Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2000, Az. VIII ZR 67/99

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3434

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[X.] DES VOLKESURTEILVIII ZR 67/99Verkündet am:19. Januar 2000Mayer,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 19. Januar 2000 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], Dr. Leimert und [X.]für Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] [X.] in [X.] vom 5. November 1998im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des[X.] erkannt worden ist.Auf die Berufung der [X.] wird unter Zurückweisung [X.] im übrigen das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 18. Juli 1997 teilweise geändert und wie [X.] gefaßt:Das Versäumnisurteil der 6. Zivilkammer des [X.] 19. November 1996 wird unter Aufhebung des Versäumnis-urteils desselben Gerichts vom 8. April 1997 mit der Maßgabeaufrechterhalten, daß die [X.] als Gesamtschuldner an [X.] 78.974,30 DM nebst 8,6 % Zinsen aus [X.] für die [X.] vom 15. April 1995 bis 19. Oktober 1995,für die [X.] vom 6. Mai 1995 bis 19. Oktober 1995, für die [X.]vom 6. Juni 1995 bis 14. Juni 1995, für die [X.] vom 6. Juli 1995bis 19. Oktober 1995, für die [X.] vom 6. August 1995 [X.] Oktober 1995, für die [X.] vom 6. September 1995 [X.] Oktober 1995, für die [X.] vom 6. Oktober 1995 [X.] Oktober 1995 sowie aus 78.974,30 DM für die [X.] vom- 3 -20. Oktober 1995 bis 15. Januar 1996 und in Höhe von 8,35 %Zinsen seit dem 16. Januar 1996 zu zahlen haben.Die weitergehende Klage wird abgewiesen.Die Kosten des ersten Rechtszugs haben - mit Ausnahme derdurch die Säumnis des [X.] im Termin vom 8. April 1997 ent-standenen Kosten, die diesem zur Last fallen - die [X.] [X.] zu tragen.Die Kosten der Rechtsmittelzüge werden den [X.] als [X.] auferlegt.Von Rechts [X.]:Der Kläger war bis zum 14. April 1995 Mieter von im [X.],[X.], gelegenen Wohn- und [X.]. Er verkaufte durch"Übernahmevereinbarung" (ohne Datum) die dort befindliche Gaststättenein-richtung, die noch an die [X.], an die [X.] zum Preis von 80.000 DM, zahlbar in monatlichen [X.] je 1.025,70 DM ab 15. April 1995.- 4 -In der Vereinbarung war unter anderem folgendes [X.] 6 [X.] die Vertragspartner zu 2) [Beklagte] mit der Verpflichtung [X.] auch nur einer Rate in Verzug, wird der gesamte Restbetragsofort zur Zahlung fällig.§ 7 [X.] die Aufhebung des Mietvertrages des Vertragspartners zu 1)[Kläger] mit der Stadt [X.]nicht zustande, so steht den Parteien [X.] hinsichtlich des vorliegenden Vertrages zu.§ 8 [X.] der Vertrag aus Gründen, die die Vertragspartner zu 2) zu ver-treten haben, nicht zur vollständigen Erfüllung oder zur Abwicklung, [X.] die Parteien sich einig, daß die von den Vertragspartnern zu 2) ge-leisteten Zahlungen weder herausgegeben werden müssen, noch sonstAnsprüche der Vertragspartner zu 2) gegen den Vertragspartner zu 1),gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen. Die geleisteten Zahlungendienen in diesem Falle der Abgeltung der Vertragsablösung sowie [X.] für die erfolgte Nutzung der bei [X.] übergebenen [X.] den Kaufpreis zahlten die [X.] lediglich die erste Rate von1.025,70 DM verspätet am 5. Juni 1995. Mit Schreiben vom 5. Oktober 1995stellte die Prozeßbevollmächtigte des [X.] unter Hinweis auf § 6 des [X.] die restliche Kaufpreisforderung in Höhe von 78.974,30 DM fällig.Nachdem den [X.] seitens der Stadt [X.]als Vermieter wegen [X.] zum 