Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.04.2013, Az. 8 B 81/12

8. Senat | REWIS RS 2013, 6346

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Gegenstand

Vermögensrechtliche Ausschlussfristen; Conference on Jewish Material Claims against Germany als Rechtsnachfolgerin


Gründe

1

Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Entschädigung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz ([X.]). [X.] beantragte sie, ihr für das Ende der 1930er Jahre zwangsverkaufte Unternehmen [X.], Damenhutfabrik, in [X.], eine Entschädigung zu leisten. Die [X.]eklagte lehnte dies mit [X.]escheid des [X.] und offene Vermögensfragen vom 25. November 2011 mit der [X.]egründung ab, dass die Anmeldefrist des § 30a [X.] abgelaufen sei. Zuvor hatte die [X.]eklagte der [X.] ([X.]) mit [X.]escheid vom 7. Juli 2009 eine Entschädigung für das Unternehmen [X.]. 335 310,53 € zuerkannt. Das Verwaltungsgericht hat die gegen den [X.]escheid vom 25. November 2011 gerichtete Klage der Klägerin abgewiesen, weil die Anmeldefrist des § 30a Abs. 1 Satz 1 [X.] versäumt sei. Ein Fall, in dem ausnahmsweise Nachsicht zu gewähren sei, liege nicht vor.

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Die [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.

3

Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

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Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]eschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

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1. Die Frage, ob § 30a Abs. 1 Satz 1 [X.] mit Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG in Übereinstimmung steht, ist bereits hinreichend geklärt. Nach der Rechtsprechung des [X.] und des [X.] unterliegt die Ausschlussfrist des § 30a Abs. 1 Satz 1 [X.] keinen verfassungsrechtlichen [X.]edenken. § 30a Abs. 1 Satz 1 [X.] stellt sich - wenn Ansprüche nach dem [X.] überhaupt vom Schutzbereich des Art. 14 GG erfasst werden (vgl. [X.], [X.] vom 20. Oktober 1998 - 1 [X.]vR 1730/98 - [X.] 1999, 23 und vom 10. Januar 2000 - 1 [X.]vR 1398/99 - [X.] 2000, 87) - jedenfalls als eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar ([X.], [X.]eschlüsse vom 18. Juli 2003 - 1 [X.]vR 1249/03 - [X.], 1901 und vom 10. Januar 2000 a.a.[X.]; [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 29. Juni 2006 - [X.]VerwG 8 [X.] 43.06 - juris und vom 8. Juni 1999 - [X.]VerwG 7 [X.] 34.99 - [X.]). Diese ist zulässig, weil die Anmeldefrist für vermögensrechtliche Ansprüche durch besonders gewichtige Gründe des öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist und auch im Übrigen dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht ([X.], [X.] vom 20. Oktober 1998 a.a.[X.]; [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 29. Juni 2006 a.a.[X.]). Der mit dem Ablauf der Ausschlussfristen verbundene Wegfall der Rückgabe- oder Entschädigungsberechtigung steht noch in einem angemessenen Verhältnis zu den mit deren Einführung verfolgten, besonders gewichtigen [X.]n der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sowie der [X.]eseitigung von [X.] ([X.], [X.] vom 20. Oktober 1998 a.a.[X.]; [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 30. Juli 1998 - [X.]VerwG 8 [X.] - [X.] 1998, 632). Es ist auch hinreichend geklärt, dass es dem Gesetzgeber durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt ist, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, auch wenn dies unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 29. Juni 2006 a.a.[X.] m.w.N.). Die mit der Einführung der Stichtagsregelung verbundene Härte wird jedenfalls durch die Gesetzeszwecke des § 30a Abs. 1 Satz 1 [X.] sachlich hinreichend gerechtfertigt ([X.], [X.] vom 10. Januar 2000 a.a.[X.]; [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 29. Juni 2006 a.a.[X.]).

