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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILII [X.] am:2. Juli 2001VondrasekJustizangestellteals [X.] dem [X.]:[X.]: neinGmbHG §§ 30, 31, 32 a und 32 bDer durch den in der Krise der Gesellschaft erklärten Rücktritt vom [X.] des Gesellschafters teilt das [X.] bis dahin gestundeten Kaufpreisanspruchs und ist wie dieser als eigenkapitaler-setzende Gesellschafterhilfe einzuordnen.[X.], [X.]. v. 2. Juli 2001 - [X.] - OLG [X.] Leipzig- [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] h.c. Röhricht und [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des [X.] vom 29. Juli 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger ist Verwalter in dem am 5. November 1996 eröffneten [X.] über das Vermögen der [X.] ([X.]). Deren Alleingesellschafterin ist die Beklagte. Diese ver-kaufte am 7. September 1992 ihrer Tochtergesellschaft ein ihr bereits [X.] zuvor zur Nutzung überlassenes Grundstück in [X.]; der [X.] gestundet und sollte in zehn gleichen Jahresraten von 51.780,-- DM begli-chen werden. Bezahlt hat die spätere [X.] nur die beiden ersten Raten.- 3 -Am 19. Juni 1996 beschloß die Gesellschafterversammlung der L.B.GmbH, Gesamtvollstreckungsantrag zu stellen. Mit an den [X.]der Beklagten gerichteten Schreiben vom folgenden Tage bestätigten [X.] [X.]und [X.]der [X.], mit dem Rücktritt der [X.] vom Kaufvertrag einverstanden zu sein, da "aufgrund der gegenwärtigenWirtschaftslage auch weiterhin keine Möglichkeit einer Tilgung der fälligen undrückständigen Raten sowie Zinsen" bestehe. Dementsprechend gehen [X.] übereinstimmend davon aus, daß der Grundstückskaufvertrag [X.] ist. Der Kläger hat deswegen Rückzahlung der beiden Kaufpreisra-ten von insgesamt 103.560,-- DM verlangt, wogegen sich die Beklagte mit [X.] mit ihr nach ihrer Ansicht zustehenden Nutzungsentschädi-gungsansprüchen (monatlich 6.680,-- DM) verteidigt hat. Der Kläger hat dieseAufrechnung deswegen für unberechtigt gehalten, weil die Gesamtvollstrek-kungsschuldnerin, wie er mit Rücksicht auf die vielfältigen Kredithilfen der [X.] näher dargelegt hat, sich seit langem in der Krise befunden und [X.] deswegen der [X.] unterlegen habe.Das [X.] hat der Klage stattgegeben, das [X.] abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des [X.], der die [X.] des erstinstanzlichen [X.]eils erreichen will.Entscheidungsgründe:Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen[X.]eils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dessen- 4 -Annahme, die Beklagte habe mit dem Nutzungsentschädigungsanspruch wirk-sam gegen die unstreitig bestehende Rückzahlungsforderung des [X.] [X.], weil die [X.] unanwendbar seien, ist [X.] beeinflußt.Zugunsten des [X.] ist, nachdem das Berufungsgericht - von seinemStandpunkt aus: folgerichtig - tatsächliche Feststellungen nicht getroffen, son-dern lediglich unterstellt hat, daß die [X.] spätestens am 15. Mai 1996in die in § 32 a Abs. 1 GmbHG beschriebene Krise geraten ist, auch für [X.] vom Eingreifen der [X.] zumindest abdiesem Zeitpunkt auszugehen. Als richtig zu unterstellen ist ferner, daß [X.], deren Geschäftsführer [X.]zugleich Geschäftsführer der späterenGesamtvollstreckungsschuldnerin war, erst in dieser Situation den [X.] erklärt hat.Der durch den in der Krise erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag entstan-dene Nutzungsentschädigungsanspruch (§ 346 Satz 2 BGB) der Beklagten [X.] Schicksal des bis dahin gestundeten Kaufpreisanspruchs und ist wie die-ser als eigenkapitalersetzende Gesellschafterhilfe zu qualifizieren. Der [X.] ist, soweit die weiteren Jahresraten fällig geworden waren,durch Stehenlassen in der jedenfalls spätestens ab 15. Mai 1996 bestehendenKrise in funktionales Eigenkapital mit der Folge umqualifiziert worden, daß [X.] gehindert war, während der Dauer dieser Situation diese Raten [X.] darauf entfallende Verzugszinsen einzufordern. Das Festhalten an [X.] geschlossenen Kaufvertrag führte außerdem zur Erstreckung der Wir-kung der [X.] auch auf die weiteren [X.]. [X.] Beklagte den Rücktritt vom Kaufvertrag nicht kurz vor dem Antrag auf Ein-leitung des Gesamtvollstreckungsverfahrens gestellt, hätte sie ihren [X.] 5 -anspruch in dem Insolvenzverfahren nur als nachrangige Gläubigerin verfolgenkönnen, ohne für die unentgeltliche Überlassung des Grundstücks Ersatz for-dern zu können. Könnte sie - wie das Berufungsgericht angenommen hat - die-sen Konsequenzen ihres den "Todeskampf" (vgl. [X.]/[X.], GmbHG15. Aufl. §§ 32 a, 32 b Rdn. 36) der [X.] verlängernden Verhaltens da-durch ausweichen, daß sie nach Eintritt der Krise, aber vor Eröffnung des [X.] den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und dadurch einennicht den [X.] unterstehenden Nutzungsentschädigungs-anspruch erwirbt, würde der Zweck der von der Rechtsprechung entwickeltenund der sog. Novellenregeln des [X.] verfehlt (arg. § 32 aAbs. 3 Satz 1 GmbHG). Vielmehr muß sich die Beklagte an ihrem Verhaltenfesthalten lassen, der [X.] unentgeltlich und nach Eintritt der Krise [X.] auch ohne Bezahlung der fälligen [X.] belassen zu ha-ben.Damit das Berufungsgericht die danach gebotenen tatsächlichen Fest-stellungen zu dem streitigen Vortrag der Parteien treffen kann, ob und wanndie [X.] in die Krise geraten und ob der Rücktritt vom Kaufvertrag voroder nach diesem Zeitpunkt erklärt worden ist, ist die Sache an die [X.]. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich dar-auf hin, daß nach dem Vorbringen des [X.] einiges dafür spricht, daß dieseKrise nicht erst überraschend am 15. Mai 1996 eingetreten ist, sondern daß siemit Rücksicht auf die verschiedenen Hilfeleistungen der Beklagten an die [X.] -GmbH - neben der Stundung des Kaufpreises geht es um die Nichteinforde-rung des Mietzinses für ein zweites Grundstück und um die Gewährung [X.] - bereits viel länger bestanden hat; bei der Überschuldungsprüfungsind diese ggfs. als funktionales Eigenkapital einzustufenden Gesellschafter-hilfen mangels qualifizierten Rangrücktritts zu passivieren ([X.][X.]. v.8. Januar 2001 - [X.], [X.], [X.]Hesselberger [X.] Kurzwelly Kraemer
Meta
02.07.2001
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2001, Az. II ZR 264/99 (REWIS RS 2001, 2066)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2066
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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