Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2009, Az. 2 ARs 261/09

2. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2373

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[X.][X.]/09 2 [X.]/09 vom 22. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen Az.: 56 Ds - 4 Js 16331/08 [X.]- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 22. Juli 2009 beschlossen: Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - [X.] vom 19. März 2009 wird aufgehoben. Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiter zuständig. Gründe: Zwar steht einer Verfahrensabgabe nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG - anders als in der vom Senat gleichzeitig entschiedenen, denselben Angeklag-ten betreffende Sache 2 [X.] ([X.] 56 Ds - 4 Js 14984/08) - hier nicht entgegen, dass der [X.] des Angeklagten bereits vor Anklageerhebung stattgefunden hatte. Eine Abgabe wäre hier [X.] unzweckmäßig, weil das [X.] in der Sache 56 Ds - 4 Js 14984/08 ohnehin gegen den Angeklagten verhandeln muss, so dass sich eine Verbindung mit dem vorliegenden Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung geradezu aufdrängt. Darüber hinaus kommt die Vernehmung mehrerer Zeugen aus dem Bereich [X.]/[X.] in Betracht, die 1 - 3 - zum [X.] einen wesentlich kürzeren Anreiseweg hätten als zum Amtgericht Bad Segeberg, in dessen Bezirk der Angeklagte sich zuletzt aufgehalten hat. [X.] Rothfuß Appl Schmitt

Meta

2 ARs 261/09

22.07.2009

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2009, Az. 2 ARs 261/09 (REWIS RS 2009, 2373)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2373

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