Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] ([X.]) 74/00vom19. November 2001in dem Verfahrenwegen der Gebühren eines Abwicklers- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die VorsitzendeRichterin [X.], die Richter [X.]asdorf, [X.] und [X.] sowie [X.] Prof. Dr. Salditt, [X.] und die RechtsanwältinDr. [X.] 19. November 2001beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes 2. Senats des [X.]s des [X.] wird als unzulässig verworfen.Der Antragsteller hat die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens zutragen und der Antragsgegnerin die ihr dort entstandenen not-wendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Gegenstandswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf15.861,68 [X.] 3 -Gr:[X.] [X.]escheid vom 13. April 2000 hat die Antragsgegnerin, die gemû § 6der Verordnung zur Regelung von Zustigkeiten nach der [X.]undesrechtsan-waltsordnung vom 22. Februar 1999 (GV[X.]l. [X.]) ab dem 1. Juli 1999die zuvor der Landesjustizverwaltung zustehenden Aufgaben und [X.]efugnissenach der [X.]undesrechtsanwaltsorrnommen hat, die Vertung [X.] einer Zweigstelle in [X.] ([X.]) des in [X.] zugelassenenAntragstellers auf 15.861,68 DM festgesetzt (vgl. §§ 55 Abs. 3, 53 Abs. 10Satz 5 [X.]RAO). Der Antragsteller hat beim [X.] die Aufhebungdieses [X.]escheids beantragt. Mit [X.]eschluû vom 6. November 2000 hat der [X.] den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurckgewiesen.Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]eschwerde.[X.] Rechtsmittel ist unstatthaft.Gegen die Entscheidung des [X.]s r die Festsetzungder Vertung eines Abwicklers ist die sofortige [X.]eschwerde an den [X.]undes-gerichtshof nur zulssig, wenn der [X.] sie in seiner Entschei-dung zugelassen hat (§ 223 Abs. 3 Satz 1 [X.]RAO). Dies ist im vorliegenden Fallnicht geschehen. Daran ist der [X.]undesgerichtshof gebunden (vgl. den in [X.] 4 -anderen Sache des Antragstellers ergangenen Senatsbeschluû vom 12. [X.] - [X.] ([X.]) 58/98, [X.]RAK-Mitt. 1999, 185 f).Soweit der Antragsteller die Rechtmûigkeit der [X.]estellung des Abwick-lers (erneut) in Frage stellt, ist dies rechtskrftig entschieden (vgl. [X.] vom 12. April 1999, aaO).Die unzulssige [X.]eschwerde konnte der Senat ohne mliche Ver-handlung verwerfen (vgl. [X.]GHZ 44, 25).Deppert [X.]asdorf Ganter [X.] [X.]
Meta
19.11.2001
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2001, Az. AnwZ (B) 74/00 (REWIS RS 2001, 568)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 568
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.