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2. Die [X.]eschwerde hält des Weiteren für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob es mit dem Wiedergutmachungsgebot schweren [X.] Unrechts sowie mit Art. 14 GG vereinbar ist, dass gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.] die [X.] als Rechtsnachfolgerin von Ansprüchen nach dem [X.] gilt, soweit Ansprüche von [X.] [X.]erechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 [X.] oder deren Rechtsnachfolger nicht geltend gemacht werden, ohne eine gesetzliche Regelung zu schaffen, die den Erben des [X.] [X.]erechtigten einen Rechtsanspruch gegen die [X.] in den Fällen einräumt, in denen die Erben die von der [X.] gesetzten Ausschlussfristen versäumt haben. Insoweit sei gesetzlich zu regeln, dass der [X.] nur eine zur Anmeldung berechtigende Treuhänderstellung für die Erben zukomme oder die [X.] lediglich in Prozessstandschaft für die Erben handele. Diese Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, weil sie anhand des Gesetzes und der dazu ergangenen Rechtsprechung beantwortet werden kann. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.] gilt die [X.] in Ansehung der Ansprüche nach dem [X.] als Rechtsnachfolgerin, soweit Ansprüche von [X.] [X.]erechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 [X.] oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht werden. Wenn der [X.] [X.]erechtigte oder dessen Rechtsnachfolger den Anspruch nicht vor Ablauf der Anmeldefrist anmelden, erlischt der Anspruch und wird die [X.] anspruchsberechtigt, wenn sie den Anspruch rechtzeitig angemeldet hat (Urteil vom 23. Oktober 2003 - [X.]VerwG 7 C 64.02 - [X.] 428 § 1 Abs. 6 [X.] Nr. 22). Durch die Fiktion der [X.] als Rechtsnachfolgerin wird das Eigentumsrecht des [X.]erechtigten nicht verletzt. Der in § 1 Abs. 6 [X.] geregelte Restitutionsanspruch des [X.]erechtigten ist eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende [X.]estimmung von Inhalt und Schranken des Eigentumsberechtigten (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Aufgabe der [X.] ist es, Restitutionsansprüche [X.]r Geschädigter, die von diesen nicht geltend gemacht werden, zum Zwecke kollektiver Wiedergutmachung zugunsten des [X.] Volkes durchzusetzen (Urteil vom 28. Oktober 2004 - [X.]VerwG 7 C 24.03 - [X.] 428 § 1 Abs. 6 [X.] Nr. 28; [X.]eschluss vom 22. Juni 2006 - [X.]VerwG 7 [X.] 49.06 - juris). Da auch § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 [X.] der Wiedergutmachung für verfolgungsbedingtes Unrecht an [X.] durch den [X.] dient und die [X.] weder selbst verfolgt wurde noch die Funktion oder Aufgaben der tatsächlich Verfolgten übernimmt, stehen die ihr aufgrund ihrer [X.]erechtigung nach § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 [X.] zufließenden Vermögenswerte nicht zur freien Verfügung zu. Vielmehr wird sie ausschließlich als Treuhänderin für tatsächlich durch das [X.] verfolgte [X.] oder deren Erben berechtigt, denen ihrerseits keine Wiedergutmachungsgründe zustehen oder die ihrerseits die seinerzeit von der [X.] verlangte Ausschlussfristen nach § 30a Abs. 1 [X.] versäumt haben ([X.], in: [X.] in der ehemaligen [X.] - [X.] -, [X.]and II, Stand: August 2012, [X.]100 § 2 [X.] Rn. 99). Der Gesetzgeber wollte durch eine Rechtsnachfolgefiktion lediglich eine vorübergehende [X.]erechtigung für die [X.] schaffen, um eine Erbenstellung des [X.] Staates zu verhindern. Die Rechtsstellung der eigentlichen Erben wird damit durch § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.] nicht berührt; diese bleiben rechtlich betrachtet die Rechtsnachfolger. Dementsprechend hat das [X.]undesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen angenommen, dass es sich lediglich um eine Fiktion der Rechtsnachfolge zugunsten der [X.] handelt ([X.]eschlüsse vom 29. April 2004 - [X.]VerwG 7 [X.] 85.03 - [X.] 2005, 171 und vom 9. Dezember 2004 - [X.]VerwG 7 C 9.04 - [X.] 428 § 1 Abs. 6 [X.] Nr. 29). Dass der mit seinem Anspruch ausgeschlossene "wahre [X.]erechtigte" nach dem [X.] keine Ansprüche gegen die [X.] geltend machen kann, ist im Übrigen eine Rechtsfolge, die der Rechtslage nach den alliierten Rückerstattungsgesetzen entspricht (vgl. Art. 11 US-Reg, vgl. [X.]eschluss vom 27. Juli 1999 - [X.]VerwG 7 [X.] 134.99 - [X.] 428 § 30a [X.] Nr. 11).

