Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.08.2010, Az. II ZR 24/10

2. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4128

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Gegenstand

Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen: Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die ebenfalls angefochtenen Bestätigungsbeschlüsse


Tenor

Die Entscheidung wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens [X.] 36 O 24/10 gemäß § 148 ZPO ausgesetzt.

Gründe

1

1. Die Entscheidung über Wirksamkeit und Tragweite der [X.] in dem Verfahren [X.] 36 O 24/10 ist vorgreiflich im Sinne von § 148 ZPO. Im Falle einer rechtskräftigen Nichtigerklärung der [X.] im vorliegenden Verfahren könnte eine etwaige heilende Wirkung der später gefassten [X.] der Hauptversammlung der Beklagten (§ 244 Satz 1 AktG) nicht mehr berücksichtigt werden. Ein Bestätigungsbeschluss ist auch zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern möglich (§ 251 Abs. 1 Satz 3 AktG).

2

Ein Verfahren zum Bestätigungsbeschluss ist auch vorgreiflich, soweit eine positive Beschlussfeststellungsklage erhoben ist. Ein wirksamer Bestätigungsbeschluss beseitigt nicht nur die Anfechtbarkeit des Erstbeschlusses, sondern entzieht auch einer im Erstprozess erhobenen positiven Beschlussfeststellungsklage den Boden ([X.], Urteil vom 12. Dezember 2005 - [X.], [X.], 227, 229).

3

2. Der Hilfsantrag der Klägerin, die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten für die Zeit bis zu dem Datum, an dem die [X.] rechtskräftig werden, für nichtig zu erklären, hindert die Aussetzung nicht. Der Antrag ist erst zulässig, wenn die [X.] gegen die [X.] rechtskräftig abgewiesen sind. Die zeitlich beschränkte Nichtigerklärung nach § 244 Satz 2 AktG setzt voraus, dass die Anfechtung nach § 244 Satz 1 AktG nicht mehr geltend gemacht werden kann.

4

3. Dass das [X.] mit Beschluss vom 2. Februar 2010 - der dem Wortlaut und Sinn von § 244 Satz 1 AktG widersprechenden Auffassung des [X.] im Ausgangsverfahren folgend, der Erfolg der gegen die [X.] gerichteten Anfechtungs- und positiven Feststellungsklagen sei für das Verfahren über die [X.] vorgreiflich - das Verfahren über die Anfechtung der ersten [X.] ([X.] 24 O 84/08) ausgesetzt hat, hindert die Aussetzung des Verfahrens über die Anfechtung der [X.] nicht. Das Anfechtungsverfahren über die erste Bestätigung ist für die Anfechtungsklage über eine weitere Bestätigung nicht nach § 244 Satz 1 AktG vorgreiflich. Allerdings kann der Senat das Revisionsverfahren über die Anfechtung des Ausgangsbeschlusses nicht auch im Hinblick auf das Verfahren vor dem [X.] aussetzen, solange dieses seinerseits ausgesetzt ist. Eine Aussetzung im Hinblick auf ein seinerseits ausgesetztes Verfahren scheidet in der Regel aus, weil auf diese Weise der Fortgang beider Verfahren gehemmt wäre und dem Justizgewährungsanspruch der Beteiligten nicht hinreichend Rechnung getragen wird ([X.], Beschluss vom 3. März 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 925, 926).

Goette                             Reichart                             Drescher

                  Löffler                                  Born

Meta

II ZR 24/10

11.08.2010

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 15. Januar 2010, Az: I-17 U 6/09, Urteil

§ 148 ZPO, § 244 S 1 AktG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.08.2010, Az. II ZR 24/10 (REWIS RS 2010, 4128)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4128

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

II ZR 24/10

II ZR 391/18

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