Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.10.2023, Az. XII ZB 197/23

12. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 9562

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer "Totalrevision"


Leitsatz

1. Das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist nur für rechtliche oder tatsächliche Veränderungen des Anrechts nach dem Ende der Ehezeit eröffnet und nicht für die Korrektur von möglichen Fehlern bei der Ausgangsentscheidung (im Anschluss BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016 - XII ZB 213/14, FamRZ 2016, 620).

2. Eine Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist auch dann zulässig, wenn sie sich rechnerisch lediglich zugunsten des anderen, noch lebenden Ehegatten auswirkt.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 1. [X.] des [X.] vom 25. April 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Wert: 17.100 €

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) begehrt die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer "Totalrevision" nach § 51 Abs. 1 [X.].

2

Die von den Beteiligten am 19. Juni 1981 geschlossene Ehe wurde auf den im Februar 2001 gestellten Antrag mit Urteil des Familiengerichts vom 2. August 2001 rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich wurde geregelt.

3

Während der Ehezeit (1. Juni 1981 bis 31. Januar 2001; § 1587 Abs. 2 BGB aF, jetzt: § 3 Abs. 1 [X.]) hatte der Ehemann nach den im Scheidungsurteil getroffenen Feststellungen ein Anrecht in Höhe von monatlich 648,88 [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung, ein Anrecht bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte im [X.] in Höhe von monatlich 2.340,93 [X.], ein Anrecht bei der [X.] in Höhe von jährlich 16.106,11 [X.] sowie bei dem [X.] des [X.] volldynamische Anrechte auf [X.] in Höhe von monatlich 979,30 [X.] und auf Überschussrente in Höhe von monatlich 244,24 [X.] erworben. Das Anrecht bei der [X.] rechnete das Familiengericht mithilfe der [X.] in eine dynamisierte Rente von monatlich 262,20 [X.] um. Die Ehefrau hatte ein Anrecht von monatlich 555,42 [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Das Familiengericht führte den Versorgungsausgleich durch, indem es im Wege des [X.] zulasten des Anrechts des Ehemanns in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Anwartschaft in Höhe von 46,73 [X.] monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit, auf das [X.] der Ehefrau übertrug. Ferner übertrug es im Wege des Quasi-[X.] zulasten des Anrechts des Ehemanns bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte eine Anwartschaft in Höhe von 1.170,47 [X.] monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit, auf das [X.] der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung. Zusätzlich übertrug es im Wege des erweiterten [X.] zulasten des Anrechts des Ehemanns in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Anwartschaft in Höhe von 89,60 [X.] monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit, auf das [X.] der Ehefrau. Im Übrigen behielt es den schuldrechtlichen Ausgleich vor.

4

Inzwischen beziehen beide Ehegatten Altersrente.

5

Mit ihrem am 2. März 2020 eingegangenen Antrag hat die Ehefrau eine Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich, hilfsweise die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs begehrt. Das Familiengericht hat nach Einholung neuer Versorgungsauskünfte die Entscheidung über den Versorgungsausgleich abgeändert und die genannten Anrechte jeweils intern geteilt. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das [X.] des bei der Rechtsnachfolgerin der [X.] bestehenden Anrechts abgeändert und die [X.] um einzelne Klarstellungen und Maßgaben zur Durchführung der internen Teilung ergänzt. Die weitergehende Beschwerde der Ehefrau und diejenige des Ehemanns hat das [X.] zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns.

II.

6

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

7

1. Das [X.] hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

8

Die Ehefrau könne eine Abänderung der Ausgangsentscheidung über den Versorgungsausgleich verlangen, da hinsichtlich der Anrechte bei der [X.] und bei dem [X.] des [X.] Wertveränderungen vorlägen, die die absolute und die relative Wesentlichkeitsgrenze der §§ 51 Abs. 2 [X.], 225 Abs. 3 FamFG überschritten.