31. Januar 1996 gekündigt worden war, sind diese am19. Februar 1996 unter Zurücklassung des Inventars aus den Mieträumen [X.].Mit seiner Klage nimmt der Kläger die [X.] auf Zahlung des restli-chen Kaufpreises von 78.974,30 DM nebst Zinsen in Anspruch. Nachdem zu-- 5 -nächst am 19. November 1996 gegen die [X.] entsprechend dem Klage-antrag Versäumnisurteil ergangen, dieses sodann auf den Einspruch der [X.] durch Versäumnisurteil vom 8. April 1997 aufgehoben und die [X.] worden war, hat das [X.] durch Urteil vom 18. Juli 1997unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 8. April 1997 die [X.] [X.] der Klageforderung unter Abweisung eines Teils der [X.] um Zug gegen Verschaffung des Eigentums an dem verkauften [X.].Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] das Ver-säumnisurteil des [X.]s vom 19. November 1996 - unter [X.] Urteils vom 18. Juli 1997 und Aufhebung des [X.] April 1997 - mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß die [X.] als [X.] an den Kläger einen Betrag von 9.231,30 DM nebst Zinsen zuzahlen haben. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des land-gerichtlichen Urteils.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt:Der zwischen den Parteien zustande gekommene und weder durch [X.] noch Rücktritt "aufgelöste" Vertrag sei dadurch beendet worden [X.] als Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten restli-chen Kaufpreis entfallen, daß den [X.] seitens des Vermieters [X.] zum 31. Januar 1996 gekündigt worden sei und die [X.] die Räumlichkeiten zum 19. Februar 1996 verlassen und [X.] hätten. Die §§ 7 und 8 des Vertrages seien dahin zu verstehen und ergän-- 6 -zend auszulegen, daß der Vertrag für den hier eingetretenen Fall durch [X.] beendbar und beendet sei, daß die Mieter (Beklagte) den Besitz der [X.] nicht erhielten oder nachträglich verlören. Dem mit § 7 angesprochenenFall sei der nicht ausdrücklich erwähnte Fall gleichzustellen, daß es zwar zueiner Aufhebung des Kontrakts Kläger/[X.], nicht aber zum Abschluß ei-ner neuen Vereinbarung Beklagte/[X.]komme, da bei der einen wie deranderen Variante die [X.] nicht in den Besitz der [X.] kommen könnten und damit nicht zahlungspflichtig sein sollten. [X.] aber sei die Situation dann, wenn die Mieter den Besitz zwar zunächsterlangten, später aber - wie hier zum Beispiel infolge einer Kündigung - wiederaufgeben müßten. Daß den [X.] eine von ihnen zu vertretende nicht voll-ständige Erfüllung oder Rückabwicklung nicht zum Nachteil gereichen solle,ergebe sich eindeutig aus § 8 des Vertrages. Zwar dürften die §§ 7 und 8 dahineinzuschränken sein, daß den Mietern die Möglichkeit der Vertragsaufhebungbzw. des Rücktritts dann nicht zustehen solle, wenn sie selbst gekündigt [X.] ausgezogen seien, ohne daß der Vermieter einen triftigen Grund hierzugegeben habe, oder daß sie die Kündigung des Vermieters durch [X.] Verhalten verschuldet hätten. Das kündigungsursächliche Unvermögen zurMietzahlung stehe aber einer durch den Mieter verschuldeten Vertragsauflö-sung grundsätzlich nicht gleich. Wenn § 8 demgegenüber so verstanden [X.], daß hierdurch im Falle eines aus anderen Gründen (als denen in §§ 7, 8genannten) gegebenen Rücktrittsrechts nur die Rückforderung der bis dahingeleisteten Zahlungen ausgeschlossen sein solle, handele es sich um eineleerlaufende, überflüssige Regelung, da die gezogenen [X.] undverursachten Abnutzungen bereits kraft Gesetzes zu entschädigen