Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2008, Az. XI ZR 406/06

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4907

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[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 406/06 vom 18. März 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 18. März 2008 durch [X.] h.c. Nobbe, [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 7. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Anwendung des § 364 Abs. 2 BGB durch das Berufungsge-richt ist richtig (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2007 - [X.] ZR 259/06, [X.], 121 f.). Auf ein etwaiges Aufklärungsverschulden der Beklagten kommt es nicht an weil dieses nur zu einem Schadensersatzanspruch des [X.] auf das negative Interesse führen würde. Dieses ent-spricht nicht der Unterdeckung und ist nicht dargelegt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 3 - Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 92.200 •. Nobbe [X.] Joeres

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.05.2006 - 3 O 427/05 - [X.], Entscheidung vom 07.12.2006 - 5 U 735/06 -

Meta

XI ZR 406/06

18.03.2008

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2008, Az. XI ZR 406/06 (REWIS RS 2008, 4907)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4907

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