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PDF anzeigen [X.] [X.] ZR 390/03
vom 5. April 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 5. April 2005 durch [X.] am [X.] Dr. [X.] als Vorsitzenden und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 13. November 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Anforderungen an den Inhalt eines Protokollurteils, denen das Berufungsurteil in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht wird, sind in der Rechtsprechung des [X.] geklärt (Urteil vom 6. Februar 2004 - [X.], für [X.], 37 vorgesehen, [X.], 2131; Urteil vom 10. Februar 2004 - [X.], für [X.], 60 vorgesehen, [X.], 1941; Urteil vom 28. September 2004 - [X.] 362/03, [X.] 2005, 190). Das angefochtene Berufungsurteil ist vor diesen Entscheidungen ergangen. Der [X.] geht deshalb davon aus, daß das Berufungsgericht die ihm hier unterlaufenen Fehler nicht wiederholen wird. Das Fehlen tatbestandlicher Darstellungen in einem Berufungsurteil rechtfertigt nach der Rechtsprechung des [X.] und der Praxis des [X.]s für sich genom-men nicht die Zulassung der Revision (Beschluß vom 26. Juni 2003 - [X.], NJW 2003, 3208 unter II; Beschluß vom 12. Februar 2004 - [X.], [X.], 2223 unter II 1 c aa). - 3 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 32.200,98 •.
Dr. [X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]
Meta
05.04.2005
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2005, Az. VIII ZR 390/03 (REWIS RS 2005, 4243)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4243
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