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PDF anzeigen [X.]UNDESGERICHTSHOF [X.]/08
vom 29. Januar 2009 in dem selbständigen [X.]eweisverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 576 Abs. 2, § 38 Abs. 1; [X.]/[X.] § 18 Nr. 1 a) § 576 Abs. 2 ZPO schließt eine Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des [X.] im Rahmen eines Rechtsbeschwerdeverfah-rens aus. Dies gilt auch, wenn in Frage steht, ob sich die örtliche [X.] aus einer Gerichtsstandsvereinbarung (hier § 18 Nr. 1 [X.]/[X.]) ergibt. b) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das [X.]eschwerdegericht zur Klä-rung der von ihm vertretenen Auffassung zur örtlichen Zuständigkeit kann die gesetzlich festgelegte Prüfungskompetenz des [X.] nicht erweitern. [X.], [X.]eschluss vom 29. Januar 2009 - [X.]/08 - [X.] LG Dresden
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 29. Januar 2009 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Kuffer, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Eick beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den [X.]eschluss des 9. Zivilsenats des [X.] vom 25. August 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gegenstandswert: 2.152,84 • Gründe: [X.] Die Antragstellerin, eine GmbH, hat bei dem [X.] die [X.] eines selbständigen [X.]eweisverfahrens gegen die Antragsgegnerin, ei-ne GmbH & Co. KG, beantragt. Diesen Antrag hat das [X.] wegen feh-lender örtlicher Zuständigkeit zurückgewiesen. Es hat angenommen, die [X.] hätten wegen Einbeziehung der [X.]/[X.] in ihr Vertragsverhältnis gemäß § 18 Nr. 1 [X.]/[X.] einen ausschließlichen Gerichtsstand bei dem [X.] K. ver-einbart. Die sofortige [X.]eschwerde der Antragstellerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom [X.]eschwerdegericht zur Klärung der Frage zugelassenen [X.]eschwerde, ob § 18 Nr. 1 [X.]/[X.] auch für den privaten Auftraggeber gilt, verfolgt die [X.] ihren Antrag auf Durchführung des selbständigen [X.]eweisverfah-rens vor dem [X.] weiter. 1 - 3 - I[X.] 2 Die gegen die Entscheidung des [X.] gerichtete Rechts-beschwerde ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Obwohl der Senat anderer Auffassung ist als das [X.]eschwerdegericht und meint, dass § 18 Nr. 1 [X.]/[X.] nach seiner Entste-hungsgeschichte und nach seinem Sinn und Zweck auf private Auftraggeber nicht anwendbar ist (vgl. [X.], Urteil vom 18. April 1985 - [X.] ZR 359/83, [X.] 94, 156, 158; [X.], [X.], 1071 = [X.] 1997, 307; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., [X.] § 18 Rdn. 2; a.[X.] in [X.]/[X.], 16. Aufl., § 18 Nr. 1 [X.]/[X.] Rdn. 17 f. m.w.N.), ist die Rechtsbeschwerde jedoch als unbegründet zurückzuweisen. Gemäß § 576 Abs. 2 ZPO kann die Rechtsbeschwerde nicht darauf ge-stützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Der [X.]undesgerichtshof hat für das Revisionsverfahren entschieden, dass § 545 Abs. 2 ZPO im Interesse der [X.] und Entlastung der Revisionsgerichte jede Prüfung der Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs - mit Ausnahme der interna-tionalen Zuständigkeit - ausschließt ([X.], [X.]eschluss vom 5. März 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 1509; Urteil vom 7. März 2006 - [X.], NJW-RR 2006, 930). Diese Vorschrift ist - wie auch schon die Vorgängerregelung des § 549 Abs. 2 ZPO a.F. - auch auf Fälle anzuwenden, in denen Streit darüber besteht, ob sich die örtliche Zuständigkeit aus einer Gerichtsstandsvereinba-rung ergibt (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 24. Mai 2000 - [X.], [X.], 2822, 2823). 3 Für die im [X.]eschwerdeverfahren anzuwendende, dem § 545 Abs. 2 ZPO entsprechende Vorschrift des § 576 Abs. 2 ZPO gilt nichts anderes. [X.] - 4 - lich ist, dass das [X.]eschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zur Klärung der von ihm vertretenen Auffassung zur Zuständigkeit zugelassen hat (vgl. [X.], Urteil vom 7. März 2006 - [X.], aaO m.w.N.). Die vom [X.] des [X.] kann durch die [X.] nicht erweitert werden ([X.], Urteil vom 28. April 1988 - [X.], NJW 1988, 3267). [X.] Kuffer [X.]auner [X.] Eick Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 44 [X.] 1/08 - [X.], Entscheidung vom 25.08.2008 - 9 W 806/08 -
Meta
29.01.2009
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2009, Az. VII ZB 79/08 (REWIS RS 2009, 5371)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5371
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