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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Zuständiges Gericht für die Entscheidung über den Antrag
Über den Antrag des [X.] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat das Berufungsgericht zu entscheiden.
I.
Der Kläger hat beim [X.] Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist beantragt. Das Urteil des [X.] wurde ihm am 6. März 2014 zugestellt. Der 6. April 2014 fiel auf einen Sonntag. Die an das [X.] adressierte Berufungsschrift wurde per Telefax an das [X.] geschickt und erhielt den Eingangsstempel des [X.] vom 7. April 2014. Das an das [X.] gesandte Original weist dort den Eingangsstempel vom 8. April 2014 auf.
Der Kläger hat vorgetragen, die für seinen erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten seit rund sechs Monaten beanstandungslos tätige Rechtsanwaltsfachangestellte habe nach Erhalt der Anweisung des Prozessbevollmächtigten, den unterzeichneten Schriftsatz vorab per Telefax an das [X.] unter Verwendung der im Adressfeld maschinenschriftlich angegebenen Faxnummer des [X.]s zu senden, anschließend das [X.] zu überprüfen, ihm den Eingang des Telefaxes zu bestätigen und anschließend den Schriftsatz zur Post aufzugeben, aus nicht mehr aufklärbaren Gründen eigenmächtig die auf dem Schriftsatz angegebene Faxnummer in die des [X.] abgeändert, den Schriftsatz an diese Nummer gesandt, den Prozessbevollmächtigten des Klägers über die Vorabübermittlung des Schriftsatzes unterrichtet und die Frist im Kalender gestrichen.
II.
Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat nicht der [X.], sondern das Berufungsgericht zu entscheiden. Gemäß § 237 ZPO entscheidet über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte [X.] zusteht. Bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist dies das Berufungsgericht. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn über den Wiedereinsetzungsantrag nach Beendigung der betreffenden Instanz zu entscheiden ist (vgl. [X.], Urteil vom 20. Mai 2014 - [X.], NJW-RR 2014, 1532 Rn. 12; Beschluss vom 26. Februar 2013 - [X.], NJW-RR 2013, 702 Rn. 2; Urteil vom 3. Juni 1987 - [X.], [X.]Z 101, 134, 141; Beschluss vom 7. Oktober 1981 - [X.], NJW 1982, 887, 888; [X.], [X.], 2112, 2113), auch in dem Fall, dass das Berufungsverfahren abgeschlossen ist ([X.], Beschluss vom 26. Februar 2013 - [X.], NJW-RR 2013, 702 Rn. 2).
Etwas anders gilt - aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit - dann, wenn nach dem Akteninhalt Wiedereinsetzung ohne weiteres zu gewähren ist. In einem solchen Fall ist das mit der Sache befasste [X.] ausnahmsweise befugt, selbst zu entscheiden und dem für den [X.] gestellten Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben (vgl. [X.], Urteil vom 20. Mai 2014 - [X.], NJW-RR 2014, 1532 Rn. 12; Beschluss vom 26. Februar 2013 - [X.], NJW-RR 2013, 702 Rn. 2; Beschluss vom 19. Juni 1996 - [X.], [X.], 2581; Beschluss vom 22. September 1992 - [X.], [X.], 500, 501; Beschluss vom 9. Juli 1985 - [X.], NJW 1985, 2650, 2651; Urteil vom 4. November 1981 - [X.], NJW 1982, 1873, 1874). Die Voraussetzungen hierfür sind vorliegend aber nicht gegeben.
[X.] Caliebe Drescher
Born Sunder
Meta
26.01.2016
Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Frankfurt, 26. Januar 2015, Az: 16 U 56/14, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.01.2016, Az. II ZR 57/15 (REWIS RS 2016, 17172)
Papierfundstellen: WM 2016, 2176 REWIS RS 2016, 17172
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