig erfolgt."
Hilfsantrag 14

Das angefochtene Urteil wird dadurch abgeändert, daß die Nichtig-keitsklage mit der Maßgabe abgewiesen wird, daß [X.] auch mit Wirkung für die Patentansprüche 3 bis 8, den [X.], soweit die volumetrische Zuteilung entsprechend dem temperaturabhängigen [X.] der [X.] Stoffe allein ausgleichend geregelt wird (Variante 1) und die [X.] 10 bis 16, soweit diese direkt oder indirekt auf die [X.] 1 bis 8 und soweit diese direkt oder indirekt auf die Patentanspruch 9 zurückbezogen sind, soweit die volumetrische Zu-teilung entsprechend dem temperaturabhängigen Ausdehnungsver-halten der betreffenden Stoffe allein ausgleichend geregelt wird ([X.]), folgende Fassung erhält:
"Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponen-ten bzw. Ausbringen flüssiger oder pastöser Stoffe mittels je-dem Teilstrom zugeordneten [X.] (1), der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist, - 18 -

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jeder Mengen-dosierer (1) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung ver-schiedener Komponenten aus einer volumetrisch wirksamen [X.] besteht und für jede [X.] ein Antriebsmotor vorgesehen ist, dessen Frequenz mittels [X.] ansteuerbar ist und das [X.] den Antriebsmotoren mittels Ansteuergerät wahlweise
ansteuerbar ist, wobei die [X.]en im wesentli-chen aus rotationssymmetrischen Verdrängerelementen ge-bildet sind."
Hilfsantrag 15 (alter Hilfsantrag 13)

Anspruch 1:

a) Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponen-ten b) und dosierten Ausbringen c) flüssiger oder pastöser Stoffe d) mittels jedem Teilstrom zugeordneten [X.] (1) e) der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist, - Oberbegriff - f) wobei jeder [X.] (1) aus einer volumetrisch wirksa-men [X.] besteht, g) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener [X.], h) wobei für jede [X.] ein Antriebsmotor vorgesehen ist - 19 -

i) und die Frequenz jedes Antriebsmotors mittels Ansteuergerät ansteuerbar ist, j) wobei das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar ist k) und die auszubringende Farbe bzw. flüssigen oder pastösen Stoffe, nach Weg und Zeit kurz vor der Zerstäubung hergestellt werden l) und die Zuteilung verschiedener Komponenten gleichzeitig er-folgt.
Hilfsantrag 16 (alter Hilfsantrag 14)

Anspruch 1:

a) Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponen-ten b) und dosierten Ausbringen c) flüssiger oder pastöser Stoffe d) mittels jedem Teilstrom zugeordneten [X.] (1) e) der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist, - Oberbegriff - f) wobei jeder [X.] (1) aus einer volumetrisch wirksa-men [X.] besteht, g) und die [X.]en im wesentlichen aus rotations-symmetrischen Verdrängerelementen gebildet sind h) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener [X.], i) wobei für jede [X.] ein Antriebsmotor vorgesehen ist - 20 -

j) und die Frequenz jedes Antriebsmotors mittels Ansteuergerät ansteuerbar ist, k) wobei das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar ist, l) und die auszubringende Farbe bzw. flüssigen oder pastösen Stoffe, nach Weg und Zeit kurz vor der Zerstäubung hergestellt werden m) und die Zuteilung verschiedener Komponenten gleichzeitig er-folgt.
Hilfsantrag 17 (alter Hilfsantrag 15)

Anspruch 1:

a) Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponen-ten b) und dosierten Ausbringen c) flüssiger oder pastöser Stoffe d) mittels jedem Teilstrom zugeordneten [X.] (1) e) der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist, - Oberbegriff - f) wobei jeder [X.] (1) aus einer volumetrisch wirksa-men [X.] besteht, g) und die [X.]en im wesentlichen aus rotations-symmetrischen Verdrängerelementen gebildet sind h) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener [X.], i) wobei für jede [X.] ein Antriebsmotor vorgesehen ist - 21 -

j) und die Frequenz jedes Antriebsmotors mittels Ansteuergerät ansteuerbar ist, k) wobei das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar ist, l) und das Dosier- und/oder [X.] vom mittels [X.] wahlweise ansteuerbaren [X.] den Antriebsmotoren bestimmbar ist m) und die Zuteilung verschiedener Komponenten gleichzeitig er-folgt n) und ein als Mischkammer ausgebildeter [X.] vorge-sehen ist o) und die Mischkammer mit möglichst kurzem Abstand vor einer Düse angeordnet oder in diese integriert ist.
Hilfsantrag 18 (alter Hilfsantrag 16)

