Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2001, Az. II ZR 261/99

II. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2992

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[X.] DES VOLKESURTEILII [X.] am:2. April 2001VondrasekJustizangestellteals [X.] dem [X.]:jaBGHZ: [X.] §§ 30, 31, 32 a, 32 ba) Eine in der Jahresbilanz ausgewiesene Überschuldung hat bei der [X.] Insolvenzreife der Gesellschaft allenfalls indizielle Bedeutung und ist le-diglich Ausgangspunkt für die weitere Ermittlung des wahren Wertes des Ge-sellschaftsvermögens. b) Stille Reserven können nicht nur eine buchmäßige Überschuldung neutralisie-ren, sondern auch der Annahme der Kreditunwürdigkeit der [X.], soweit ihr Vorhandensein von einem externen Gläubiger als hin-reichende Kreditsicherheit angesehen [X.], Urteil vom 2. April 2001 - [X.] - OLG [X.] Hannover- 3 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] h.c. Röhricht und [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.]n wird das Urteil des [X.] vom 14. Juli 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerinnen, die aufgrund rechtskräftigen Urteils vom 27. November1997 der M. (M. GmbH) einen Betrag i.H.v. 85.168,06 DM nebst Zinsen schulden,haben gegen die Gläubigerin [X.] erhoben. Diese stüt-zen sie auf die von ihnen gegen die titulierte Forderung am 8. Januar 1998 er-klärte Aufrechnung mit einem Anspruch, den ihre Mutter gegen die M. [X.] und den sie am 29. Dezember 1997 an die beiden Klägerinnen abge-- 4 -treten hat.Die Mutter der Klägerinnen war bis Ende Februar 1995 [X.]; in dieser Eigenschaft hatte sie sich für Verbindlichkeiten derGmbH verbürgt und dafür einen Provisionsanspruch in Höhe von [X.]; bei ihm handelt es sich um die an die Klägerinnen abgetretene For-derung.Die [X.] hat den Anspruch gegen die Klägerinnen bereits wäh-rend des gegen sie geführten Rechtsstreits durch Vertrag vom 23. Dezember1996 an die [X.] abgetreten; Geschäftsführer beider Gesellschaften ist dergeschiedene Ehemann der Mutter der Klägerinnen.Die [X.] hat unter Bezugnahme auf die Bilanzen der [X.] Auffassung vertreten, die von der Mutter der Klägerinnen abgetretene Pro-visionsforderung habe ebenso wie die ihr zugrundeliegende Bürgschaft eigen-kapitalersetzenden Charakter gehabt, mit ihr habe deswegen nicht wirksamaufgerechnet werden können.Das [X.] hat die Zwangsvollstreckung in Höhe von 90.000,-- [X.] unzulässig erklärt, die Berufung der [X.]n ist erfolglos geblieben. [X.] Revision verfolgt die [X.] ihr Begehren auf vollständige Abweisung [X.] [X.] 5 -Entscheidungsgründe:[X.] Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochte-nen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dabeibedarf es im gegenwärtigen Stadium des Rechtsstreits keiner abschließendenEntscheidung durch den [X.]at, ob die von der Mutter der Klägerinnen abge-tretene Forderung deswegen nicht gegen die [X.] bzw. nunmehr [X.] als deren Rechtsnachfolgerin durchsetzbar ist, weil sie [X.] Charakter besitzt. Denn das Berufungsgericht hat schon nichtordnungsgemäß festgestellt, daß der Anspruch, mit dem die Klägerinnen [X.] haben, überhaupt fällig war.Nach dem [X.] konnte der Provisionsanspruch zwar [X.] geltend gemacht werden. Die Klägerinnen haben jedoch selbst unterBezugnahme auf den von ihnen vorgelegten notariellen Kauf- und [X.] vom 27. Februar 1995 vorgetragen, zwischen der [X.] und [X.] sei anläßlich deren Ausscheidens aus der [X.], daß - insofern abweichend von dem [X.] - die Auszah-lung der Provision u.a. erst "nach vollständiger Veräußerung und Kaufpreis-zahlung hinsichtlich der Projekte Dienstleistungszentrum [X.] solle. Daß diese Voraussetzung erfüllt ist, ist nicht verfahrensfehlerfreifestgestellt. Zwar haben die Klägerinnen behauptet, [X.]sei im Dezem-ber 1996 veräußert worden, die [X.] ist dem jedoch unter [X.] und hat behauptet, der seinerzeit geschlossene [X.] durchgeführt [X.] 6 -Damit das Berufungsgericht die danach erforderlichen, vorgreiflichenFeststellungen treffen kann, ist die Sache zurückzuverweisen.II.Für die weitere Sachbehandlung weist der [X.]at vorsorglich auf folgen-des hin:Da die Zedentin Ende Februar 1995 aus der [X.] ausgeschiedenist, kommt es für die Frage, ob die abgetretene Provisionsforderung [X.] nach den [X.] unterliegt, darauf an,ob die GmbH sich zu diesem Zeitpunkt in der Krise befunden hat (vgl.[X.], 1, 6 f.). Ist das zu verneinen, spielt das spätere Schicksal der[X.] für die [X.] der Klägerinnen keine Rolle, weil [X.] Gesellschafterin für eine erst später eintretende Überschul-dung keine Finanzierungsfolgenverantwortung träfe.Auf der Grundlage des bisherigen Vortrags kann nicht festgestellt wer-den, daß die [X.] Ende Februar 1995 überschuldet war. Zwar weistder zum Bilanzstichtag 30. September 1995 erstellte Jahresabschluß einebuchmäßige Überschuldung aus, sie ist aber für die Frage der Insolvenzreife,aus der die [X.] den Eigenkapitalersatzcharakter der Forderung [X.], anders als das Berufungsgericht und die [X.] annehmen, für sich [X.] nicht aussagekräftig; eine in der Jahresbilanz ausgewiesene Überschul-dung kann vielmehr allenfalls indizielle Bedeutung haben und muß dann [X.] für die weitere Ermittlung des wahren Wertes des [X.] 7 -vermögens sein ([X.].Urt. v. 18. Dezember 2000 - [X.], [X.], 242und v. 8. Januar 2001 - [X.], [X.], 235). Bei der gebotenen [X.] der stillen Reserven der Grundstücke der Gesellschaft würde - wie [X.] den Erläuterungen zum Jahresabschluß heißt - "die Überschuldung neutrali-siert" werden. Angesichts dieses von ihr selbst vorgelegten Abschlusses ist [X.] der sie treffenden Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Insol-venzreife der [X.] zu dem maßgeblichen Zeitpunkt Ende Februar 1995nicht nachgekommen.Dasselbe gilt auch für die Frage einer etwaigen Kreditunwürdigkeit, weilstille Reserven als Kreditsicherheit für externe Gläubiger dienen und deswegeneiner Kreditunwürdigkeit entgegenstehen können, wie der [X.]at in seinem [X.] Situation der [X.] in dem fraglichen Zeitraum betreffendenUrteil vom 12. Juli 1999 ([X.], [X.], 1524) bereits [X.].RöhrichtHesselberger[X.][X.] ist wegenUrlaubs an der [X.] verhindert. [X.]

Meta

II ZR 261/99

02.04.2001

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2001, Az. II ZR 261/99 (REWIS RS 2001, 2992)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2992

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