Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2011, Az. IX ZR 204/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 633

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

IX ZR 204/09

Verkündet am:

8. Dezember 2011

Preuß

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 209 Abs. 2 Nr. 4 [X.] aF (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 [X.]); ZPO § 73
Zu der Reichweite der Verjährungsunterbrechung aufgrund einer Streitverkün-dung in einem Bauprozess.
[X.], Urteil vom 8. Dezember 2011 -
IX ZR 204/09 -
OLG [X.]

LG Mainz

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
8. Dezember 2011
durch [X.] Prof. Dr. Kayser,
[X.] Dr. Gehrlein, [X.], Dr.
Fischer
und Grupp

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 30. Oktober 2009 im Kos-tenpunkt
und insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil
des Be-klagten entschieden hat.

Der Rechtsstreit wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger erstellte als Bauträger im Jahre 1994 ein als Wohnungseigen-tumsanlage konzipiertes Mehrfamilienhaus. Gegen ihn wurden von der [X.] ein Beweissicherungsverfahren sowie eine Schadensersatzklage wegen Baumängeln geführt. Mehrere Erwerber der Ei-gentumswohnungen erreichten mit gegen den Kläger betriebenen Vollstre-ckungsgegenklagen teilweise Befreiung von dem in vollstreckbaren Urkunden
1
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3
-
titulierten Kaufpreis. Der beklagte Rechtsanwalt vertrat den Kläger in diesen Verfahren.

In dem Schadensersatzprozess verkündete der jetzige Beklagte namens des [X.] mit [X.] vom 6.
Mai 1997 dem am [X.] beteiligten Generalunternehmen sowie dem planenden Architekten den Streit. Dieses Verfahren endete mit einer Verurteilung des [X.] zum [X.]. In dem anschließenden Regressverfahren, das der Kläger, wiede-rum vertreten durch den Beklagten, gegen das Bauunternehmen und den Archi-tekten mit Klageschrift vom 12.
Februar 2003 anstrengte, erwirkte er einen Zah-lungstitel über 100.437,47

eklagte sowie eine weitergehende Verurteilung des Architekten über 17.158,96

18.589,72

e
es sich ganz über-wiegend um Kosten der übrigen Vorprozesse sowie Beträge in Höhe der auf die
[X.]n nicht mehr vollstreckbaren Forderungen gegen die Wohnungseigentümer. Die Klageabweisung wurde damit begründet, dass [X.] [X.] in jenen Verfahren Verjährung hinsichtlich der aus diesen Vorprozessen abgeleiteten Schadensersatzforderungen eingetreten sei. Der Kläger legte hiergegen keine Berufung ein, wobei streitig ist, aus welchen Gründen dies unterblieb.

Nunmehr verlangt der Kläger von dem Beklagten als seinem damaligen anwaltlichen Vertreter Schadensersatz hinsichtlich des abgewiesenen Klagebe-trages sowie weiterer 2.032,25

h-rens sind. Er macht geltend, der Beklagte habe entweder pflichtwidrig die [X.] verjähren lassen oder es versäumt, die damals noch u[X.]erjährten
Forderungen mit der Berufung weiterzuverfolgen. Das [X.] hat die [X.] abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht ihr in 2
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4
-
Höhe von 18.589,72

will der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage erreichen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt
zur Aufhebung und Zu-rückverweisung.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend ge-machte Schadensersatzanspruch
zu. Der Beklagte habe es versäumt, die Rechte des [X.] durch
weitere
[X.]en
an den Architekten in dem Beweissicherungsverfahren der Eigentümergemeinschaft sowie in den von einzelnen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft betriebenen
Voll-streckungsgegenklagen, mit denen diese sich gegen die Vollstreckung bezüg-lich eines Kaufpreisrestes erfolgreich zur Wehr setzten, zu sichern. Durch die [X.] in dem
von der Eigentümergemeinschaft geführten [X.]prozess
sei die Verjährungsfrist hinsichtlich der vom Kläger verfolg-ten Ansprüche, die noch Gegenstand seiner Klage seien, nicht unterbrochen
worden. Der Umfang der Unterbrechung werde durch den Streitgegenstand des jeweiligen Verfahrens bestimmt. Eine Unterbrechung der Verjährungsfrist habe damit aufgrund der erklärten [X.] nur für Forderungen eintreten können, die den Streitgegenstand des damaligen
Verfahrens beträfen. Dies seien nur die Gewährleistungsansprüche
der Eigentümergemeinschaft gegen den Kläger aufgrund der Baumängel gewesen. Mangelfolgeschäden, auf den 4
5
-
5
-
der Regressanspruch nunmehr gestützt werde, seien hingegen nicht Gegen-stand des früheren Verfahrens gewesen. Es reiche für die Unterbrechung der Verjährung hinsichtlich der Mangelfolgeschäden nicht aus, dass in dem Vorpro-zess Ansprüche verfolgt worden seien, die auf den gleichen Mängeln beruhten, weil der Streitgegenstand durch die erhobenen Ansprüche bestimmt werde, nicht aber durch einzelne Anspruchsvoraussetzungen.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wird der Umfang der [X.] Wirkung der [X.] nicht durch den Streitgegenstand im Vorpro-zess begrenzt.

1. Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt
das Berufungsgericht an, dass es zu den Pflichten eines Rechtsanwalts gehört, zur wirksamen Verfolgung der Interessen
seines Mandanten eine wirksame [X.] auszusprechen. Der Rechtsanwalt, der mit einem Prozessmandat betraut ist,
hat die mit dem Rechtsstreit unmittelbar zusammenhängenden rechtlichen und wirtschaftlichen Belange seiner [X.] mit
zu
berücksichtigen und darauf zu achten, dass ihr insoweit nicht durch ein Versäumnis während des Prozesses Nachteile entste-hen. Das gilt besonders für
die Wahrung von Regressansprüchen gegen Dritte. Im Hinblick auf die verjährungshemmende Wirkung der [X.] kann daher der Rechtsanwalt im Zivilprozess verpflichtet sein, einem [X.] den Streit zu verkünden ([X.], Urteil vom 29.
April 1993 -
IX
ZR 101/92,
NJW 1993, 2045; vom 16.
September 2010 -
IX
ZR 203/08, [X.], 3576 Rn.
20; [X.], in 6
7
-
6
-
[X.]/G.
Fischer/[X.]/D.
Fischer/[X.]/[X.], Handbuch der Anwaltshaftung, 3.
Aufl.,
Rn.
732; [X.]/[X.]/D.
Fischer, [X.], 3.
Aufl.,
§
675 Rn.
20).

2. Für die
Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe es pflichtwidrig versäumt, die Rechte des [X.] gegenüber dessen Architekten im Hinblick auf die durch das Beweissicherungsverfahren verursachten Kosten und
die aufgrund der erfolgreichen [X.]n entgangenen Kaufpreisrestanteile ordnungsgemäß zu sichern, fehlt es bislang an den erfor-derlichen Feststellungen.

a) Die Wirkung der durch den Schriftsatz vom 6.
Mai 1997 erklärten [X.]
richtet sich nach §
209 Abs.
2 Nr.
4 [X.] aF
(Art.
229 §
12 Abs.
1, §
6 Abs.
1 Satz
2 EG[X.]).
Danach unterbricht die [X.] die Verjährung, wenn der Anspruch vom Ausgang des Prozesses, in dem der Streit verkündet wird, abhängt. Nach §
215 Abs.
2 Satz
1 [X.] aF
gilt die Unterbre-chung als nicht erfolgt, wenn nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung dieses Prozesses Klage auf Befriedigung oder Feststellung des Anspruchs er-hoben wird. Der Umfang der verjährungsunterbrechenden Wirkung der [X.] beschränkt sich hierbei nicht auf die mit der Urteilsformel ausge-sprochene Entscheidung über den erhobenen Anspruch; sie ergreift vielmehr die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des Urteils.
Dies ist im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass der [X.]sempfänger durch die [X.] und den mit ihr angekündigten Anspruch im Hinblick auf eine notwendige Rechtsverteidigung hinreichend gewarnt ist. Diese Wirkung tritt hingegen nicht ein, wenn der im [X.] verfolgte Anspruch sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht in keiner Weise von dem Ausgang des [X.] abhängig ist ([X.], Urteil vom 18.
Dezember 1961 -
III
ZR 181/60, [X.]Z
36, 212, 215; vom 21.
Februar 2002 -
IX
ZR 127/00, [X.], 8
9
-
7
-
1078, 1080; vom 11.
Februar 2009 -
XII
ZR 114/06, [X.]Z 179, 361 Rn.
38; [X.]/Vollkommer, ZPO,
29.
Aufl.,
§
74 Rn.
8).
Daher spielt es für die Reichwei-te der Wirkung der [X.] grundsätzlich keine Rolle, ob
in dem Ver-fahren, in dem die [X.] erfolgt, nur ein Teil des Schadens, welcher der [X.] zugrunde liegt, eingeklagt worden ist
(vgl. [X.], Urteil
vom
21.
Februar 2002, aaO
S.
1080
f). Die vom Berufungsgericht für maßgeblich angesehene
Eingrenzung auf den im Verfahren verfolgten Streitge-genstand, welcher sich durch
die mit dem Klagantrag begehrte Rechtsfolge so-wie den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt bestimmt (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 5.
November 2009 -
IX
ZR 239/07, [X.]Z 183, 77 Rn.
10
mwN), er-weist sich mithin als zu
eng.