Anspruch 1:

a) Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponen-ten b) und dosierten Ausbringen c) flüssiger oder pastöser Stoffe d) mittels jedem Teilstrom zugeordneten [X.] (1) e) der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist, - Oberbegriff - f) wobei jeder [X.] (1) aus einer volumetrisch wirksa-men [X.] besteht, g) und die [X.]en im wesentlichen aus rotations-symmetrischen Verdrängerelementen gebildet sind - 22 -

h) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener [X.], i) wobei für jede [X.] ein Antriebsmotor vorgesehen ist j) und die Frequenz jedes Antriebsmotors mittels Ansteuergerät ansteuerbar ist, k) wobei das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar ist, l) und das Dosier- und/oder [X.] vom mittels [X.] wahlweise ansteuerbaren [X.] den Antriebsmotoren bestimmbar ist m) und die Zuteilung verschiedener Komponenten gleichzeitig er-folgt n) und ein als Mischkammer ausgebildeter [X.] vorge-sehen ist o) und die Mischkammer mit möglichst kurzem Abstand vor einer Düse angeordnet oder in diese integriert ist p) und das Medium druckbeaufschlagt dem [X.] (1) und/oder den Zerstäubungsdüsen (7) zugeführt wird.
Schließlich verteidigt der [X.] das Streitpatent in der Fassung fol-gender in der mündlichen Verhandlung überreichter [X.]9 und 20.
Hilfsantrag 19

Anspruch 1:

1. Vorrichtung

1.1 zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten und - 23 -

2. Ausbringen,

2.1 flüssiger und pastöser Stoffe;

3. mittels jedem Teilstrom zugeordneter [X.] (1),
4. der eine von einem Motor angetriebene Pumpe aufweist und
5. jeder [X.] (1)

6. zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Komponenten
7. aus einer volumetrisch wirksamen [X.] besteht und
8. für jede [X.] ist ein Antriebsmotor vorgesehen,
9. dessen Frequenz mittels Ansteuergerät ansteuerbar ist, wobei 10. das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren ist mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar und 11. die [X.]en im wesentlichen aus rotationssym-metrischen Verdrängerelementen gebildet sind und dadurch 12. die Zuteilung und/oder Ausbringung kontinuierlich und 13. gleichzeitig erfolgt, wobei 14. ein als Mischkammer ausgebildeter [X.], 15. zur Homogenisierung der Komponenten als Mischkammer ausgebildet 16. und die Mischkammer einer Düse unmittelbar vorgelagert oder in diese integriert ist.
Hilfsantrag 20

Anspruch 1:

1. Vorrichtung 1.1 zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten und/oder - 24 -

1.2 dosierten Aufteilen 1.3 bzw. Ausbringen flüssiger oder pastöser Stoffe; 2. jeden Teilstrom ist ein [X.] zugeordnet; 3. der [X.] weist eine von einem Motor angetriebene Pumpe auf; 4. jeder [X.] besteht aus einer volumetrisch wirken-den [X.] 4.1 zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Komponenten und/oder 4.2 Aufteilung des Volumenstromes in gleiche oder proportionale Teilströme bzw. 4.3 Ausbringung; 5. für jede [X.] ist ein Antriebsmotor vorgesehen, 5.1 dessen Frequenz mittels Ansteuergerät ansteuerbar ist; 6. das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren ist mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar, wobei 7. die [X.]en im wesentlichen aus rotationssym-metrischen Verdrängerelementen gebildet sind und 8. dadurch die Zu- und/oder Aufteilung kontinuierlich und 8.1 gleichzeitig erfolgt, wobei 9. der [X.] zur Homogenisierung der Komponenten als Mischkammer ausgebildet und 9.1 die Mischkammer in möglichst kurzem Abstand vor der [X.] angeordnet ist.
Die [X.] treten dem Rechtsmittel entgegen. Die Klägerin zu 1 hat mit [X.] vom 30. November 2004 Anschlußberufung erhoben; sie [X.], - 25 -

das Urteil des [X.] vom 22. Mai 2001 abzuändern und das [X.] Patent 0 210 282 in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Der [X.] beantragt, die Anschlußberufung als unzulässig zu verwer-fen, hilfsweise sie als unbegründet zurückzuweisen.
Als gerichtlicher Sachverständiger hat der emeritierte Prof. Dipl.-Ing. G. [X.]

ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Ver- handlung erläutert und ergänzt hat.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des [X.]n bleibt ohne Erfolg. Auf die An-schlußberufung der Klägerin zu 1 ist das Streitpatent in vollem Umfang für nich-tig zu erklären.
I. Das Streitpatent ist zwischenzeitlich durch Zeitablauf erloschen (Art. 63 Abs. 1 EPÜ). Es bedarf daher für die Nichtigkeitsklage eines eigenen Rechts-schutzbedürfnisses der [X.] (st. Rspr. des [X.]ats, vgl. Urt. v. 29.09.1964 - [X.], GRUR 1965, 231 - Zierfalten; Urt. v. 18.01.2000 - [X.] - [X.], [X.], [X.] 1999-2002, 142, 145). Ein solches ist typischerweise gegeben, wenn die Gefahr besteht, daß der Nichtig-keitskläger oder seine Abnehmer für die Zeit vor Erlöschen des Schutzrechts wegen Verletzung des Patents in Anspruch genommen werden ([X.].Urt. v. 26.06.1973 - [X.], [X.], 146 - Schraubennahtrohr). Der [X.] - 26 -

