Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2003, Az. 2 ARs 74/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 3513

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[X.]/03vom8. April 2003in der Strafsachegegenwegen gefährlicher [X.].: 5003 Js 35720/02 jug. Ds Amtsgericht Bad DürkheimAz.: 4 Ds 43 Js 1099/03 [X.]- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 8. April 2003 gemäß § 42 Abs. 3 [X.] [X.] Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts - Jugendrichterin - BadDürkheim vom 3. Januar 2003 wird [X.] Dieses Gericht bleibt weiterhin für die Untersuchung und Ent-scheidung der Sache zuständig.Gründe:Die Voraussetzungen für eine Abgabe der Sache nach § 42 Abs. 3Satz 1 [X.] liegen schon deshalb nicht vor, weil der Angeklagte seinen Aufent-halt nach Erhebung der Anklage nicht geändert hat (vgl. BGHSt 13, 209). [X.] wohnte bereits in [X.] bei seinem Vater, als er am 21. [X.] durch den Polizeiposten [X.] als Beschuldigter vernommen wurde.Hieran hat sich seither nichts geändert. Die fortbestehende örtliche Zuständig-keit des [X.] ergibt sich aus § 42 Abs. 1 [X.] in [X.] mit § 7 StPO, weil die allgemeinen Gerichtsstände auch für das [X.] 3 -Im übrigen weisen das [X.] und der [X.] zutreffend darauf hin, daß eine Abgabe an das Wohnsitzgericht [X.] auch nicht zweckmäßig ist.[X.] Roggenbuck

Meta

2 ARs 74/03

08.04.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2003, Az. 2 ARs 74/03 (REWIS RS 2003, 3513)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3513

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