Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2002, Az. XI ZR 285/01

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4127

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[X.]/01vom12. März 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 12. März 2002 durch [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] die Richterin Mayenbeschlossen:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] Œ 9. Zivilsenat in [X.] vom 28. Juni 2001 wird nichtangenommen.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision [X.] auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat teilt [X.] des Berufungsgerichts, daß die Kündigung vom [X.] ist. Die Verfristung bestimmt sich nach nationalemRecht. Die [X.] ist insoweit offensichtlich irrelevant.Eine Vorlage der Sache an den [X.] kommtdaher nicht in Betracht.Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 37.008,70 • (= 74.008,03 DM)[X.][X.]JoeresWassermannMayen

Meta

XI ZR 285/01

12.03.2002

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2002, Az. XI ZR 285/01 (REWIS RS 2002, 4127)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4127

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