hat, wie sich aus den von den [X.] in Ablichtung vorgelegten Schreiben des [X.]n ergibt, die [X.] wegen Patentverletzung in Anspruch ge-nommen und von ihnen einen "finanziellen Ausgleich" verlangt. Außerdem hat er Abnehmer der [X.] verwarnt und ihnen Rechnungen über Lizenzge-bühren zugeleitet. Damit haben beide [X.] weiterhin ein Rechtsschutz-bedürfnis für die von ihnen weiterverfolgte Nichtigkeitsklage.
II. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zum dosierten Zuteilen ver-schiedener Komponenten und/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssi-ger oder pastöser Stoffe. Die [X.] bezeichnet eingangs eine der-artige Vorrichtung als aus der US-Patentschrift 3 097 764 bekannt, bei der aus separaten Behältern mittels unabhängiger Pumpen Epoxydharz und Härter ab-gepumpt und einem Mix- und [X.]rühkopf zugeführt werden. Weitere Pumpen mit Fühlern, Schaltern und einem Motor sorgten bei dieser Vorrichtung für die Einhaltung eines festgelegten Werts des [X.]s des [X.] und des Härters im Bereich vor dem Mix- und [X.]rühkopf und bestimmten dadurch zugleich deren Zuführmenge. Falle der [X.] unter den festgelegten Wert, so würden Motor und Pumpen eingeschaltet; überschreite der [X.] den festgelegten Wert, so würden Motor und Pumpen ausgeschaltet.
Die [X.] beschreibt es als Aufgabe der Erfindung, eine [X.] zur Verfügung zu stellen, mittels der er mit einfachen Mitteln und ge-ringem Zeitaufwand eine exakte Zuteilung verschiedener Komponenten zwecks Herstellung einer gewünschten Mischung erreicht wird und deren Menge auf das tatsächlich erforderliche Maß abgestimmt ist. Bei [X.] solle die zum Verkleben neigende Farbe in Pumpe und Zuleitung entfallen und ein schneller Farbtonwechsel unter Einsparung von Reinigungsmitteln und Reini-gungsarbeiten ermöglicht werden. Außerdem solle eine exakt dosierte [X.] -

lung, Ausbringung und Zerstäubung erreicht werden ([X.]. 1 Z. 22-35). Die von der [X.] dazu vorgeschlagene Lösung läßt sich wie folgt gliedern:
1. Vorrichtung 1.1 zum dosierten 1.1.1 Zuteilen verschiedener Komponenten und/oder 1.1.2 Aufteilen bzw. Ausbringen 1.2 flüssiger oder pastöser Stoffe; 2. jedem Teilstrom ist ein [X.] zugeordnet; 3. der [X.] weist eine von einem Motor angetriebe-ne Pumpe auf; 4. jeder [X.] besteht aus einer volumetrisch wirken-den [X.] 4.1 zur proportionalen (oder gleichen) Zuteilung verschiedener Komponenten und/oder 4.2 Aufteilung eines Volumenstroms in (gleiche oder) proportio-nale Teilströme bzw. 4.3 Ausbringung eines Volumenstromes in (gleichen oder) [X.] Teilströmen; 5. für jede [X.] ist ein Antriebsmotor vorgesehen, dessen Frequenz mittels Ansteuergerät ansteuerbar ist; 6. das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren ist
mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar.
Mit diesen Vorschlägen stellt die Lehre des Streitpatents eine Vorrichtung zur Verfügung, bei der volumetrische Dosierpumpen pro Umdrehung ein durch ihre geometrische Gestaltung genau definiertes Verdrängungsvolumen fördern. Das Streitpatent erwähnt als einzusetzende volumetrische Dosierungspumpen Zahnrad- und [X.]. Die Merkmalsgruppe 1 gibt dabei an, wozu - 28 -

die Vorrichtung bestimmt sein soll. Aus Merkmal 2 ergibt sich, daß jeder Teil-strom gemessen, gefördert und geregelt werden soll durch einen Mengendosie-rer, wobei Merkmal 3 bestimmt, daß dazu eine Pumpe zum Einsatz kommen soll. Nach Merkmal 4 soll es sich um eine volumetrische Pumpe handeln. Merkmal 4.1 gibt an, daß mehrere Teilströme miteinander in einem bestimmten Verhältnis gemischt werden sollen, Merkmale 4.2 und 4.3, daß alternativ ein einheitlicher Strom in einem bestimmten Verhältnis aufgeteilt oder ausgebracht werden soll. Die Merkmale 5 und 6 in ihrem Verhältnis zueinander sind in Pa-tentanspruch 1 dahin umschrieben, daß Merkmal 5 die Frequenz, d.h. bei den dort angesprochenen Antriebsmotoren die Drehzahl jedes [X.] mittels [X.] einstellbar ist und daß Merkmal 6 das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar ist. Der [X.] geht aufgrund der überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachver-ständigen davon aus, daß der Fachmann das Wort "wahlweise" so versteht, daß beide Ansteuerungsmöglichkeiten gemäß den Merkmalen 5 und 6 kumulativ bestehen sollen, d.h. daß der Motor jeder [X.] durch ein Ansteu-ergerät ansteuerbar ist und daß darüber hinaus ein zentrales Ansteuergerät vorhanden ist, das das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren steu-ert.
Der hier maßgebliche Fachmann ist ein auf der [X.] ausgebildeter Ingenieur des Maschinenbaus oder der Verfahrens-technik. Er verfügt über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Meß- und Automatisierungstechnik und hat mehrjährige Berufserfahrung.
Dieser Fachmann entnimmt dem Merkmal 6, daß ein Ansteuergerät das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren ansteuern soll. Daß daneben zusätzlich die Frequenz jedes Antriebsmotors mittels Ansteuergerät ansteuerbar ist, ergibt sich für ihn aus dem Wort "wahlweise", jedenfalls wenn er die Be-- 29 -