Die gebotene personelle Identität des Rechtssubjekts hinsichtlich der im Ausgangsprozess angesprochenen Schadensersatzansprüche
ist vorliegend gewahrt.
Es handelte sich jeweils um Ansprüche, die entweder der Gesamtheit der Wohnungseigentümer oder einzelnen von ihnen zustanden. Maßgeblich ist der Rechtszustand zum Zeitpunkt der [X.] im Mai 1997. Damals war die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht aner-kannt; sie galt weder als rechts-
noch als parteifähig ([X.], Urteil vom 23.
Juni 1989 -
V
ZR 40/88, NJW
1989, 2534, 2535; vom 2.
Juli 1998 -
IX
ZR 51/97, NJW 1998, 3279; Beschluss vom 23.
September 1999 -
V
ZB 17/99, [X.]Z 142, 290, 294; BVerwG NJW-RR 1995, 73, 74).

b)
Die Unterbrechungswirkung wird gegenständlich durch das Erfordernis der Zulässigkeit der [X.] und den Inhalt der
[X.]s-schrift begrenzt
([X.], Urteil vom 18.
Dezember 1961, aaO S.
214; vom
21.
Februar 2002, aaO
S.
1081; ferner zu §
204 Abs.
1 Nr.
6 [X.]: [X.], Urteil 10
11
-
8
-
vom 6.
Dezember 2007 -
IX
ZR 143/06, [X.]Z 175, 1
Rn.
22
ff; vom 11.
Februar 2009, aaO
Rn.
31).

aa) Nach der Vorschrift des §
72 Abs.
1 ZPO ist eine [X.]
dann zulässig, wenn die [X.] für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen [X.] erheben zu können glaubt
oder den Anspruch eines [X.]. Die [X.] soll den [X.] davor bewahren, die we-gen der materiell-rechtlichen Verknüpfung der gegen verschiedene Schuldner gerichteten Ansprüche notwendigen Prozesse alle zu verlieren, obgleich er [X.] einen dieser Prozesse hätte gewinnen müssen
([X.], Urteil vom 28.
Oktober 1988 -
V
ZR 14/87, NJW 1989, 521, 522; vom 6.
Dezember 2007, aaO Rn.
16; vom 16.
September 2010 -
IX
ZR 203/08, [X.], 3576 Rn.
20).

Diese Voraussetzung ist vorliegend
gegeben, weil der vom Kläger ver-folgte Ersatzanspruch gegen seinen Architekten Planungsfehler voraussetzte, die zu den gegen den Kläger gerichteten Gewährleistungsansprüchen der [X.] sowie der Erwerber
der Eigentumswohnungen geführt
haben.

[X.]) Gemäß §
73 Satz
1 ZPO hat die [X.] zum Zwecke der Streitver-kündung einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der [X.] und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. Damit ist das Rechtsverhältnis gemeint, aus dem sich der Rückgriffsanspruch gegen den [X.] oder dessen Anspruch gegen den Streitverkündenden
ergeben soll. Dieses Rechtsverhältnis ist unter Angabe der tatsächlichen Grundlagen so genau zu bezeichnen, dass
der [X.]sempfänger -
gegebenenfalls nach Einsicht in die Pro-12
13
14
-
9
-
zessakten (§
299 ZPO)
-
prüfen kann, ob es für ihn angebracht ist, dem Rechtsstreit beizutreten ([X.], Urteil vom 14.
Oktober 1975 -
VI [X.], NJW 1976, 292, 293; vom 21.
Februar 2002, aaO; vom 6.
Dezember 2007, aaO Rn.
28; [X.], ZPO,
3.
Aufl.,
§
73 Rn.
2). Dies soll sicherstellen, dass der [X.]sempfänger mit Zustellung der [X.]s-schrift Kenntnis davon erlangt, welchen Anspruchs sich der Streitverkündende gegen ihn berühmt. Fehlen die erforderlichen Mindestangaben, wird die [X.] nicht unterbrochen oder gehemmt (vgl. [X.], Urteil
vom
16.
Juni 2000 -
LwZR 13/99, [X.], 1764, 1765; vom 6.
Dezember 2007, aaO Rn.
28). Die [X.]
genügt den Konkretisierungserfordernissen, wenn in ihr der [X.] in ausreichendem Maße bezeichnet wird. Sie
braucht den ihr zugrunde liegenden Anspruch nicht bereits auch der Höhe nach zu [X.] ([X.], Urteil vom 21.
Februar 2002, aaO
S.
1081; Beschluss vom 4.
Dezember 2008 -
IX
ZR 166/07, Rn.
4, [X.]).