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3. Soweit sich die [X.]eschwerde darauf beruft, Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 1des [X.]. Art. 14 [X.] würden dadurch verletzt, dass der [X.] bei unwirksamer Globalanmeldung eine Nachmeldemöglichkeit der [X.] gemäß § 1 Abs. 1a [X.] eingeräumt worden sei, während für die Erben eines [X.] Verfolgten eine solche Nachmeldemöglichkeit nicht vorgesehen wird, führt auch dies nicht zur Zulassung der Revision. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wird die Klägerin hierdurch gegenüber der [X.] nicht ohne sachlichen Grund benachteiligt. Anders als die Klägerin reichte die [X.] (wenn auch nur allgemein umschriebene) Anmeldungen innerhalb der Frist des § 30a Abs. 1 Satz 1 [X.] ein. Erst nach Ablauf dieser Frist setzte sich in der Rechtsprechung die Auffassung durch, dass einige der eingereichten Globalanmeldungen wegen mangelnder Individualisierbarkeit des Vermögenswertes unwirksam waren (Urteil vom 28. November 2007 - [X.]VerwG 8 C 12.06 - [X.] 428 § 30 [X.] Nr. 41). Der Gesetzgeber hat § 1 Abs. 1a [X.] geschaffen und damit den Nachfolgeorganisationen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 [X.], und somit auch der [X.] auch dann einen Entschädigungsanspruch im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] eingeräumt, wenn diese innerhalb der Ausschlussfrist des § 30a Abs. 1 Satz 1 [X.] eine nur allgemein umschriebene Anmeldung eingereicht und zu dieser Anmeldung (unter [X.]eschränkung auf Entschädigung) innerhalb einer Ausschlussfrist bis zum 8. September 2005 einen bestimmten Vermögenswert benannt hatte. Die Klägerin befand sich in keiner vergleichbaren Lage, da sie sich in keiner Weise vor Fristablauf an die zuständige [X.]ehörde gewandt hatte. Da somit verschiedenartige Sachverhalte vorliegen, kann von einer Ungleichbehandlung durch den Gesetzgeber keine Rede sein.

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4. Die Klägerin hält die Rechtssache ferner mit [X.]lick auf § 30a Abs. 1 Satz 4 Alt. 2 [X.] für grundsätzlich bedeutsam, weil nach Ergehen der Entscheidung des [X.] in der Sache Althoff (Urteil vom 8. Dezember 2011 - 5631/05 - [X.] 2012, 32) erneut geprüft werden müsse, ob die Ausschlussfrist des § 30a Abs. 1 Satz 1 [X.] mit Art. 3 Abs. 1 GG sowie mit Art. 1 des [X.] ([X.]) vereinbar oder aber nichtig sei, weil die Frist nach § 30a Abs. 1 Satz 4 Alt. 2 [X.] für Ansprüche, die nach dem Regierungsabkommen mit den [X.] vom 13. Mai 1992 ([X.]G[X.]l II S. 1223) in das Vermögen der [X.]undesrepublik Deutschland übergegangen sind, keine Anwendung finde. Die Klägerin habe sich in der gleichen Situation wie die [X.]undesrepublik befunden, da beide die Ausschlussfrist versäumt hätten. Während der Gesetzgeber in dem einen Fall eine Vorschrift eingefügt habe, durch die die Fristversäumung geheilt werde, werde der Klägerin eine solche Möglichkeit nicht zugestanden.

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Auch hiermit ist eine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht dargetan. Der von § 30a Abs. 1 Satz 4 Alt. 2 [X.] geregelte Sachverhalt unterscheidet sich von dem vorliegenden erheblich, so dass schon deshalb ein Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot ausscheidet (vgl. [X.]eschluss vom 8. Juni 1999 - [X.]VerwG 7 [X.] 34.99 - [X.]). Ein Klärungsbedarf ergibt sich auch nicht aus der genannten Entscheidung des [X.] in der Sache Althoff. Aus dieser ergibt sich lediglich, dass die [X.]undesrepublik dem Rückgabeanspruch des [X.], der seine Ansprüche fristgerecht angemeldet hatte, jedenfalls dann nicht den auf sie übergegangenen Rückgabeanspruch des Erstgeschädigten entgegenhalten kann, wenn sie diesen nicht ihrerseits fristgerecht angemeldet hatte; auf die erst später erlassene Vorschrift des § 30a Abs. 1 Satz 4 Alt. 2 [X.] könne sie sich nicht berufen, weil diese [X.]egünstigung im Zustimmungsgesetz vom 21. Dezember 1992 zu dem Regierungsabkommen noch nicht enthalten gewesen sei und die Rechtslage des [X.] nicht rückwirkend habe verschlechtert werden dürfen. Daraus lässt sich für die Frage der verfassungsrechtlichen Gültigkeit oder der Diskriminierungsfreiheit der Ausschlussfrist als solcher nichts gewinnen; es setzt deren Geltung vielmehr umgekehrt gerade voraus.