9

Hinsichtlich des bei der [X.] begründeten Anrechts stehe dem der Ausgangsentscheidung zugrunde gelegten [X.] von monatlich (16.106,11 [X.] / 12 / 2 =) 671,09 [X.] nunmehr ein [X.] von nur noch (7.502,19 [X.] / 12 / 2 x 1,95583 =) 611,37 [X.] gegenüber.

Hinsichtlich der bei dem [X.] des [X.] begründeten Anrechte stünden den der Ausgangsentscheidung zugrunde gelegten Ehezeitanteilen von 979,30 [X.] (= 500,71 [X.]) und 244,24 [X.] (= 124,88 [X.]) aktuell nur noch Ehezeitanteile von 392,32 [X.] und 139,47 [X.] gegenüber, woraus sich eine Gesamtdifferenz der Ehezeitanteile von 93,80 [X.] bzw. der [X.]e von 46,90 [X.] errechne.

Der Abänderungsantrag sei unabhängig davon zulässig, dass sich die Abänderung hier nicht zugunsten des antragstellenden, sondern zugunsten des anderen Ehegatten auswirke. Ein Rechtschutzbedürfnis der antragstellenden Ehefrau sei jedenfalls deshalb gegeben, weil die bisher nur dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehaltenen Anrechte nunmehr intern geteilt werden könnten.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Eine Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht kann nach § 51 Abs. 1 [X.] beim Vorliegen einer wesentlichen Wertänderung abgeändert werden. Wegen der besonderen Voraussetzungen für die Abänderung verweist § 51 Abs. 2 [X.] auf die Bestimmungen in § 225 Abs. 2 und 3 FamFG. Danach ist eine Änderung wesentlich, wenn rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit auf den [X.] zurückwirken (§ 225 Abs. 2 FamFG) und zu einer Wertänderung führen, die mindestens 5 % des bisherigen [X.] beträgt (relative Wesentlichkeitsgrenze: § 225 Abs. 3 Alt. 1 FamFG) und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 %, in allen anderen Fällen als [X.]italwert 120 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt (absolute Wesentlichkeitsgrenze: § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG). Dabei genügt nach § 51 Abs. 2 letzter Halbsatz [X.] die Wertänderung nur eines Anrechts.

Wie das [X.] im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat, steht es einer auf wesentliche Wertänderungen eines betrieblichen Anrechts gestützten Totalrevision nach § 51 Abs. 1 [X.] nicht entgegen, dass bezüglich des gleichen Anrechts eine auf Dynamisierungsverfehlungen (§ 51 Abs. 3 [X.]) gestützte Totalrevision wegen der Sperrwirkung des § 51 Abs. 4 [X.] ausgeschlossen wäre ([X.]sbeschluss vom 5. Februar 2020 - [X.] 147/18 - FamRZ 2020, 743 Rn. 17 mwN).

b) Das Abänderungsverfahren nach § 51 [X.] ist indessen nur für echte Wertänderungen des Anrechts eröffnet und nicht für die Korrektur von möglichen Fehlern bei der Ausgangsentscheidung. Denn mit der Regelung des § 51 [X.] hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, die bisher in weitem Umfang bestehenden Abänderungsmöglichkeiten nach § 10 a [X.] einzuschränken. Nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 [X.] war eine Abänderung formell und materiell rechtskräftiger Entscheidungen zur Verwirklichung des materiell richtigen Ausgleichsergebnisses nicht nur bei nachträglichen und unvorhersehbaren Veränderungen der Anrechte möglich. Vielmehr genügte auch das Vorliegen bloßer Fehler der Ausgangsentscheidung wie Rechen- und Methodenfehler, ungenügende Berechnungsgrundlagen, eine fehlerhafte Bestimmung der Ehezeit oder unrichtige Auskünfte der Versorgungsträger für eine Durchbrechung der Rechtskraft. Bei der Anwendung des § 51 [X.] ist demnach zu beachten, dass nur nachträglich eingetretene Wertänderungen, nicht aber Fehler der Ausgangsentscheidung eine Abänderung der [X.] eröffnen können. Die nachträglich eingetretene Wertänderung muss für sich genommen die Wesentlichkeitsgrenze nach § 51 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 225 Abs. 2 und 3 FamFG übersteigen ([X.]sbeschluss vom 27. Januar 2016 - [X.] 213/14 - FamRZ 2016, 620 Rn. 12 f. mwN).

