Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2005, Az. AnwZ (B) 19/05

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2005, 2603

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[X.][X.] ([X.]) 19/05

vom 12. Juli 2005 in dem Verfahren

- 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.], die [X.] [X.]asdorf, [X.], die [X.]in Dr. [X.], die Rechtsanwälte Dr. Schott, [X.] und [X.]
am 12. Juli 2005 beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Vorsitzende [X.]in am [X.]undesgerichtshof [X.]wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:

Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet.

Die Ablehnung wegen [X.]esorgnis der [X.]efangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO, der auf die in der [X.]undesrechtsanwaltsordnung geregelten streiti-gen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung [X.] ([X.]GHZ 46, 195, 198), nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, [X.] gegen die Unparteilichkeit eines [X.]s zu rechtfertigen. [X.] ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Um-stände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines [X.]s zu zweifeln ([X.]VerfG, NJW 1993, 2230; [X.]GH, [X.]eschlüsse vom 11. Dezember 2002 - VI ZA - 3 - 8/02, NJW-RR 2003, 281 und vom 29. Januar 2003 - [X.], [X.], 847, 848). Das ist hier nicht der Fall.
Ohne Erfolg stützt der Antragsteller seinen [X.]efangenheitsantrag auf das Schreiben der abgelehnten [X.]in [X.] vom 3. März 2005. Darin weist die abgelehnte [X.]in darauf hin, daß das Rechtsmittel unzulässig sein dürfte und daß in einem solchen Falle eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Dieser im Interesse des Antragstellers erfolgte rechtliche Hinweis (vgl. § 139 ZPO analog) enthält lediglich die Kundgabe [X.] vorläufigen Rechtsauffassung, die Zweifel an der Unvoreingenommenheit der [X.]in nicht begründen kann (vgl. [X.]/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 42 Rn. 28). Selbst wenn man mit dem Antragsteller annehmen wollte, die Ausfüh-rungen im [X.] hätten der Rechtsprechung des [X.]undesgerichts-hofs nicht Rechnung getragen, wonach in Fällen schwerwiegender Verletzun-gen von [X.] und Grundrechtsverletzungen keine [X.]indung an den Nichtzulassungsbeschluß des [X.] bestehe, rechtfertigte dies noch nicht die Ablehnung der [X.]in wegen [X.]esorgnis der [X.]efangenheit. Es [X.] weitere Tatsachen hinzukommen, aus denen zu erkennen ist, daß die Rich-terin nicht bereit ist, auf Argumente der Parteien einzugehen, oder daß sie sich bereits vorzeitig endgültig festgelegt hat. Nur unter solchen Umständen könnte ein vom Antragsteller angenommener Rechtsfehler zugleich Ausdruck einer Voreingenommenheit der [X.]in sein (vgl. [X.], NJW 2004, 3194). Das Ablehnungsgesuch zeigt hierfür keine hinreichenden Gesichtspunk- - 4 - te auf. Es kann insoweit dahinstehen, ob ein solcher Gesichtspunkt bereits dar-in liegen kann, daß der [X.] rät, das Rechtsmittel zurückzunehmen. Entge-gen der Ausführungen des Antragstellers enthielt die Verfügung der [X.]in keinen solchen Rat.

Hirsch [X.]asdorf

Ganter [X.]

Schott

Frey Wüllrich

Meta

AnwZ (B) 19/05

12.07.2005

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2005, Az. AnwZ (B) 19/05 (REWIS RS 2005, 2603)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2603

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