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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS [X.] ZR 355/06 vom 22. April 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 22. April 2008 durch [X.] h.c. [X.], [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Grüneberg beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 13. Juli 2006 wird auf [X.] Kosten als unzulässig zurückgewiesen. Der [X.] beträgt 40.908,07 •
Gründe: Gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist eine Entscheidung, mit der - wie hier - der Rechtsstreit wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit an ein anderes Gericht verwiesen worden ist, unanfechtbar. Dies gilt auch, wenn die Verweisung durch Urteil ausgesprochen wird ([X.], 278, 279 f.; [X.], Beschluss vom 24. Mai 2000 - [X.], NJW-RR 2000, 1731, 1732; [X.]/[X.], ZPO 26. Aufl. § 281 Rdn. 14). 1 Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde auf das Urteil des Bundes-gerichtshofs vom 2. April 1986 ([X.]Z 97, 287 ff.) verweist, lässt sich auch hiermit die Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht begründen. Zwar hat der [X.] dort ein zweitinstanzliches Urteil für anfecht-bar erachtet, durch das der Rechtstreit an ein anderes erstinstanzliches 2 - 3 - Gericht verwiesen worden war. Der Fall lag jedoch anders als der [X.]. Es ging dort um eine Abgabe an ein Gericht der freiwilligen Ge-richtsbarkeit und der [X.] hat die Anfechtbarkeit nur des-halb bejaht, weil es für die Verweisung an ein Gericht der freiwilligen Ge-richtsbarkeit an einer speziellen Regelung zur Unanfechtbarkeit der [X.], wie sie § 281 Abs. 2 ZPO enthält, fehle. Anders als in jenen Fällen sei hier daher allein auf die allgemeinen Voraussetzungen abzustellen gewesen, unter denen gegen gerichtliche Entscheidungen ein Rechtsmittel stattfinde ([X.]Z 97, 287, 289 f.). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist schließlich auch nicht deshalb entgegen § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft, weil das Berufungsgericht nicht nur die örtliche Zuständigkeit geprüft, sondern in den [X.] auch die internationale Zuständigkeit als gegeben erach-tet und zudem in einer gesonderten Verfügung außerhalb des Urteils die Auffassung vertreten hat, die Entscheidung sei auch insofern bindend. Über die Frage, ob das Urteil tatsächlich auch bezüglich der [X.] Zuständigkeit [X.] Gerichte, die in jedem [X.] wegen zu prüfen ist ([X.]Z 153, 82, 84 ff.; Senat, [X.]Z 157, 224, 227 f.), Bindungswirkung entfaltet, haben zunächst die - mangels 3 - 4 - Anfechtbarkeit der Verweisungsentscheidung nunmehr zuständigen - In-stanzgerichte zu befinden. Deren Entscheidung zur internationalen [X.] unterliegt dann gegebenenfalls der Nachprüfung im [X.]. [X.] [X.] Joeres [X.] Grüneberg Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 28.07.2004 - 25 O 264/03 - KG [X.], Entscheidung vom 13.07.2006 - 20 U 202/04 -
Meta
22.04.2008
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2008, Az. XI ZR 355/06 (REWIS RS 2008, 4332)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4332
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