c) Nach diesen Grundsätzen genügen die vom [X.] getroffenen Feststellungen nicht für die Annahme wesentlicher Wertänderungen im Sinne des § 51 Abs. 1 [X.]. Über die [X.]e der beiden genannten Anrechte und deren Wertänderung hat das [X.] keine eigenen Feststellungen getroffen, sondern auf die Darstellungen des erstinstanzlichen Beschlusses verwiesen.

aa) Das Familiengericht hat tabellarisch aufgeführt, dass der "Ehezeitanteil in der Ausgangsentscheidung" für das bei der [X.] erworbene Anrecht monatlich 1.342,17 [X.] und der daraus errechnete [X.] 671,09 [X.] betrage, abgeleitet aus einer der Erstentscheidung zugrunde gelegten unverfallbaren Anwartschaft auf eine Jahresrente von 33.000 [X.]. Im Unterschied dazu betrage der "[X.] - neue Auskunft" nur 611,37 [X.], abgeleitet aus einer der neuen [X.] zugrunde gelegten Jahresrente von (nur) 15.338,76 [X.] (= 30.000 [X.]). Daraus errechne sich ein "Unterschiedsbetrag" der [X.]e von 59,72 [X.], der die Wertgrenze übersteige.

Mit diesen Ausführungen beschränken sich die getroffenen Feststellungen darauf, dass zwischen dem der Erstentscheidung zugrundeliegenden [X.] und der neu erteilten [X.] eine rechnerische Betragsdifferenz besteht. Demgegenüber fehlt es an Feststellungen dazu, ob der ermittelte [X.] auf einer nachträglich eingetretenen Wertänderung des Anrechts oder auf einem Fehler der Ausgangsentscheidung beruht, etwa aufgrund seinerzeit unrichtig erteilter [X.].

bb) Hinsichtlich des beim [X.] des [X.] erworbenen Anrechts auf [X.] hat das Familiengericht tabellarisch aufgeführt, dass der "Ehezeitanteil in der Ausgangsentscheidung" monatlich 979,30 [X.] und der daraus errechnete [X.] 489,65 [X.] betrage, abgeleitet aus einer der Erstentscheidung zugrunde gelegten unverfallbaren Anwartschaft auf [X.] in Höhe von monatlich 1.797,51 [X.]. Im Unterschied dazu betrage der "[X.] - neue Auskunft" nur 383,65 [X.]. Der "Unterschiedsbetrag" der [X.]e von 106,00 [X.] übersteige wiederum die Wertgrenze.

Mit diesen Ausführungen fehlt es ebenfalls an Feststellungen dazu, ob die festgestellte Betragsabweichung auf einer nachträglich eingetretenen Wertänderung des Anrechts, auf einem Fehler der Ausgangsentscheidung oder schlicht auf einer veränderten Berechnungsweise beruht.

3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der [X.] kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da er die noch erforderlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann.

