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PDF anzeigen[X.][X.] vom 2. Februar 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 2. Februar 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 12. Zivilkammer des [X.] vom 14. Februar 2005 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 10.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Das Amtsgericht hat den Beschwerdeführer aus seinem Amt als Mitglied des Gläubigerausschusses entlassen. Das [X.] hat die hiergegen einge-legte sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der [X.] mit seiner Rechtsbeschwerde. 1 - 3 - I[X.] Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 70 Satz 3 [X.]). Es ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätz-liche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des [X.] auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 2 Die von der Rechtsbeschwerde angesprochene Rechtsfrage, "ob das dem Betroffenen vorgeworfene Verhalten in Bezug zu seiner Funktion als [X.] des Gläubigerausschusses bzw. zu dessen Tätigkeit stehen muss, um eine Entlassung gemäß § 70 [X.] – zu rechtfertigen", ist nicht entscheidungs-erheblich. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hatte sich der [X.] in zwei Sitzungen mit der Geltendmachung von Ansprüchen der Masse gegen den Wirtschaftsprüfer der Schuldnerin befaßt. In der Sitzung vom 22. Juni 2001 legte der Beschwerdeführer jedoch nicht - entsprechend seiner Zuständigkeit im Ausschuss - den beschlossenen Klageentwurf der Masse vor. Der von ihm präsentierte Entwurf sah vielmehr eine Klage seiner eigenen Betei-ligungsgesellschaft gegen den Wirtschaftsprüfer vor. Das Interesse dieser In-solvenzgläubigerin verfolgte der Beschwerdeführer im Weiteren durch sein vom [X.] festgestelltes Vorgehen gegenüber dem Insolvenzverwalter. Be-reits danach kann von einem fehlenden Bezug zu seiner Funktion als Mitglied des Gläubigerausschusses nicht die Rede sein. Im Übrigen hat der [X.] selbst in seinen Schreiben vom 12. und 19. August 2004 an den Insolvenzverwalter einen Bezug zu seiner Tätigkeit als Mitglied des [X.] hergestellt. Das Beschwerdegericht hat seiner Entscheidung daher auch keinen "falschen Obersatz" zugrunde gelegt. 3 - 4 - Es ist nicht von der im Urteil des VII[X.] Zivilsenats vom 22. April 1981 ([X.] ZR 34/80, [X.], 876, 878) beiläufig geäußerten Auffassung abgewi-chen, der in den Gläubigerausschuss gewählte Angestellte eines Konkursgläu-bigers sei aufgrund des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, diesen über [X.] aus seiner Tätigkeit zu informieren. Um eine solche Weitergabe von In-formationen geht es hier nicht. Denn nach dem Vortrag der Rechtsbeschwerde gehörte der Beschwerdeführer dem Gläubigerausschuss als [X.] an. Im übrigen hat die von der Rechtsbeschwerde ge-rügte Bemerkung des [X.]s über die vom Beschwerdeführer erworbe-nen "Sonderkenntnisse" ersichtlich keine entscheidungstragende Bedeutung. 4 - 5 - Im Übrigen wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO von einer Begründung abgesehen. 5 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.10.2004 - 91 IN 261/00 - [X.], Entscheidung vom 14.02.2005 - 12 T 6118/04 -
Meta
02.02.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2006, Az. IX ZB 73/05 (REWIS RS 2006, 5218)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 5218
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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