Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2003, Az. VI ZR 158/02

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4491

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[X.] ZR 158/02vom11. Februar 2003in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Februar 2003 durch [X.] Richterin Dr. Müller, [X.] [X.], die Richterin [X.] [X.] und Zollbeschlossen:Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung [X.] in dem Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 20. Februar 2002 wird zurückgewiesen.Gründe:Die Beschwerde zeigt nicht auf, daß die Rechtssache grundsätzlicheBedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die [X.] einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Insbesondere hatder Senat bereits mit Urteil vom 21. Februar 1995 ([X.] = [X.], 583) darüber entschieden, nach welchen Maßstäben bei [X.] etwaige Einwilligung des Verletzten und ein Handeln auf eigeneGefahr zu beurteilen sind. Der Streitfall bietet keine Gelegenheit, dieseGrundsätze fortzuentwickeln.Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 463.576,21 Müller[X.]DiederichsenPaugeZoll

Meta

VI ZR 158/02

11.02.2003

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2003, Az. VI ZR 158/02 (REWIS RS 2003, 4491)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4491

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