seien,hierfür geleistete Zahlungen also ohnehin nicht rückverlangt werden könnten.Durch die so verstandene Regelung werde die unbefriedigende Situation ver-- 7 -mieden, daß die Mieter den Kaufpreis für übernommene [X.] zahlen müßten, obwohl sie den Besitz der Sachen wegen [X.] und Räumung der Gaststätte nicht erlangen könnten bzw.aufgeben müßten. Dieser Auslegung der §§ 7 und 8 stehe auch die in § 6 [X.] getroffene Regelung nicht entgegen, da die §§ 7 und 8 des Vertra-ges eine der allgemeinen Vorschrift des § 6 vorgehende Sonderregelung dar-stellten.Die [X.] hätten daher lediglich für die [X.] ihres Besitzes (15. [X.] bis Mitte Februar 1996) die [X.] zu entrichten; dies ergebe fürrund zehn Monate einen Betrag von 10.257 DM, der um die im Juni 1995 ge-zahlte Monatsrate auf 9.231,30 DM zu kürzen sei.I[X.] Gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts wendet sich [X.] mit Erfolg. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, daßder Vertrag für den gegebenen Fall eine Lücke aufweist, die im Wege der er-gänzenden Vertragsauslegung nach dem hypothetischen Willen der [X.] durch die Gewährung eines Rücktrittsrechts für die [X.] unddurch deren Entlastung von der Verpflichtung zur weiteren Kaufpreiszahlung zuschließen ist.1. Die vom Berufungsgericht vorgenommene ergänzende Auslegung [X.] 7 und 8 der zwischen den Parteien geschlossenen "Übernahmevereinba-rung" unterliegt der revisionsgerichtlichen Nachprüfung dahingehend, ob [X.] oder [X.], Denk- oder Erfahrungssätze verletzt oderwesentliche Umstände unbeachtet geblieben sind ([X.], 110, 115). [X.] rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht wesentlichen Auslegungs-stoff übergangen und eine nach beiden Seiten hin interessengerechte Ausle-gung (vgl. Senatsurteil vom 9. Juni 1993 - [X.], NJW-RR 1993, 1203- 8 -unter [X.] b; Senatsurteil vom 8. Juni 1994 - [X.], [X.], 1720= NJW 1994, 2228 unter [X.]; [X.], Urteil vom 11. Mai 1995 - [X.]/94,WM 1995, 1545 unter [X.]) unterlassen hat. Der erkennende Senat ist [X.] die Auslegung des Berufungsgerichts nicht gebunden und kann, da weiteretatsächliche Feststellungen nicht geboten sind, die fraglichen Vertragsbestim-mungen selbst (ergänzend) auslegen (Senatsurteil vom 9. Juni 1993 aaO).a) § 7 des Vertrages räumt beiden Parteien für den Fall, daß der seiner-zeit zwischen dem Kläger und der Stadt [X.]bestehende Mietvertrag nichtaufgehoben werden würde, ein Rücktrittsrecht ein. Damit wurde dem [X.] getragen, daß die Aufhebung des Mietvertrages des [X.] nochnicht feststand, und es sollte für den Fall des Scheiterns des beabsichtigtenMieterwechsels eine vertragliche Bindung beider Parteien [X.]) Ob dem die in § 7 nicht erwähnte Fallgestaltung gleichzustellen ist,daß es zwar zu einer Aufhebung des Mietvertrages des [X.] mit der Stadt[X.], nicht aber zum Abschluß eines neuen Mietvertrages der [X.]mit dem Vermieter kommen würde, kann offenbleiben. Jedenfalls für den hiervorliegenden Fall, daß die [X.] die Beendigung des mit der Stadt[X.]abgeschlossenen Mietvertrages zu vertreten haben und sie den Miet-besitz infolge einer Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzuges [X.] aufgeben müssen, stand den [X.] ein Recht zur Vertragsauflösungnicht zu. Daß der Kläger auch dieses Risiko übernommen hätte, das entgegender Ansicht des Berufungsgerichts der Sphäre der [X.] zuzuordnen ist(vgl. [X.]Z 83, 293, 300), kann nicht angenommen werden. Hiergegen spricht,worauf die Revision