5. Des Weiteren sieht die Klägerin als klärungsbedürftig an, ob Restitutionsansprüche nach dem [X.] bereits mit ihrer gesetzgeberischen Etablierung im [X.] und damit schon vor ihrer Anmeldung und vor ihrer behördlichen oder gerichtlichen Feststellung als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG und des Art. 1 des [X.] zur [X.]) geschützt sind. Diese Frage ist indes nicht entscheidungserheblich. Wie oben (unter 1.) ausgeführt, stellt die Ausschlussfrist gemäß § 30a Abs. 1 Satz 1 [X.] eine verfassungsmäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob sich der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz von vornherein nur auf geltend gemachte Rückübertragungsansprüche beziehen kann oder ob auch nicht (fristgerecht) angemeldete Ansprüche den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießen (so [X.], [X.]eschluss vom 20. Oktober 1998 a.a.[X.]).

6. Schließlich hält die Klägerin für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob es eine verfassungskonforme Auslegung des § 30a Abs. 1 Satz 1 [X.] gebietet, jedenfalls in denjenigen Fällen, in denen - wie hier - der [X.] bzw. in der Folge ein Entschädigungsanspruch fristgemäß durch die [X.] angemeldet wurde, der wirkliche [X.] Erbe aber noch existiert, allerdings schuldlos die Anmeldefrist versäumt hat, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren".

Auch insofern besteht kein Klärungsbedarf. Die mit der Versäumung der Anmeldefrist des § 30a [X.] verbundenen Rechtsfragen sind, soweit sie im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich sind, in der Rechtsprechung des [X.] geklärt. Das [X.]undesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Anmeldefrist des § 30a [X.] eine materiellrechtlich wirkende Ausschlussfrist ist, die keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässt (Urteil vom 28. März 1996 - [X.]VerwG 7 [X.] - [X.]VerwGE 101, 39 = [X.] 428 § 30a [X.] Nr. 2; [X.]eschluss vom 1. Juli 1996 - [X.]VerwG 7 [X.] 141.96 - [X.] 1996, 379). Nur ausnahmsweise ist eine Nachsichtgewährung möglich, wenn die Fristversäumung infolge höherer Gewalt eingetreten ist und die Anmeldung unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses vorgenommen wurde oder die mit der Fristversäumung verbundenen Rechtsfolgen wegen der Umstände des Einzelfalls eine besondere, durch den Zweck der Frist nicht zu rechtfertigende Härte für den [X.]erechtigten bedeutet. [X.] ist die Versäumung der Ausschlussfrist ausnahmsweise, wenn sie erstens auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte [X.]eachtung der Anmelder seine Rechte nicht wahren kann, und wenn zweitens durch die [X.]erücksichtigung der verspäteten Anmeldung die [X.] des § 30a Abs. 1 [X.] nicht verfehlt werden (Urteil vom 28. März 1996 a.a.[X.]; [X.]eschlüsse vom 17. März 2000 - [X.]VerwG 8 [X.] 287.99 - [X.]VerwGE 111, 61 = [X.] 428 § 30a [X.] Nr. 14 = [X.] 2000, 342 und vom 9. Februar 2006 - [X.]VerwG 7 [X.] 106.05 - [X.] 2006, 181). Das [X.]undesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass durch diese Rechtsprechung aus verfassungsrechtlicher Sicht Härtefällen ausreichend Rechnung getragen wird ([X.], [X.] vom 20. Oktober 1998 und vom 10. Januar 2000 a.a.[X.]). Es sei aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten, eine Fristversäumung auch dann als unbeachtlich anzusehen, wenn der [X.]etreffende aus in seiner Person liegenden Umständen die Anmeldefrist nicht gewahrt hat. In diesem Fall müsse sein Restitutionsinteresse hinter dem öffentlichen Interesse zur Herstellung von Rechtssicherheit und zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in den neuen Ländern, eine möglichst zügige Klärung der streitigen Eigentumsverhältnisse herbeizuführen, zurücktreten ([X.], [X.] vom 20. Oktober 1998 a.a.[X.]).

Meta

8 B 81/12

24.04.2013

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Berlin, 10. August 2012, Az: 4 K 433.11, Urteil

§ 2 Abs 1 S 3 VermG, § 30a Abs 1 S 1 VermG, § 1 Abs 6 VermG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.04.2013, Az. 8 B 81/12 (REWIS RS 2013, 6346)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6346

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