[X.]) Mit dem Inhalt der [X.] vom 6.
Mai 1997 hat sich das Berufungsgericht bislang nicht befasst. Hierin hat der Beklagte namens des [X.]
ausgeführt, dass er, falls
entgegen seiner Ansicht [X.] beständen, den Architekten in Anspruch nehmen werde, weil dieser als Planer für etwaige Fehler aufzukommen habe. Aus dem Rubrum der Streitver-kündungsschrift, die mit der Verteidigungsanzeige verbunden war, konnte der Streitverkündete
das maßgebliche Bauvorhaben ersehen. Aus der beigefügten Klageschrift ergab sich unmittelbar die Bezugnahme auf das vorausgegangene Beweissicherungsverfahren der Wohnungseigentümergemeinschaft sowie [X.] auf die
von den Eheleuten D.

gegen den jetzigen Kläger geführte [X.]. Diese Schadenspositionen, die das Berufungsge-richt selbst als Mangelfolgeschäden qualifiziert hat, waren mithin von der [X.]sschrift unmittelbar erfasst. Es liegt nicht fern, dass dies auch für die 15
-
10
-
übrigen Schadenspositionen, für die
das Berufungsgericht eine [X.] gleichfalls verneinte, zu gelten hat. Die Beurteilung des Inhalts der [X.] und des Prozessstoffs des [X.], aus dem sich das Ausmaß der Unterbrechungswirkung ergibt, ist im Einzelnen Sache des Tatrichters (vgl. [X.], Beschluss vom 4.
Dezember 2008 -
IX
ZR 166/07, Rn.
4, [X.]). Diese Würdigung ist -
vom Standpunkt des Berufungsgerichts folge-richtig
-
bisher unterblieben.

III.

Das Urteil ist daher aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat
im wiedereröffneten Verfahren die bislang feh-lende Würdigung
hinsichtlich der übrigen Schadenspositionen
nachzuholen. Soweit erneut eine teilweise Verjährung der in Rede stehenden Schadenser-satzpositionen in Betracht zu ziehen sein sollte, muss das Berufungsgericht als Regressgericht selbst entscheiden, welchen Ausgang der Vorprozess bei [X.] Vorgehen des Anwalts hätte nehmen müssen
(vgl. [X.], Urteil vom 28.
September 2000 -
IX
ZR 6/99, [X.]Z 145, 256, 261; vom 24.
Mai 2007 -
IX
ZR 142/05, [X.], 1425 Rn.
16; vom 17.
September 2009 -
IX
ZR 74/08, [X.], 2138 Rn.
20; [X.]/G.
Fischer, aaO Rn.
1190). Es kommt mithin
nicht darauf an, welchen Zinssatz das Gericht des [X.], wie das Berufungsgericht angenommen hat, zugesprochen hätte.

16
17
-
11
-

Soweit eine Verjährung der Ansprüche infolge ordnungsgemäßer
[X.]sschrift ausscheidet, hat das Berufungsgericht anhand des streiti-gen Vorbringens zu prüfen, ob die weitere geltend gemachte Pflichtverletzung
zutrifft, der Beklagte habe nicht ordnungsgemäß auf die Einlegung der Berufung hingewirkt.

Kayser
Gehrlein
[X.]

Fischer
Grupp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.10.2008 -
1 [X.]/06 -

OLG [X.], Entscheidung vom 30.10.2009 -
10 U 1446/08 -

18

Meta

IX ZR 204/09

08.12.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2011, Az. IX ZR 204/09 (REWIS RS 2011, 633)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 633

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IX ZR 204/09

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