zu Recht hinweist, bereits die Tatsache, daß der [X.]ich durch seine Zustimmung zur Auflösung seines mit der Stadt [X.]abge-- 9 -schlossenen Mietvertrages der Möglichkeit begeben hatte, das Gaststättenin-ventar seinerseits zu nutzen, er andererseits aber gegenüber seiner [X.] weiterhin zur Tilgung des aufgenommenen Darlehens verpflichtetblieb. Auf diese Interessenlage des [X.] weist auch die Aussage des [X.]hin, der Kläger habe sich für den Fall absichern wollen, daß [X.] vorzeitig aufgegeben werde, und zwar dahingehend, daß er seine mo-natlichen Raten bekomme.Im übrigen würde auch nur die Nichterfüllung des Miet- bzw. Pachtver-trages ohne Verschulden des Käufers des Gaststätteninventars zur Einräu-mung eines Rücktrittsrechts wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage führen(Senatsurteil vom 7. Februar 1968 - [X.], [X.] § 242 ([X.]) BGB Nr. 54unter I[X.] c).c) Etwas anderes ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtsauch nicht der in § 8 des Vertrages getroffenen Regelung zu entnehmen. [X.] sollte dem Kläger für den Fall, daß der [X.] den [X.] [X.] Gründen nicht voll erfüllt oder rückabgewickelt werden sollte, diebisher geleisteten Zahlungen der [X.] verbleiben sowie diesen keine [X.] gegen den Kläger zustehen. Dadurch wurde festgelegt, daß im [X.] berechtigten Rücktritts des [X.], in welchem nach § 346 BGB die ge-genseitigen Leistungen zurückzugewähren waren, dem Kläger die erbrachten[X.] als Abgeltung der Vertragsablösung sowie als Ersatz für diegezogenen Nutzungen (§§ 347 Satz 2, 987 Abs. 1 BGB) verbleiben [X.] sollten diese Fragen dem Streit der Parteien entzogen werden, sodaß es sich insoweit nicht, wie das Berufungsgericht meint, um eine leerlau-fende, überflüssige Regelung handelt. Eine weitergehende Regelung für denFall einer vorzeitigen, von den [X.] zu vertretenden Beendigung des- 10 -Mietvertrages ist in dem - insoweit unvollständigen - § 8 des [X.]) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Vertragsauslegung stündeauch im Widerspruch zu § 6 des Vertrages, wonach bei Zahlungsverzug der[X.] der gesamte Restbetrag sofort zur Zahlung fällig wird. Daß diese- hier mit Schreiben der Klägervertreterin vom 5. Oktober 1995 herbeigeführte- Rechtsfolge wieder entfallen sollte, wenn die [X.] nachfolgend an [X.] des Inventars aus von ihnen zu vertretenden Gründen gehindert [X.], ist in Anbetracht der Interessenlage des [X.] nicht anzunehmen. Dafür,daß die in § 7 und 8 des Vertrages eine der Vorschrift des § 6 vorgehendeSonderregelung darstellt, ist ebenfalls nichts ersichtlich.2. Ist der Vertrag somit nicht durch einen Rücktritt der [X.] been-det worden, steht dem Kläger der mit Schreiben vom 5. Oktober 1995 [X.] fällig gestellte Restkaufpreis von 78.974,30 DM zu.Der [X.] war auf der Grundlage der Bescheinigung der [X.]vom 1. April 1997 dahin abzuändern, daß der [X.] 78.974,30 DM für die [X.] ab 20. Oktober 1995 bis 15. Januar 1996 mit8,6 % und ab 16. Januar 1996 mit 8,35 % zu verzinsen [X.] -Die im Urteil des [X.]s Gera vom 18. Juli 1997 ausgesprocheneZug-um Zug-Verurteilung hat zu entfallen, da die [X.] nach § 5 der Über-nahmevereinbarung vorleistungspflichtig sind.[X.] [X.][X.]Dr. Leimert [X.]

Meta

VIII ZR 67/99

19.01.2000

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2000, Az. VIII ZR 67/99 (REWIS RS 2000, 3434)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3434

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