Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.09.2010, Az. 3 StR 214/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 2933

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STRAFRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) TERRORISMUS

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Gegenstand

Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland: Beschränkung auf einen bestimmten Personenkreis innerhalb der DHKP-C


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. August 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

Das [X.] hat den Angeklagten im Hinblick auf seine Tätigkeit als Führungsfunktionär der [X.] ([X.] Partisi - Cephesi = Revolutionäre Volksbefreiungspartei/-front) als Mitglied einer ausländischen terroristischen Vereinigung innerhalb der [X.] verurteilt. Es hat dabei ausdrücklich offen gelassen, ob die [X.] insgesamt, also auch jenseits der "mit der Planung und Ausführung von Anschlägen betrauten Kader(n)" und des engeren Funktionärskörpers einschließlich der "[X.] innerhalb der europäischen Rückfront", als eine solche Vereinigung anzusehen ist. Hierzu hätte angesichts der Feststellungen im angefochtenen Urteil keine Veranlassung bestanden. Diese belegen, dass die [X.] als solche eine Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der [X.] ist, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord oder Totschlag zu begehen (§ 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Anhaltspunkte dafür, dass insoweit zwischen einem Kreis herausgehobener Funktionäre und mit Anschlägen [X.] einerseits und den sonstigen Angehörigen zu differenzieren ist, sind den Feststellungen in Ansehung der Struktur der Vereinigung nicht zu entnehmen. Es ist kein sachlicher Grund dafür erkennbar, denjenigen, der sich in Kenntnis von Zielen, Programmatik und Methoden der [X.] dieser anschließt und in ihr betätigt, deshalb nicht als Mitglied einer ausländischen terroristischen Vereinigung einzustufen, weil er nicht dem Kreis der führenden Funktionäre oder den mit den [X.] befassten Kadern angehört. Auch die Listung der [X.] als terroristische Vereinigung ([X.]/[X.] vom 17. Juni 2002 und zuletzt vom 28. Juni 2007 - 2007/445/[X.] - zur Durchführung von Art. 2 Abs. 3 der [X.] ([X.]) 2580/2001 vom 27. Dezember 2001) enthält keine Einschränkung auf einen bestimmten Personenkreis innerhalb der Organisation.

[X.]

                  Sost-Scheible                           [X.]

Meta

3 StR 214/10

28.09.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend OLG Stuttgart, 7. August 2009, Az: 6 - 2 StE 8/07 - b, Urteil

§ 129b StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.09.2010, Az. 3 StR 214/10 (REWIS RS 2010, 2933)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2933

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