4. Für das weitere Verfahren weist der [X.] auf Folgendes hin:

a) Der Ausgangsentscheidung ist ein Anrecht des Ehemanns aus einer unverfallbaren Festbetragszusage der [X.] in Höhe von jährlich 33.000 [X.] zugrunde gelegt worden. Daraus ist ein Ehezeitanteil mit einem Quotienten von (184 Monate / 377 Monate =) 48,8064 % in Höhe von jährlich 16.106,11 [X.] berechnet worden, was einem monatlichen Ehezeitanteil von (16.106,11 [X.] / 12 =) 1.342,18 [X.] und somit einem [X.] von monatlich 671,09 [X.] entspricht. Demgegenüber hat die Rechtsnachfolgerin des Versorgungsträgers in der neu eingeholten [X.] eine Jahresrente zum Erreichen der Regelaltersgrenze von 65 Jahren in Höhe von jährlich (nur) 15.338,76 [X.] (= 30.000 [X.]) angegeben und daraus mit einem Quotienten von (5.520 Tage / 11.285 Tage =) 48,91 % einen Ehezeitanteil von jährlich 7.502,19 [X.] (= 14.673,01 [X.]) errechnet, was einem monatlichen Ehezeitanteil von 625,18 [X.] (= 1.222,75 [X.]) und einem [X.] von monatlich 312,59 [X.] (= 611,37 [X.]) entspricht.

Soweit die der neu erteilten [X.] zugrunde gelegte Jahresrente von (nur) 15.338,76 [X.] (= 30.000 [X.]) hinter der in der Erstentscheidung als unverfallbar angenommenen [X.] von jährlich 33.000 [X.] zurückbleibt, gebietet sich eine nähere Vergewisserung über die Rechtsgründe, aus denen die in der Erstentscheidung angenommene Unverfallbarkeit hier vermeintlich nicht zum Zuge kommt, um einerseits mögliche Fehler der Erstentscheidung, andererseits mögliche Fehler der neu erteilten [X.] entweder festzustellen oder auszuschließen.

Zudem ist in der neuen [X.] angegeben, dass eine tatsächlich höhere Rente von monatlich 2.042,20 [X.] an den Ehemann ausgezahlt wird, was auf vier [X.] Erhöhungen zum 26. März 2001, 6. Mai 2002, 1. April 2005 und 16. März 2007 beruhe und nach Ansicht des Versorgungsträgers im alleinigen Ermessen des Arbeitgebers auf der Grundlage einer späteren Beförderung stand. Eine weiter vorgenommene Erhöhung um 2,11 % zum 1. Juli 2018 beruhe auf einem entsprechenden Anstieg des Verbraucherpreisindex. Auch im Hinblick auf diese Erhöhungen bedarf es einer Vergewisserung über die konkreten Anlässe für die vorgenommenen Vertragsanpassungen und den Inhalt der aktuell gültigen Versorgungszusage, um rechtlich überprüfen zu können, zu welchen Anteilen das derzeit bestehende Gesamtanrecht mit und ohne ehezeitlichen Bezug erworben wurde, insbesondere ob spätere Erhöhungen gegebenenfalls auch einer Kompensation der vom [X.] angenommenen Wertminderung des Anrechts dienen sollten und deshalb Ehezeitbezug aufweisen.

b) Hinsichtlich der beim [X.] des [X.] erworbenen Anrechte war der Ausgangsentscheidung ein unverfallbares Anrecht auf [X.] in Höhe von monatlich 1.797,51 [X.] zugrunde gelegt worden, aus dem ein Ehezeitanteil mit einem Quotienten von (231 Monate / 424 Monate =) 54,4811 % in Höhe von monatlich 979,30 [X.] berechnet wurde, sowie ein vollständig in die Ehezeit fallendes unverfallbares Anrecht auf Überschussrente in Höhe von monatlich 244,24 [X.], insgesamt somit 1.223,54 [X.].