schreibung hinzuzieht, wo es in [X.]alte 2 Zeilen 23-26 heißt, daß höchstens [X.] vorgesehen sein sollen, wie für die [X.]eisung der gleichzei-tig in Betrieb befindlichen Antriebsmotore erforderlich sind. Dies bedeutet, daß neben dem Steuergerät, das das Frequenzverhältnis bestimmt, auch solche Steuergeräte vorhanden sein sollen, die die jeweiligen Antriebsmotore ansteu-ern.
[X.] Es kann dahinstehen, ob die Lehre des so verstandenen [X.] des Streitpatents in der erteilten Fassung neu ist. Der [X.]at ist davon überzeugt, daß der Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht (Art. 56 EPÜ); das Streitpatent in dieser [X.] ist daher für nichtig zu erklären (Art. 138 Abs. 1 Buchst. a EPÜ, Art. II § 6 Nr. 1 IntPatÜG).
Dem maßgeblichen Fachmann war zunächst aus dem Stand der Technik bekannt, gemäß Merkmal 5 eine Einzelansteuerung für den jeweiligen An-triebsmotor jeder [X.] vorzusehen. Dies hat der gerichtliche Sach-verständige überzeugend dargelegt und wird von dem [X.]n auch nicht in Zweifel gezogen. Eine solche Einzelansteuerung setzt auch das Streitpatent in seiner Beschreibung als bekannt voraus.
Dieser Fachmann konnte der US-Patentschrift 3 097 764 ([X.]) ein Do-siersystem zur Steuerung und Regelung der [X.] von mindestens zwei Flüssigkeiten zu einem Misch- und [X.]ritzkopf entnehmen, in dem die [X.] zusammengemischt werden und aus dem die zusammengemischten Flüssigkeiten abgegeben werden. Nach dieser Schrift kann das Verhältnis der Flüssigkeitsmengen wie gewünscht variiert werden, indem man Dosierpumpen mit unterschiedlicher Verdrängung verwendet und jede Dosierpumpe mit der gleichen Geschwindigkeit betreibt, indem man Dosierpumpen mit gleicher Ver-- 30 -

drängung verwendet und jede Dosierpumpe mit unterschiedlicher Geschwindig-keit betreibt oder indem man Dosierpumpen unterschiedlicher Verdrängung verwendet und jede Dosierpumpe mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten be-treibt. Die Dosierpumpen können durch ein gemeinsames Antriebsmittel gleich-zeitig angetrieben werden, wobei ein Regelmotor beide Dosierpumpen durch ein Getriebe mechanisch verbunden antreibt. Die Übersetzungsverhältnisse des Getriebes können wie gewünscht geändert werden, um die Geschwindigkeit zu ändern, mit der jede Pumpe läuft, wodurch das Mengenverhältnis der der [X.]ritzpistole zugeführten Flüssigkeiten geändert wird. Alternativ können die Do-sierpumpen unabhängig voneinander betrieben werden, solange sie synchroni-siert werden, um die gewünschten Flüssigkeitsmengen zur [X.]ritzpistole zu för-dern. Der Betrieb der Dosierpumpen wird automatisch gesteuert ([X.] Übersetzung S. 3 Abs. 1). Dabei versteht der Fachmann, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat, das Wort "synchronisiert" dahin, daß die Dosierpumpen, anders als bei dem dort zuvor geschilderten Beispiel, unabhängig voneinander sind, daß sie insbesondere nicht wie zuvor [X.] mechanisch miteinander verbunden sind, aber gleichzeitig im Sinne des gewünschten Mengenverhältnisses eingestellt sind. Der Fachmann entnimmt dieser Schrift weiter, daß der Betrieb der Dosierpumpen automatisch geregelt wird, wobei der Ausgangsdruck jeder Dosierpumpe ertastet wird.
Damit konnte der Fachmann der Schrift eine mögliche Ausgestaltung ent-nehmen, bei der das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren mittels Ansteuergerät ansteuerbar ist (Merkmal 6). Eine weitere derartige Möglichkeit ergab sich für den Fachmann auch aus der US-Patentschrift 4 467 961 ([X.]). Diese betrifft ein [X.]ritzsystem für landwirtschaftliche Chemikalien wie Pestizide und Herbizide. Sie weist Vorratsbehälter für die verschiedenen Chemikalien auf, von denen [X.] zu einer Mischzelle führen. Jedem Teilstrom ist ein [X.] zugeordnet, der einen Motorantrieb aufweist. Die [X.] 31 -

