Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2006, Az. II ZR 357/03

II. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5280

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 30. Januar 2006 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja GmbHG §§ 32 a, 32 b; [X.] § 135 Nr. 2 Ist im letzten Jahr vor Anbringung des Insolvenzantrags von der [X.] eine Leistung auf ein [X.]erdarlehen erbracht worden, das zuvor eigen-kapitalersetzenden Charakter gehabt hat, ist dem [X.]er der Nachweis abgeschnitten, dass im Zahlungszeitpunkt das Stammkapital der [X.] nachhaltig wieder hergestellt und damit die [X.] entfallen war; vielmehr wird der Eigenkapitalersatzcharakter zum Stichtag unwiderleglich ver-mutet (Bestätigung von [X.] 90, 370, 380 f.). [X.], Urteil vom 30. Januar 2006 - [X.] - [X.]

LG Hagen - 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2006 durch [X.] für Recht erkannt: Die Revision der [X.] gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des [X.] vom 28. Oktober 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist [X.]erin der [X.], über deren Vermögen auf ihren eigenen Antrag vom 7. März 2000 das Insolvenzverfahren eröffnet und in dem der Kläger zum Insolvenzverwalter berufen worden ist. Am 7. März und 5. Mai 1999 hat die Gemeinschuldnerin [X.] auf von der [X.] gewährte Darlehen geleistet. Hierin sieht der Kläger einen Verstoß gegen die [X.] und fordert Erstattung des gezahlten Betrages. 1 Das von der [X.] gewährte Darlehen hatte [X.] eigenkapitalersetzenden Charakter. Nach von dem Kläger bestrittener Be-hauptung der [X.] soll sich die Gemeinschuldnerin in der Folgezeit erholt haben, so dass die nach den [X.] ursprünglich bestehende [X.] bei den hier in Rede stehenden Zahlungen entfallen sei; 2 - 3 - erst in der zweiten Hälfte des Jahres 1999 sei eine neue Krisensituation ent-standen, die schließlich zur Stellung des Insolvenzantrags genötigt habe. 3 Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der [X.]. Entscheidungsgründe: 4 Die Revision ist nicht begründet. [X.] Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der [X.] darauf ge-stützt, dass jedenfalls die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 135 Nr. 2 [X.] i.V.m. §§ 32 a, [X.] erfüllt seien. Es hat angenommen, dass die von dem [X.] zu § 32 a KO aufgestellten Grundsätze ([X.] 90, 370, 380 f.) auch nach der Ersetzung der KO durch die [X.] Geltung beanspruchen. Demnach komme es allein darauf an, dass die [X.] auf ein früher als eigenkapi-talersetzend einzustufendes [X.]erdarlehen im letzten Jahr vor der Stellung des [X.] Leistungen erbracht habe. Dann nämlich werde unwiderleglich vermutet, dass die [X.] sich auch im Zahlungszeitpunkt in der Krise i.S. von § 32 a Abs. 1 Satz 1 GmbHG befunden habe. 5 I[X.] Dies hält den Angriffen der Revision stand. Der [X.] sieht keinen Grund, mit Rücksicht auf das Inkrafttreten der [X.], durch die § 32 a Satz 2 KO durch § 135 Nr. 2 [X.] ersetzt worden ist, von der in der genannten Leitent-scheidung entwickelten Auslegung der [X.] abzugehen; dazu geben entgegen der Ansicht der Revision auch die in Teilen des Schrifttums (vgl. [X.]/[X.], GmbHG 9. Aufl. §§ 32 a, 32 b [X.]. 54; [X.] in [X.] [X.], GmbHG 5. Aufl. § 32 a [X.]. 51; [X.] in [X.]/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 32 a [X.]. 66; zustimmend hingegen u.a. [X.]/ [X.], GmbHG 16. Aufl. § 32 a/b [X.]. 93 und 101; [X.], § 135 [X.]. 59; s. auch v. [X.] in [X.]/v. [X.], HGB § 172 a [X.]. 31; [X.]. in v. [X.]/[X.], Handbuch des Kapitalersatz-rechts, 2. Aufl. [X.]. 3.97; [X.], GmbHG §§ 32 a, 32 b [X.]. 