In der neu eingeholten [X.] hat der Versorgungsträger, ohne nach [X.] und Überschussrente zu differenzieren, einen Vertrag mit der [X.] aus dem Zeitraum "11.1981 - 09.1985" und einen Vertrag mit der Vertragsnummer 0102 aus dem Zeitraum "10.1985 - 01.2001" angegeben. Für die Verträge hat er den Ehezeitanteil in der Bezugsgröße des jeweils zum Stichtag Ehezeitende berechneten Deckungskapitals mit 15.869,15 [X.] ([X.]) bzw. 44.638,88 [X.] (Vertragsnummer 0102) angegeben und daraus monatliche ehezeitliche Rentenansprüche von 139,47 [X.] ([X.]) sowie 392,32 [X.] (Vertragsnummer 0102) errechnet, insgesamt somit 531,79 [X.]. Die Ehezeitanteile der im laufenden Leistungsbezug aktuell vorhandenen Deckungskapitalien hat der Versorgungsträger für die [X.] mit 28.534,87 [X.] (Stichtag: 1. August 2020) bzw. 27.853,01 [X.] (Stichtag: 1. August 2021) und für die Vertragsnummer 0102 mit 80.269,36 [X.] (Stichtag: 1. August 2020) bzw. 78.351,25 [X.] (Stichtag: 1. August 2021) angegeben und daraus aktuelle Monatsrenten von 155,37 [X.] ([X.]) sowie 437,06 [X.] (Vertragsnummer 0102) als Ehezeitanteil errechnet.

Schon aufgrund der Verschiedenartigkeit der einander gegenübergestellten Anrechte, nämlich [X.] und Überschussrente in der Erstentscheidung gegenüber nach Zeitabschnitten aufgeteilten Anrechten in der neuen [X.], bedarf es näherer Aufklärung, ob sich die neu erteilte Auskunft auf denselben Gegenstand bezieht wie die der Erstentscheidung zugrundeliegende Versorgungszusage.

Soweit zudem die neu erteilte [X.] einen Ehezeitanteil von monatlich 531,79 [X.] (= 1.040,09 [X.]) zum Stichtag Ehezeitende angibt und dies hinter dem in der Erstentscheidung als unverfallbar angenommenen Ehezeitanteil von monatlich 1.223,54 [X.] zurückbleibt, gebietet sich wiederum eine nähere Vergewisserung über die Rechtsgründe, weshalb die zuvor angenommene Unverfallbarkeit vermeintlich nicht zum Zuge kommt, um mögliche Fehler der Erstentscheidung oder der neu erteilten [X.], auf denen die Betragsdifferenz beruhen könnte, auszuschließen.

Eine die Wertgrenzen übersteigende negative Wertänderung des Ehezeitanteils ergibt sich in Bezug auf dieses Anrecht nicht schon aus offenkundigen rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen wie der gesetzlichen Altersgrenzenanpassung. Zwar liegt der Ausgangsentscheidung noch ein Erreichen der Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres am 6. Februar 2017 zugrunde, während die tatsächliche Altersgrenze für den 1952 geborenen Ehemann erst im Alter von 65 Jahren und 6 Monaten, also am 1. September 2017, erreicht war. Dadurch mag sich das Zeit-Zeit-Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Zeitdauer und der höchstens erreichbaren Zeitdauer zu Ungunsten des Ehezeitanteils auf (231 Monate / 430 Monate =) 53,7201 % für die [X.] verschoben haben. Allerdings ergäbe sich daraus nach dem Rechenwerk der Ausgangsentscheidung nur eine Reduzierung des Ehezeitanteils der [X.] auf (1.797,51 [X.] x 53,7201 % =) 965,62 [X.]. Der [X.] zum ursprünglichen Ehezeitanteil von 979,30 [X.] beträgt indessen nur 13,68 [X.], der [X.] des [X.] mithin nur 6,84 [X.]. Dies übersteigt für sich genommen nicht die Wertgrenzen des § 225 Abs. 3 FamFG.

c) Sollte sich nach vollständiger Sachverhaltsaufklärung (§§ 26, 220 Abs. 4 Satz 2 FamFG) eine mit den Unverfallbarkeitsannahmen der Erstentscheidung vereinbare, die Wertgrenzen übersteigende (negative) Wertänderung eines der ausgeglichenen Anrechte ergeben, wäre das Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 [X.] eröffnet. Dem stünde nicht entgegen, dass sich die Abänderung rechnerisch nicht zugunsten des antragstellenden, sondern zugunsten des anderen Ehegatten auswirkte.