sierer bestehen aus volumetrischen [X.]en. Das Frequenzverhält-nis der Motoren der einzelnen [X.]en kann durch einen [X.] angesteuert werden, der mit Flüssigkeitsdetektoren kommuniziert. [X.] des [X.]ritzvorgangs überwachen die Mikroprozessoren ständig die Traktor-geschwindigkeit und ändern die Geschwindigkeit der Pumpe. Die Bedienung des Mikroprozessors erfolgt über eine Steuerkonsole. Mit ihr werden alle Funk-tionen ausgeführt und gemessen.
Ähnliche Ausgestaltungen ergaben sich ferner aus dem Mitteilungsblatt "[X.] ([X.]) for two - component coating materials" ([X.] - Anlage K 4). Es handelt sich dabei um ein Verhältnisregelungssystem für [X.]. Grundfunktion dieses Systems ist es, zwei Komponenten zu überwachen und ein zuvor festgelegtes Farb-/Härter-verhältnis und die Durchflußgeschwindigkeit aufrechtzuerhalten. Das System sieht eine ferngesteuerte Durchflußregelung vor, um den Sollwertdurchfluß für das automatische [X.]ritzen zu ändern. Die [X.]n und Verhältnisse pro Farbe und Pistole werden danach in die Steuerkonsole programmiert. Die [X.] kann durch externe ferngesteuerte Durchflußregelung für au-tomatische Systeme oder durch Druckregelung für [X.] vom Sollwert verändert werden.
Eine weitere ähnliche Ausgestaltung ergab sich aus der Darstellung von [X.], "Additive injection and flow ratio control systems" (Anlage [X.]). Es handelt sich dabei um die Beschreibung eines Regelungssystems für additive Injektion und [X.]nverhältnis. Darin wird ([X.] Übersetzung S. 5 2(b)) ein Meßgerätesystem beschrieben, in dem die Drehzahlen der zwei Meßgerätwellen in einem Ausgleichsgetriebe verglichen werden. Wenn zwi-schen den zwei Eingabewellen ein Unterschied besteht, wird mit der resultie-- 32 -

renden positiven oder negativen Bewegung der dritten Antriebswelle das Steu-erventil eingestellt.
Der Fachmann konnte danach die Einzelansteuerung, wie sie in [X.] 5 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents angegeben wird, und eine zen-trale Ansteuerung des Frequenzverhältnisses zwischen den Antriebsmotoren mittels eines Ansteuergeräts nach Merkmal 6 dem Stand der Technik entneh-men. Wie letzteres auszugestalten ist, gibt Patentanspruch 1 nicht weiter an.
Der [X.]at ist der Überzeugung, daß allein in der kumulativen "wahlwei-sen" Ansteuerbarkeit der Frequenz und des Frequenzverhältnisses gemäß den Merkmalen 5 und 6 eine erfinderische Tätigkeit nicht zu sehen ist.
Wenn der Fachmann vor allem aus der US-Patentschrift 3 097 764 ([X.]) eine Möglichkeit der zentralen Ansteuerung der Motoren und ihres Frequenz-verhältnisses entnahm, so lag es für ihn nicht nahe, sich zugleich der Möglich-keit der Einzelansteuerbarkeit der Drehzahl der Motoren zu begeben. Der [X.]at folgt dem gerichtlichen Sachverständigen darin, daß sich schon aus den [X.] in der [X.] zu Patentanspruch 9 ergibt, daß auf eine Fein-steuerung der Drehzahl der Motoren nicht verzichtet werden konnte. Der Sach-verständige hat dazu überzeugend dargelegt, daß das Auftreten von Schlupf dem [X.] bekannt ist und ebenso die damit verbundenen Nachteile, die in der [X.] als Störfaktoren bezeichnet werden. Nach Patentanspruch 9 soll die volumetrische Zuteilung entsprechend dem temperaturabhängigen [X.] der verwendeten Stoffe und/oder entsprechend dem druckdifferenzabhängigen Schlupf ausgleichend geregelt werden. Dies bedeutet, daß die durch die genannten Bedingungen gestörte Ex-aktheit der Zuteilung der Komponenten durch Eingriffe in die volumetrische Zu-teilung bei der [X.], bei der sie vorliegen, ausgeglichen werden - 33 -

soll. Dies läßt sich durch eine Einzelsteuerung des [X.] der einzelnen [X.] am einfachsten und genauesten erreichen. Dies bedeutet aber, daß der [X.] die Feinsteuerung nicht als überflüssig ansah und nur noch zu einer Zentralsteuerung nach Merkmal 6 überging, mit der auf solche Störungen jedenfalls nur mit viel größerem Aufwand reagiert werden konnte. Es lag daher für ihn nahe, eine Steuerung nach Merkmal 5 beizubehal-ten, auch wenn er zugleich eine Zentralsteuerung nach Merkmal 6 vorsah. Ist dies aber der Fall, so waren dem [X.] sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung nahegelegt. Das gilt auch für die Kombination der Merkmale, namentlich der Merkmale 5 und 6.
I[X.] Auch in der Fassung der gestellten Hilfsanträge beruht der [X.] nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
1. Hilfsantrag 1 ergänzt Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung um die Angabe, "– wobei unter Berücksichtigung des [X.] der [X.] das Dosier- und/oder [X.] vom mittels Ansteuerge-rät wahlweise ansteuerbaren Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren bestimmbar ist." Dieser Ergänzung ist als zusätzlicher technischer Sachverhalt lediglich zu entnehmen, daß das Schluckvolumen zu berücksichtigen ist. Der Zusatz entspricht [X.]alte 2 Zeilen 14-20 des Streitpatents. Daß die Bestimmung des Dosier- und/oder [X.]ses unter Berücksichtigung des [X.] geschehen soll, besagt nicht mehr, als daß die Einstellung der Dosierpumpen so zu geschehen hat, daß das jeweilige Schluckvolumen der Pumpe bei der Dosierung Berücksichtigung findet. Dies ist aber für den Durch-schnittsfachmann eine Selbstverständlichkeit. Daß das Maß des geförderten Materials eine Größe ist, die bei der Dosierung eine entscheidende Rolle spielt, liegt auf der Hand. - 34 -