89) angeführten Gründe keinen Anlass, die der [X.] im [X.] bereits seinerzeit (vgl. die Zitate von [X.], [X.] 1980, 567, 577 f. und [X.], ZIP 1981, 228, 233) gewürdigt hat. Ist danach im letzten Jahr vor Anbringung des [X.] - oder dem nach § 6 [X.] gleichstehenden Zeitpunkt - von der [X.] eine Leistung auf ein [X.]erdarlehen erbracht worden, das zuvor eigenkapitalersetzenden Charakter gehabt hat, ist dem [X.]er - an[X.] als im Geltungsbereich der sog. Rechtsprechungsregeln ([X.].Urt. v. 27. November 1989 - [X.], [X.], 98, 100; [X.] 90 aaO S. 381) - der Nachweis abgeschnitten, dass im Zahlungszeitpunkt eine Krise nicht mehr bestanden hat; im Interesse des von dem Gesetzgeber mit der Schaffung der §§ 32 a und [X.] und der zugehörigen Anfechtungsvorschriften beabsich-tigten Gläubigerschutzes wird in diesem Fall der Eigenkapitalersatzcharakter der [X.]erhilfe für den Zeitpunkt der Leistung unwiderleglich vermutet. Mit den [X.] hat der Gesetzgeber typisierend die Fallgestal-tungen erfassen wollen, in denen regelmäßig bestimmte Finanzierungsfolgen-entscheidungen der [X.]er den Todeskampf der [X.] verlän-gern. Dem Insolvenzverwalter als dem Vertreter der Gläubigergesamtheit soll durch das Anfechtungsrecht die Möglichkeit eröffnet werden, in einem zügigen und effektiven Verfahren Zahlungen der jetzigen Gemeinschuldnerin an den [X.]er zugunsten der Masse rückabzuwickeln. Aus diesem Grund sind in [X.] Weise die Zahlungen im letzten Jahr vor der Stellung des Insolvenzantrags in voller Höhe in den Anwendungsbereich der [X.] einbezogen worden. Das Ziel des Gesetzgebers würde nur unvollkommen er-reicht werden, wenn dem [X.]er zwar der Einwand abgeschnitten wäre, dass die in dem entscheidenden Zeitraum erbrachte Leistung nur teilweise zu 7 - 5 - Lasten des gebundenen Kapitals der [X.] gegangen ist, ihm aber die Möglichkeit eröffnet würde nachzuweisen, dass sich die spätestens zwölf Mona-te später fallierte [X.] nicht nur nicht mehr in der Krise befunden hat, sondern dass ihr Stammkapital zwischenzeitlich nachhaltig wieder hergestellt war ([X.].Urt. v. 8. November 2004 - [X.], [X.], 82, 84 m.w.Nachw.). Gerade der hier zu entscheidende Fall belegt die Schwierigkei-ten, die sich bei einer Zulassung des Nachweises der Entsperrung durch den [X.]er für die zügige Durchsetzung des Anfechtungsrechts ergeben würden. Hier müssten die Auswirkungen der Kapitalerhöhung und Fragen des Rangrücktritts geklärt werden. Ferner wäre unabhängig davon dem Einwand nachzugehen, ob die zur Insolvenzantragstellung führende Krise der Gesell-schaft tatsächlich erst in der zweiten Jahreshälfte 1999 völlig unerwartet einge-treten ist. Gerade angesichts der Kürze der Zeiträume, innerhalb derer der [X.] mit Aussicht auf Erfolg anfechten kann, ist es gerechtfertigt, dem Gläubigerschutz durch die Unwiderleglichkeit der Vermutung der [X.] Vorrang einzuräumen gegenüber der - selbst nach Ansicht der Kritiker ohnehin selten aussichtsreichen (siehe dazu z.B. [X.] in [X.] [X.] aaO) - Möglichkeit des durch den [X.]er zu führenden Nachweises der Entsperrung. Bestätigt wird diese Beurteilung des [X.]s schließlich durch die jüngst veröffentlichten Vorschläge zur Neugestaltung des [X.], nach denen - auch im Interesse größerer Rechtssi-cherheit und einfacherer Handhabbarkeit der Eigenkapitalersatzgrundsätze - die [X.] ausgebaut werden sollen (vgl. [X.]/[X.], [X.] 2006, 1 ff.). 8 Eine abweichende Beurteilung ist, an[X.] als die Revision meint, auch nicht deswegen veranlasst, weil es nach § 135 Nr. 2 [X.] nunmehr nicht auf 9 - 6 - den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung ankommt (so noch § 32 a KO), sondern die beschriebene Vermutung bereits den Zeitraum von einem Jahr vor Stellung des Insolvenzantrags erfasst. Die Anknüpfung an den Zeitpunkt des Antrags auf Insolvenzeröffnung in § 135 Nr. 2 [X.] diente nur dazu, den [X.] für alle Anfechtungsarten zu vereinheitlichen (BT-Drucks. 12/2443, [X.] zu § 150 [X.].). Den Gesetzesmaterialien kann indessen nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber damit etwa auch die Unwiderlegbarkeit der Vermutung hat beseitigen wollen; im Gegenteil spricht der Umstand, dass in § 135 Nr. 2 [X.] keine dem § 136 Abs. 2 [X.] vergleichbare Bestimmung aufgenommen worden ist, dafür, dass es bei der dem Gesetzgeber bekannten Handhabung durch die Rechtsprechung bleiben sollte. [X.] [X.] [X.] Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.03.2003 - 8 O 164/02 - [X.], Entscheidung vom 28.10.2003 - 27 U 85/03 -

Meta

II ZR 357/03

30.01.2006

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2006, Az. II ZR 357/03 (REWIS RS 2006, 5280)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5280

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8 O 164/02

27 U 85/03

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