Als weitere Voraussetzung des Abänderungsverfahrens neben dem Erfordernis des Übersteigens bestimmter Wertgrenzen (§ 225 Abs. 3 FamFG) oder der Erfüllung einer Wartezeit (§ 225 Abs. 4 FamFG) ist zwar durch § 51 Abs. 5 [X.] i.V.m. § 225 Abs. 5 FamFG normiert, dass sich die Abänderung zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken muss. Mit der Gesetzesformulierung "zugunsten eines Ehegatten" wird aber nicht vorausgesetzt, dass sich die Abänderung zugunsten des Antragstellers des Verfahrens selbst auszuwirken hat. Durch die Vorschrift soll zwar hauptsächlich verhindert werden, dass ein Versorgungsträger ausschließlich zu seinen Gunsten eine Abänderung begehrt (vgl. [X.]sbeschluss vom 5. Februar 2020 - [X.] 147/18 - FamRZ 2020, 743 Rn. 19 mwN). Weder dem Gesetzeswortlaut noch den [X.] kann jedoch entnommen werden, dass die Anwendung des § 225 Abs. 5 FamFG auf [X.] von [X.] beschränkt wäre. Nicht ausgeschlossen sind daher [X.] eines Ehegatten, die sich zugunsten des anderen Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken (ebenso MünchKommFamFG/[X.]. § 225 Rn. 34; [X.]/[X.] 9. Aufl. § 51 [X.] Rn. 95; [X.]/[X.]/[X.] 17. Aufl. § 51 [X.] Rn. 14; wohl auch [X.] Versorgungsausgleich 9. Aufl. [X.]. 11 Rn. 149; [X.] Der Versorgungsausgleich 5. Aufl. Rn. 1237 f.; vgl. auch [X.]sbeschluss vom 5. Februar 2020 - [X.] 147/18 - FamRZ 2020, 743 Rn. 20; unklar Sternal/[X.] FamFG 21. Aufl. § 225 Rn. 19, 23).

Ein solcher Abänderungsantrag scheitert jedenfalls dann nicht an fehlendem Rechtsschutzbedürfnis, wenn er - wie im vorliegenden Fall - aus dem Interesse verfolgt wird, die interne oder externe Teilung von bisher dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehaltenen Anrechten zu erreichen (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] [X.]. § 225 FamFG Rn. 37).

[X.]     

      

[X.]     

      

Nedden-Boeger

      

Pernice     

      

[X.]     

      

Meta

XII ZB 197/23

18.10.2023

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Frankfurt, 25. April 2023, Az: 1 UF 2/22, Beschluss

§ 225 Abs 2 FamFG, § 225 Abs 3 Alt 1 FamFG, § 225 Abs 3 Alt 2 FamFG, § 225 Abs 5 FamFG, § 51 Abs 1 VersAusglG, § 51 Abs 2 VersAusglG, § 51 Abs 3 VersAusglG, § 51 Abs 4 VersAusglG, § 51 Abs 5 VersAusglG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.10.2023, Az. XII ZB 197/23 (REWIS RS 2023, 9562)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9562

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZB 347/21 (Bundesgerichtshof)

Abänderung eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs: Veränderungen eines Anrechts auf betriebliche Altersversorgung nach dem Ende der Ehezeit; …


XII ZB 147/18 (Bundesgerichtshof)

Totalrevision im Versorgungsausgleich unter Anführung von für den Antragsteller unvorteilhaften Umständen


XII ZB 444/22 (Bundesgerichtshof)

Abänderung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von Grundrenten-Entgeltpunkten


XII ZB 284/18 (Bundesgerichtshof)

Versorgungsausgleich: Auf den Ausgleichswert des Anrechts zurückwirkende Veränderung bei nachehezeitlicher Wiederwahl eines kommunalen Wahlbeamten; Bewertung …


XII ZB 54/22 (Bundesgerichtshof)

Versorgungsausgleich: Abänderung der Ausgangsentscheidung bei einer für die Versorgung maßgebenden Wartezeiterfüllung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZB 213/14

XII ZB 147/18

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.