Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2008, Az. XI ZR 256/06

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4912

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[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 256/06 vom 18. März 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] h.c. [X.], [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] am 18. März 2008 beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 25. April 2006 wird [X.], weil die Rechtssache keine grundsätzli-che Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Vorlie-gen eines kausalen Schuldanerkenntnisses durch [X.] der Darlehen sind zwar nicht frei von [X.], sie sind aber nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Beru-fung alternativ auch auf die Entscheidungsgründe des [X.] gestützt. Die Bezugnahme auf das [X.] ist nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zuläs-sig. Durch die Bezugnahme ist das Berufungsurteil mit Gründen versehen und der absolute Revisionsgrund nach § 547 Nr. 6 ZPO nicht erfüllt ([X.]/ [X.], ZPO, 26. Aufl. § 547 Rdn. 9). Die von der - 3 - Nichtzulassungsbeschwerde vorgebrachten Argumente aus der Berufungsbegründung waren nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen (vgl. dazu [X.], Urteil vom 30. Mai 2000 - [X.], [X.], 2393, 2394; Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. § 547 Rdn. 18). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des [X.] (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 109.729 •.
[X.] [X.] Joeres [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.][X.], Entscheidung vom 25.04.2006 - 5 U 5401/05 -

Meta

XI ZR 256/06

18.03.2008

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2008, Az. XI ZR 256/06 (REWIS RS 2008, 4912)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4912

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