2. Hilfsantrag 2 faßt Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung mit Pa-tentanspruch 6 in der erteilten Fassung zusammen; an den Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung soll angefügt werden, daß die Zuteilung verschiedener Komponenten gleichzeitig erfolgt. Auch dieser Zusatz ist bei einem Dosiervor-gang für den Fachmann naheliegend. Die gleichzeitige Zugabe verschiedener Komponenten wird beispielsweise in der US-Patentschrift 3 097 764 ([X.] - [X.] Übersetzung S. 2 Abs. 1) beschrieben.
3. Hilfsantrag 3 enthält eine Zusammenführung der [X.] und 2. Auch die Kombination der beiden neu hinzugefügten Merkmale (Berücksichti-gung des [X.], gleichzeitige Zuteilung verschiedener Komponen-ten) lag für den Fachmann, der eine Vorrichtung zum Dosieren verschiedener Komponenten zur Verfügung stellen wollte, nahe.
4. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 lautet:

1. Vorrichtung 1.1 zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten und/oder 1.2 zum dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen 1.3 flüssiger oder pastöser Stoffe, 2. jedem Teilstrom ist ein [X.] zugeordnet, 2.1 der [X.] weist eine von einem Motor antreibbare Pumpe auf, 2.2 jeder [X.] besteht aus einer volumetrisch wirksa-men [X.] zur a) proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener [X.] und/oder - 35 -

b) Aufteilung eines Volumenstroms in gleiche oder proportio-nale Teilströme bzw. c) Ausbringung, 2.3 wobei die [X.]en aus im wesentlichen rotations-symmetrischen Verdrängerelementen bestehen, 3. für jede [X.] ist ein Antriebsmotor vorgesehen, 3.3 die Frequenz jedes Antriebsmotors ist mittels Ansteuergerät ansteuerbar 3.4 und das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren
mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar. (Ordnungsziffern 3.1 und 3.2 sind nicht vergeben.) Die Merkmale 1 bis 2.2 und 3 bis 3.4 entsprechen den Merkmalen 1 bis 6 des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung. Nach Merkmal 2.3 sollen die [X.]en aus im wesentlichen rotationssymmetrischen Verdrängerelementen bestehen. Der ge-richtliche Sachverständige hat dazu überzeugend ausgeführt, daß der [X.], der vor der Aufgabe steht, eine Pumpe zum Zwecke des Mengendosie-rens zu wählen, als erstes an Zahnradpumpen denken wird, insbesondere wenn es um flüssige Komponenten geht und wenn er eine kontinuierliche und gleichmäßige Ausbringung erreichen will. [X.] werden zudem in der US-Patentschrift 3 097 764 ([X.] - [X.] Übersetzung S. 1 Abs. 3) aus-drücklich erwähnt. Zumindest danach lag es für den Fachmann nahe, rotations-symmetrische Verdrängerelemente, wie z.B. Zahnradpumpen, vorzusehen.
5. Nach Hilfsantrag 5 soll dem Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung hinzugefügt werden, daß die [X.]en im wesentlichen aus rotati-onssymmetrischen Verdrängerelementen bestehen und die Zuteilung verschie-dener Komponenten gleichzeitig erfolgt. Wie bereits dargelegt, bedurfte es [X.] erfinderischen Tätigkeit, um zu den beiden hinzugefügten Merkmalen zu - 36 -

gelangen. Auch ihre Kombination lag für den Fachmann, der eine Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten zur Verfügung stellen [X.], auf der Hand.
6. Die [X.] bis 9 enthalten einen Disclaimer mit dem Wortlaut "wobei die [X.]en der [X.] nicht als elektrohydrauli-scher Linearverstärker mit einer Hydraulik-Kolben-Zylindereinheit ausgebildet sind". Mit diesem Disclaimer soll die Neuheit gegenüber den [X.]n [X.] und 33 46 083 erreicht werden. Ein erfinderischer Schritt ist in der Ausnahme bestimmter Ausbildungen der [X.]en nicht zu erkennen.
7. Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung soll nach Hilfsantrag 10 [X.] ergänzt werden, als die Zuteilung verschiedener Komponenten und/oder Aufteilung eines Volumenstroms bzw. Ausbringung kontinuierlich erfolgen soll. Die Hinzufügung des Wortes "kontinuierlich" gibt dem Fachmann keine weiter-gehende Information über die Abläufe innerhalb der Vorrichtung.
8. Die in Hilfsantrag 11 ergänzend hinzugefügte Formulierung "und das Medium druckbeaufschlagt dem [X.] und/oder den [X.] zugeführt wird", ergab sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Die [X.] gibt eingangs an, daß bei der bekannten Vorrichtung aus der US-Patentschrift 3 097 764 ([X.]) Pumpen mit Fühlern, Schaltern und einem Motor vorgesehen sind, um den Druck des [X.] und des Härters im Bereich vor dem Mix- und [X.]rühkopf auf ei-nen festgelegten Wert zu halten. Jedenfalls danach lag es für den Fachmann nahe, bei der erfindungsgemäßen Vorrichtung vorzusehen, daß das Medium druckbeaufschlagt dem [X.] und/oder den [X.] wird. - 37 -

9. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 12 fügt der Fassung nach [X.] das Merkmal hinzu "und die [X.]en im wesentlichen aus rotationssymmetrischen Verdrängerelementen" bestehen. Ferner ist am Beginn des kennzeichnenden Teils des Anspruchs das Wort "jeder" durch das Wort "der" ersetzt. Letzteres führt zu keiner Änderung der technischen Lehre des Patentanspruchs 1. Wie bereits zu Hilfsantrag 4 ausgeführt, lag es für den Fachmann nahe, [X.] zu verwenden. Dies gilt auch für die [X.], daß das Medium druckbeaufschlagt ist und die [X.]en aus im wesentlichen rotationssymmetrischen Verdrängerelementen bestehen; letzteres ergibt sich zudem - wie bereits ausgeführt - auch in dieser [X.] aus der US-Patentschrift 3 097 764 ([X.]).
10. Hilfsantrag 13 ist gemäß der Berufungsbegründung in einer gegen-über dem erstinstanzlichen Verfahren veränderten neuen Fassung gestellt [X.]. Danach werden dem erteilten Patentanspruch 1 die Angaben hinzugefügt, daß "die [X.]en im wesentlichen aus rotationssymmetrischen [X.] bestehen" sowie daß die Zuteilung verschiedener Kompo-nenten "gleichmäßig und gleichzeitig" erfolgen soll. Wie bereits ausgeführt, war die Anwendung rotationssymmetrischer [X.]en dem Fachmann nahegelegt ebenso wie die gleichzeitige Zuführung mehrerer Komponenten. Das weitere Wort "gleichmäßig" gibt dem Fachmann keine davon zu trennende weitere nicht naheliegende Anregung für die Ausgestaltung der erfindungsge-mäßen Vorrichtung. Da das Ergebnis eine gewünschte Mischung verschiedener Komponenten sein soll, ist unter "gleichmäßig" das zu verstehen, was in der [X.] [X.]alte 1 Zeilen 38 bis 42 beschrieben wird, daß nämlich ein ruhiger Lauf und eine in jedem Drehwinkelbereich gleichmäßige Dosierung an-gestrebt und dadurch erreicht werden soll, daß die [X.]en aus im wesentlichen rotationssymmetrischen Verdrängerelementen bestehen. Dies - 38 -

ergibt sich aber schon aus der Verwendung rotationssymmetrischer [X.], z.B. von Zahnradpumpen. Weitere Erkenntnisse vermag der Fachmann daraus nicht herzuleiten.
11. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 14 soll folgende Merkmale umfassen:
1. Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponen-ten 2. mittels jedem Teilstrom zugeordneten [X.], 3. der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist; 4. jeder [X.] besteht zur proportionalen oder glei-chen Zuteilung verschiedener Komponenten aus einer volu-metrisch wirksamen [X.]; 5. für jede [X.] ist ein Antriebsmotor vorgesehen, 5.1 dessen Frequenz mittels Ansteuergerät ansteuerbar ist; 6. das Frequenzverhältnis ist mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar; 7. die [X.]en sind im wesentlichen aus rotations-symmetrischen Verdrängerelementen gebildet.
Damit enthält Patentanspruch 1 in dieser Fassung keine weiteren als die bereits abgehandelten Merkmale in der ebenfalls bereits abgehandelten [X.] und damit keine Lehre, die sich nicht für den Fachmann in naheliegen-der Weise aus dem Stand der Technik ergeben hätte.
12. Im Hilfsantrag 15 soll die Ergänzung hinzugefügt werden, daß die auszubringende Farbe bzw. flüssigen oder pastösen Stoffe nach Weg und Zeit kurz vor der Zerstäubung hergestellt werden. Diese Hinzufügung ist insofern - 39 -

selbstverständlich, als der Fachmann, der eine Vorrichtung nach den übrigen Anspruchsmerkmalen herstellt, als selbstverständlich davon ausgeht, daß er die dem [X.] zu entnehmende Farbe oder sonstige Flüssigkeit auf möglichst kurzem Weg der Verarbeitung zuführt, indem er sicherstellt, daß das zur Zerstäubung vorgesehene Material kurz vor dem Verarbeitungsvorgang hergestellt wird. Dies hat, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargestellt hat, soweit es um die Mischung von Farbe geht, für den Fachmann ersichtlich den Vorteil, daß nur ein relativ geringer Totraum vorhanden ist, in-dem sich Farbe ansammeln kann, so daß ein Farbwechsel unproblematisch möglich ist. Dies entnimmt der Fachmann auch der Figur der US-Patentschrift 3 097 764 ([X.]), bei der der [X.] sich nahezu bis zur [X.]ritzpistole zieht.
13. Im Hilfsantrag 16 wird das Merkmal aus Hilfsantrag 4 hinzugefügt, wonach die [X.]en aus im wesentlichen rotationssymmetrischen Verdrängerelementen bestehen. Wie bereits dort ausgeführt, begründet dieses Merkmal weder für sich noch in Kombination mit den übrigen Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Streitpatents eine erfinderische Tätigkeit.
14. Hilfsantrag 17 enthält neben einer Kombination der Merkmale nach den [X.] 2, 3, 5, 15 und 16 den Zusatz, daß ein als Mischkammer ausgebildeter [X.] vorgesehen ist. Da es bei der Vorrichtung nach der [X.] um eine solche zur Mischung verschiedener Komponenten geht, ist das Vorsehen einer Mischkammer dem Fachmann ohne weiteres [X.].
15. Hilfsantrag 18 ergänzt den Hilfsantrag 17 um das Merkmal, daß das Medium druckbeaufschlagt dem [X.] und/oder den [X.] zugeführt wird. Dieses Merkmal ist bereits in Zusammenhang mit den - 40 -

