Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2001, Az. AnwZ (B) 65/00

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2001, 570

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[X.] ([X.]) 65/00vom19. November 2001in dem Verfahrenwegen Vorlage eines Zeugnisses u.a. im Zulassungsverfahren- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die VorsitzendeRichterin [X.], die Richter [X.]asdorf, [X.] und [X.] sowie [X.] Prof. Dr. Salditt, [X.] und die RechtsanwältinDr. [X.] am 19. November 2001beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes I. Senats des [X.]s [X.]erlin vom 24. Juli 2000wird als unzulässig verworfen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen [X.] Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf5.000 [X.]3 -Gr:[X.] Antragsteller hat bei der Antragsgegnerin den Antrag auf [X.] Rechtsanwaltschaft gestellt. Mit Schreiben vom 7. Februar 2000 hat [X.] den Antragsteller aufgefordert, einen Nachweis r das [X.] juristischen Staatsprfung nebst weiteren Dokumenten vor-zulegen, und ihm Hinweise fr das weitere Verfahren gegeben. Gegen diese"Verf" hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.Der [X.] hat den Antrag als unzulssig zurckgewiesen.Gegen diese, ihm am 26. Oktober 2000 zugestellte Entscheidung richtet [X.] am 8. November 2000 eingegangene sofortige [X.]eschwerde des [X.].[X.] Rechtsmittel ist unzulssig.Im Zulassungsverfahren entscheidet der [X.] in [X.] den in § 42 Abs. 1 [X.]RAO genannten Fllen abschlieûend. Ein Fall des § 42Abs. 1 [X.]RAO liegt nicht vor, da eine Entscheir die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft noch nicht getroffen worden und auch nichtGegenstand des Verfahrens vor dem [X.] gewesen ist; [X.] vom 7. Februar 2000 diente lediglich dazu, der [X.] 4 -(u.a.) das [X.] zu verschaffen, das sie fr ihre Entscheidungr den Zulassungsantrag benötigt (vgl. Senatsbeschlsse v. 9. Dezember1996 - [X.] ([X.]) 44/96 - [X.]RAK-Mitt. 1997, 91, 92 und v. 18. Juni 2001 - [X.]([X.]) 50/00 - m.N. zur Verfung nach § 8a Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO).Über die unzulssige sofortige [X.]eschwerde kann der Senat ohne md-liche Verhandlung entscheiden ([X.]GHZ 44, 25).Deppert[X.]asdorfGanter[X.]Salditt Kieserling [X.]

Meta

AnwZ (B) 65/00

19.11.2001

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2001, Az. AnwZ (B) 65/00 (REWIS RS 2001, 570)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 570

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