Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2005, Az. AnwZ (B) 65/03

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2005, 4276

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] ([X.]) 65/03
vom 4. April 2005 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 -

Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] und [X.], die Richterin Dr. [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, [X.] und [X.]
4. April 2005 beschlossen:
Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluß des 1. Senats des [X.]ayerischen [X.]s vom 2. Juni 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt.

- 3 - Gründe:
[X.]

Der Antragsteller ist seit dem Jahr 1995 zur Rechtsanwaltschaft sowie beim Amtsgericht und Landgericht [X.]. zugelassen. Er hatte seine Kanzlei zuletzt in der [X.] in [X.]. eingerichtet.

Nachdem der Antragsgegnerin ab Juli 1999 wiederholt angezeigt [X.] war, der Antragsteller sei nicht erreichbar, hat diese mit [X.]escheid vom 5. April 2001 seine Zulassung zum Landgericht und Amtsgericht [X.]. und zur Rechtsanwaltschaft widerrufen, weil er seine Kanzlei aufgegeben habe, ohne von der Pflicht des § 27 [X.]RAO befreit worden zu sein (§ 35 Abs. 1 Nr. 5, § 14 Abs. 2 Nr. 6 [X.]RAO). Der [X.] hat den Antrag auf gerichtli-che Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige [X.]e-schwerde des Antragstellers.

I[X.]

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), hat [X.] keinen Erfolg.

1. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 [X.]RAO kann die Zulassung bei einem Gericht widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei aufgibt, ohne daß er von der Pflicht, eine solche an dem Ort des Gerichts, bei dem er zugelassen ist, einzurichten (§ 27 Abs. 1 [X.]RAO), befreit worden ist. Wenn die Zulassung - 4 - bei einem Gericht auf Grund des § 35 Abs. 1 [X.]RAO widerrufen wird, ist nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 [X.]RAO auch die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu [X.].

2. Nach den Feststellungen des [X.]es, denen die sofor-tige [X.]eschwerde nicht entgegentritt, hat der Antragsteller zum [X.]punkt des [X.] - und bereits mehr als drei Monate zuvor - keine Kanzlei mehr unterhalten. Er war für das rechtsuchende Publikum, [X.]erufskollegen und Gerichte nicht zu erreichen. Zustellungen an ihn waren nicht möglich. Eine [X.]e-freiung von der Kanzleipflicht lag nicht vor. Daß durch die [X.] kein konkreter Schaden eingetreten sein mag, wie die sofortige [X.]eschwerde geltend macht, ist unerheblich.

3. Der Widerruf beruht nicht auf einem Ermessensfehlgebrauch. Die per-sönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers ist von niemandem in Zweifel gezo-gen worden. Sie rechtfertigt es jedoch nicht, einem Rechtsanwalt, der für die Rechtsuchenden auf unabsehbare [X.] praktisch nicht mehr existent ist, die Zulassung zu belassen. Die Antragsgegnerin wie auch der [X.] haben die von dem Antragsteller geltend gemachte Erkrankung berücksichtigt. Da der Antragsteller diese zum Anlaß genommen hat, gegenüber [X.] zu erklären, er wolle seine Kanzlei aufgeben, gab auch die Erkrankung keinen Anlaß, von dem Widerruf der Zulassungen abzusehen.

4. An dem geschilderten Zustand hat sich bis heute nichts Wesentliches geändert. Der Antragsteller hat das Mietverhältnis über die Kanzleiräume in der [X.] in [X.]. zum Ende des Jahres 2002 gekündigt und das Ob-jekt geräumt. Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin, dem der Antragsteller - 5 - nicht entgegengetreten ist, hat dieser ihr unter dem 17. Juli 2003 mitgeteilt, daß er nunmehr seine Kanzlei unter seiner Privatanschrift "A.

16" in [X.]. betreibe. Mehrfache Überprüfungen vor Ort hätten - zuletzt am 14. Juli 2004 - jedoch ergeben, daß weder an der Zufahrt zum Wohnhaus noch an diesem selbst ein Kanzlei- oder Namensschild angebracht sei. An Klingelschild und [X.]riefkasten sei nicht einmal ein Hinweis zu finden, daß der Antragsteller dort wohne. Darüber hinaus enthielten die öffentlichen Telefonbücher und das [X.]ranchenverzeichnis weder unter dem Namen des [X.] noch unter der Rubrik "Rechtsanwälte" den Eintrag einer Kanzlei oder einer [X.]erufsbezeichnung des Antragstellers. Wie die Antragsgegnerin ferner unwidersprochen vorgetragen hat, war der Antragsteller in gegen ihn gerichteten Vollstreckungsverfahren weder persönlich noch telefonisch er-reichbar und hat sein [X.] auf telefonische Anfrage erklärt, sein Vater sei ausgezogen, die neue Anschrift könne nicht mitgeteilt werden.

Deppert [X.]asdorf

Ganter [X.]

Schott

Frey Wüllrich

Meta

AnwZ (B) 65/03

04.04.2005

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2005, Az. AnwZ (B) 65/03 (REWIS RS 2005, 4276)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4276

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.