Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2001, Az. II ZR 264/99

II. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2066

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEILII [X.] am:2. Juli 2001VondrasekJustizangestellteals [X.] dem [X.]:[X.]: neinGmbHG §§ 30, 31, 32 a und 32 bDer durch den in der Krise der Gesellschaft erklärten Rücktritt vom [X.] des Gesellschafters teilt das [X.] bis dahin gestundeten Kaufpreisanspruchs und ist wie dieser als eigenkapitaler-setzende Gesellschafterhilfe einzuordnen.[X.], [X.]. v. 2. Juli 2001 - [X.] - OLG [X.] Leipzig- [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] h.c. Röhricht und [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des [X.] vom 29. Juli 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger ist Verwalter in dem am 5. November 1996 eröffneten [X.] über das Vermögen der [X.] ([X.]). Deren Alleingesellschafterin ist die Beklagte. Diese ver-kaufte am 7. September 1992 ihrer Tochtergesellschaft ein ihr bereits [X.] zuvor zur Nutzung überlassenes Grundstück in [X.]; der [X.] gestundet und sollte in zehn gleichen Jahresraten von 51.780,-- DM begli-chen werden. Bezahlt hat die spätere [X.] nur die beiden ersten Raten.- 3 -Am 19. Juni 1996 beschloß die Gesellschafterversammlung der L.B.GmbH, Gesamtvollstreckungsantrag zu stellen. Mit an den [X.]der Beklagten gerichteten Schreiben vom folgenden Tage bestätigten [X.] [X.]und [X.]der [X.], mit dem Rücktritt der [X.] vom Kaufvertrag einverstanden zu sein, da "aufgrund der gegenwärtigenWirtschaftslage auch weiterhin keine Möglichkeit einer Tilgung der fälligen undrückständigen Raten sowie Zinsen" bestehe. Dementsprechend gehen [X.] übereinstimmend davon aus, daß der Grundstückskaufvertrag [X.] ist. Der Kläger hat deswegen Rückzahlung der beiden Kaufpreisra-ten von insgesamt 103.560,-- DM verlangt, wogegen sich die Beklagte mit [X.] mit ihr nach ihrer Ansicht zustehenden Nutzungsentschädi-gungsansprüchen (monatlich 6.680,-- DM) verteidigt hat. Der Kläger hat dieseAufrechnung deswegen für unberechtigt gehalten, weil die Gesamtvollstrek-kungsschuldnerin, wie er mit Rücksicht auf die vielfältigen Kredithilfen der [X.] näher dargelegt hat, sich seit langem in der Krise befunden und [X.] deswegen der [X.] unterlegen habe.Das [X.] hat der Klage stattgegeben, das [X.] abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des [X.], der die [X.] des erstinstanzlichen [X.]eils erreichen will.Entscheidungsgründe:Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen[X.]eils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dessen- 4 -Annahme, die Beklagte habe mit dem Nutzungsentschädigungsanspruch wirk-sam gegen die unstreitig bestehende Rückzahlungsforderung des [X.] [X.], weil die [X.] unanwendbar seien, ist [X.] beeinflußt.Zugunsten des [X.] ist, nachdem das Berufungsgericht - von seinemStandpunkt aus: folgerichtig - tatsächliche Feststellungen nicht getroffen, son-dern lediglich unterstellt hat, daß die [X.] spätestens am 15. Mai 1996in die in § 32 a Abs. 1 GmbHG beschriebene Krise geraten ist, auch für [X.] vom Eingreifen der [X.] zumindest abdiesem Zeitpunkt auszugehen. Als richtig zu unterstellen ist ferner, daß [X.], deren Geschäftsführer [X.]zugleich Geschäftsführer der späterenGesamtvollstreckungsschuldnerin war, erst in dieser Situation den [X.] erklärt hat.Der durch den in der Krise erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag entstan-dene Nutzungsentschädigungsanspruch (§ 346 Satz 2 BGB) der Beklagten [X.] Schicksal des bis dahin gestundeten Kaufpreisanspruchs und ist wie die-ser als eigenkapitalersetzende Gesellschafterhilfe zu qualifizieren. Der [X.] ist, soweit die weiteren Jahresraten fällig geworden waren,durch Stehenlassen in der jedenfalls spätestens ab 15. Mai 1996 bestehendenKrise in funktionales Eigenkapital mit der Folge umqualifiziert worden, daß [X.] gehindert war, während der Dauer dieser Situation diese Raten [X.] darauf entfallende Verzugszinsen einzufordern. Das Festhalten an [X.] geschlossenen Kaufvertrag führte außerdem zur Erstreckung der Wir-kung der [X.] auch auf die weiteren [X.]. [X.] Beklagte den Rücktritt vom Kaufvertrag nicht kurz vor dem Antrag auf Ein-leitung des Gesamtvollstreckungsverfahrens gestellt, hätte sie ihren [X.] 5 -anspruch in dem Insolvenzverfahren nur als nachrangige Gläubigerin verfolgenkönnen, ohne für die unentgeltliche Überlassung des Grundstücks Ersatz for-dern zu können. Könnte sie - wie das Berufungsgericht angenommen hat - die-sen Konsequenzen ihres den "Todeskampf" (vgl. [X.]/[X.], GmbHG15. Aufl. §§ 32 a, 32 b Rdn. 36) der [X.] verlängernden Verhaltens da-durch ausweichen, daß sie nach Eintritt der Krise, aber vor Eröffnung des [X.] den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und dadurch einennicht den [X.] unterstehenden Nutzungsentschädigungs-anspruch erwirbt, würde der Zweck der von der Rechtsprechung entwickeltenund der sog. Novellenregeln des [X.] verfehlt (arg. § 32 aAbs. 3 Satz 1 GmbHG). Vielmehr muß sich die Beklagte an ihrem Verhaltenfesthalten lassen, der [X.] unentgeltlich und nach Eintritt der Krise [X.] auch ohne Bezahlung der fälligen [X.] belassen zu ha-ben.Damit das Berufungsgericht die danach gebotenen tatsächlichen Fest-stellungen zu dem streitigen Vortrag der Parteien treffen kann, ob und wanndie [X.] in die Krise geraten und ob der Rücktritt vom Kaufvertrag voroder nach diesem Zeitpunkt erklärt worden ist, ist die Sache an die [X.]. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich dar-auf hin, daß nach dem Vorbringen des [X.] einiges dafür spricht, daß dieseKrise nicht erst überraschend am 15. Mai 1996 eingetreten ist, sondern daß siemit Rücksicht auf die verschiedenen Hilfeleistungen der Beklagten an die [X.] -GmbH - neben der Stundung des Kaufpreises geht es um die Nichteinforde-rung des Mietzinses für ein zweites Grundstück und um die Gewährung [X.] - bereits viel länger bestanden hat; bei der Überschuldungsprüfungsind diese ggfs. als funktionales Eigenkapital einzustufenden Gesellschafter-hilfen mangels qualifizierten Rangrücktritts zu passivieren ([X.][X.]. v.8. Januar 2001 - [X.], [X.], [X.]Hesselberger [X.] Kurzwelly Kraemer

Meta

II ZR 264/99

02.07.2001

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2001, Az. II ZR 264/99 (REWIS RS 2001, 2066)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2066

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.