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PDF anzeigen[X.] ZR 89/99vom29. November 2001in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], Kirchhof, Dr. [X.] und [X.] 29. November 2001beschlossen:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] [X.] in [X.] vom 9. Februar 1999wird nicht angenommen.Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten aufer-legt.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 100.000 DM fest-gesetzt.[X.] Sache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutungnicht auf und läßt Rechtsfehler zu Lasten der Beklagten nicht erkennen(§ 554 b ZPO). Die von der Beklagten erhobenen Verfahrensrügen hat der [X.] geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).1. Eine krasse Überforderung der Beklagten ist nicht dargetan. Die [X.] hat ausschließlich auf ihre Witwenrente und das Grundeigentum abge-stellt. Aus ihrem Vortrag ergibt sich hingegen nicht, daß sie im Zeitpunkt [X.] der Bürgschaftserklärung über keine weiteren Vermögenswerte, bei-- 3 -spielsweise in Form von Bankguthaben, verfte. Im rigen fehlt es an [X.] Überforderung, wenn der [X.] - wie hier - die Brgschaftsschuld vor-aussichtlich durch die Verwertung des von ihm bewohnten Eigenheimes zu til-gen vermag (Urt. v. 26. April 2001 - [X.], [X.], 1330, 1332).2. [X.] von einer krassen Überforderung ist nach der Rechtspre-chung des Senats eine Brgschaft auch dann sittenwidrig, wenn das Kreditin-stitut in verwerflicher Weise auf die Willensbildung des [X.]n eingewirkt [X.] damit unzumutbar belastet hat (vgl. die Nachweise bei [X.], [X.] 1998,1749, 1751 f.). Eine solche Einwirkung hat die Beklagte jedoch nicht in erhebli-cher Weise dargetan. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf abgestellt,[X.] die Verwerflichkeit des Handelns der Klrin nicht ohne die Darlegungder ren [X.] behaupteten Einfluûnahme beurteilt werden kann;der bloûe Hinweis, der Hauptschuldner sei von Mitarbeitern der Klrin [X.] worden, "psychischen Druck auf die Beklagte ausz", ist [X.] ausreichend.[X.][X.]Kirchhof[X.]Raebel
Meta
29.11.2001
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2001, Az. IX ZR 89/99 (REWIS RS 2001, 414)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 414
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