[X.] 11 und 12 erörtert worden. Auch seine Hinzufügung gibt dem Fachmann keine weitere Anregung, die über die technische Lehre des [X.] in der erteilten Fassung hinausginge und verglichen damit einen erfinderi-schen Schritt darstellen könnte.
16. Die [X.]9 und 20 sind, wie der [X.] im Termin ausge-führt hat, inhaltsgleich und variieren nur in der Ausdrucksweise, ohne daß damit eine inhaltsändernde Aussage verbunden sein soll. Sie enthalten damit eine Kombination aller zuvor abgehandelten Merkmale. Auch diese Kombination beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Sie ergänzt - wie bereits dargestellt - den Inhalt von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung um für den Fachmann naheliegende Merkmale, ohne daß es für den Fachmann eine Schwierigkeit gegeben hätte, die Merkmale miteinander zu vereinbaren; diese Kombinationen waren für ihn jeweils ohne weiteres als zweckmäßige Ausgestaltungen der aus dem Stand der Technik bekannten oder nahegelegten Vorrichtungen und Ver-fahren erkennbar.
[X.] 1. Auch den [X.] kommt - wie sich bereits aus Vorste-hendem ergibt - eigener erfinderischer Gehalt nicht zu. Der [X.] macht dies auch allein für die [X.], 9 und 14 geltend. Nach Patentanspruch 4 soll die Vorrichtung dadurch gekennzeichnet sein, daß der [X.] zur Homogenisierung der Komponenten als Mischkammer ausgebildet in die [X.] bei [X.]ritzpistolen oder [X.]ritzgestängen integriert oder unmittel-bar vorgelagert ist. Wie bereits dargestellt ergibt sich jedenfalls aus der US-Patentschrift 3 097 764 ([X.]) eine Ausgestaltung, wie sie u.a. Patentanspruch 4 vorsieht.
2. Zu Patentanspruch 9 wird auf die obigen Ausführungen zur erfinderi-schen Tätigkeit Bezug genommen. - 41 -

3. Nach Patentanspruch 14 sollen die volumetrischen Verdrängereinhei-ten als Zahnrad- oder Flügelzellenverdrängereinheiten ausgebildet sein. Wie oben ausgeführt, lag die Ausgestaltung als rotationssymmetrische Verdränger-einheit, insbesondere als Zahnradverdrängereinheit, nahe.
Damit beruhen auch die [X.] nicht auf erfinderischer Tätig-keit.
VI. Die zulässige Anschlußberufung ist begründet.

1. Gegen die Zulässigkeit der Anschlußberufung bestehen keine Beden-ken. Sie kann bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erhoben werden ([X.]Z 17, 305, 307 - Schlafwagen); die abweichenden Vorschriften der [X.] in der Fassung des [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.] I S. 1887) gelten insoweit nicht.
Der [X.] hatte auch keinen Anspruch auf Vertagung wegen [X.] Möglichkeit der Vorbereitung (§ 227 Abs. 1 Nr. 2 ZPO a.F.). Der [X.] vom 30. November 2004, mit dem die Anschlußberufung erhoben worden ist, ist dem Prozeßbevollmächtigten des [X.]n am 2. Dezember 2004 und damit mehr als eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zuge-stellt worden. Damit ist die Einlassungsfrist nach § 132 Abs. 1 ZPO gewahrt. Diese Frist ist hier maßgeblich, denn es handelt sich bei der Anschlußberufung nicht um ein eigenständiges Rechtsmittel; die Anschlußberufung ist vielmehr nur ein Antrag innerhalb der gegnerischen Berufung (st. Rspr.; vgl. [X.]Z 4, 233; 80, 146, 149; [X.], Urt. v. 04.10.1994 - VI ZR 223/93, [X.] 1995, 89, 90). Demgemäß ist für den [X.], mit dem Anschlußberufung eingelegt wird, - 42 -

nicht die für bestimmende Schriftsätze in § 274 Abs. 3 Satz 1 ZPO geregelte Frist von zwei Wochen maßgeblich.
[X.] ist auch begründet. Es kann dahinstehen, ob die vom [X.] als bestandsfähig angesehene Variante des [X.] ausführbar ist. Sie gibt jedenfalls nichts weiteres an, als daß eine ausgleichende Regelung entsprechend dem druckdifferenzabhängigen Schlupf erfolgen soll. Dies war, wie oben unter [X.] dargelegt, durch die US-Patentschrift 3 097 764 ([X.]) nahegelegt. Mehr als daß die Druckdifferenz über dem [X.] wie dort vorgesehen gemessen werden soll, kann der Fachmann dem Anspruch und der Beschreibung nicht entnehmen.
[X.]. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 [X.] i.[X.] mit §§ 91, 101, 516 Abs. 3 ZPO.

[X.] [X.] Mühlens

Meier-Beck [X.]

Meta

X ZR 183/01

22.02.2005

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2005, Az. X ZR 183/01 (REWIS RS 2005, 4871)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4871

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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