Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.01.2022, Az. EnVR 20/18

Kartellsenat | REWIS RS 2022, 2764

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Gegenstand

Energieverteilung: Grundsatz der unentgeltlichen Kundenanlagennutzung und Strompreiskalkulation


Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 1. Kartellsenats des [X.] vom 8. März 2018 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den genannten Beschluss wird verworfen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des [X.] und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung dieser Verfahren notwendigen Auslagen der Antragstellerinnen und der Bundesnetzagentur. Die [X.] trägt ihre Auslagen selbst.

Der Gegenstandswert wird auf 125.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

A. Die Antragstellerin zu 1 ist der städtische Energie-, Wasser- und Fernwärmeversorger in [X.]. Sie ist Eigentümerin der Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung in [X.]. Die [X.] ist ein 100%iges Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 1. Sie betreibt das [X.] in [X.]. Die Antragsgegnerin ist ein Energieversorgungsunternehmen und 100%ige Tochtergesellschaft der S.         GmbH & Co KG.

2

Die [X.] ist Eigentümerin der [X.]        in [X.] mit 397 Wohneinheiten (fortan: Wohnanlage). Dabei handelt es sich um öffentlich geförderte Wohnungen im [X.], die sich in den Gebäuden M.                                     sowie [X.]                   befinden. Die Antragsgegnerin betreibt auf dem Gelände der Wohnanlage eine Umspanneinrichtung, welche an das Mittelspannungsnetz der Antragstellerin zu 2 angeschlossen ist. Die [X.] beliefert nach einer über die Umspanneinrichtung erfolgten Umwandlung in Niederspannung die Wohneinheiten der Wohnanlage mit Strom. Sie stellt den Verbrauchern im Rahmen der Jahresabrechnungen neben einem Grundpreis einen auf den konkreten Verbrauch bezogenen Arbeitspreis von 0,18 € pro kWh in Rechnung. Der jährliche Gesamtverbrauch dieser so von der Antragsgegnerin versorgten Gebäude bewegt sich zwischen 1.000 und 1.200 MWh.

3

[X.] schloss die Antragsgegnerin mit der Antragstellerin zu 2 einen Netznutzungsvertrag für nachgelagerte Netzbetreiber. [X.] teilte die Antragsgegnerin mit, dass sie die elektrischen Anlagen der Wohnanlage nicht als Energienetz, sondern als Kundenanlage betreibe.

4

Die Antragstellerinnen beantragten bei der Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Landesregulierungsbehörde), in einem besonderen Missbrauchsverfahren nach § 31 Abs. 1 [X.] das Verhalten der Antragsgegnerin darauf zu überprüfen, ob es mit den Bestimmungen der Abschnitte zwei und drei des drit-ten Teils des Energiewirtschaftsgesetzes und der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen übereinstimmt, und die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Die Landesregulierungsbehörde lehnte diese Anträge ab und stellte fest, dass die elektrischen Anlagen zur Stromversorgung der Liegenschaft [X.]        im Einklang mit den Voraussetzungen des § 3 Nr. 24a [X.] als Kundenanlage betrieben würden.

5

Auf die von den Antragstellerinnen gegen die Entscheidung der Landesregulierungsbehörde erhobene Beschwerde hat das [X.] diese Entscheidung aufgehoben und die Landesregulierungsbehörde verpflichtet, den Antrag der Antragstellerinnen unter Beachtung der Rechtsauffassung des [X.] neu zu bescheiden. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zu-gelassen.

6

Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde und der Nichtzulassungsbeschwerde, denen die Antragstellerinnen entgegentreten.

7

B. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

8

I. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

9

Die zulässige Beschwerde habe in der Sache Erfolg. Nach Berücksichtigung aller vorgetragenen Umstände und unter Auswertung der zur Akte gelangten Unterlagen blieben Zweifel, ob die zu beurteilende Anlage eine der Ausnahmevorschrift des § 3 Nr. 24a, Nr. 16 [X.] unterfallende Kundenanlage darstelle. Diese Zweifel führten dazu, dass wegen des zwischen reguliertem Netz und Kundenanlage bestehenden [X.] die streitgegenständliche Anlage dem regulierten Netz zuzurechnen sei. Es könne nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass die Anlage gemäß § 3 Nr. 24a [X.]. d [X.] jedermann unentgeltlich zur Verfügung gestellt werde. Das Kriterium der Unentgeltlichkeit bedeute zum einen, dass der Betreiber einer Kundenanlage kein Nutzungsentgelt von durchleitenden Energielieferanten fordern dürfe. Zum anderen dürfe den angeschlossenen Kunden kein verbrauchsabhängiges weiteres Entgelt für den Betrieb der Anlage in Rechnung gestellt werden. Die Angaben der Antragsgegnerin und der Landesregulierungsbehörde seien nicht geeignet, das Fehlen eines verbrauchsabhängigen Entgelts für den Betrieb der Kundenanlage zweifelsfrei zu stützen. Die Antragstellerinnen hätten nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass der von der Antragsgegnerin berechnete Strompreis im Verhältnis zu den tatsächlich einkalkulierten Kosten nicht günstig sei, sondern über ihren Tarifen liege und damit die Vermutung versteckter verbrauchsabhängiger Kosten begründe. Die Antragsgegnerin und die Landesregulierungsbehörde hätten nicht nachvollziehbar darlegen können, wie außerhalb des verbrauchsabhängig berechneten Strompreises die unstreitig mit dem Betrieb der Anlage und der Unterhaltung des Netzes verbundenen Kosten auf die Nutzer umgelegt würden. Die Antragsgegnerin behaupte, dass diese Kosten in der [X.] enthalten seien. Es bleibe jedoch unklar, wie die bei der Antragsgegnerin als Betreiberin der Anlage anfallenden Kosten im Rahmen der von ihrer Muttergesellschaft eingezogenen [X.] berücksichtigt werden könnten. Nachvollziehbar sei insoweit ohne weitere Erläuterung allein, dass die Kosten der Errichtung der Anlage als Pauschalbetrag in die [X.] eingeflossen sein könnten; für die laufenden mit dem Betrieb der Anlage verbundenen Kosten sei dies indes nicht ohne weitere Angaben verständlich. Ausgehend von diesen Darstellungen treffe die materielle Beweislast für die Unentgeltlichkeit die Antragsgegnerin, so dass aus den genannten Gründen davon auszugehen sei, dass die Anlage nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt werde.

II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Ein Verfahrensfehler, der nach § 86 Abs. 4 [X.] zur [X.] führt, ist nicht aufgezeigt.

1. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Beschwerdegericht habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, soweit es sich auf eine mangelnde Darlegung der [X.] der Antragsgegnerin stütze. Die Antragsgegnerin habe weder Mitwirkungspflichten verletzt noch bestünden eine gesetzliche Darlegungslast oder eine gesetzliche Beweislast. Die materielle Beweislast schränke den [X.] nicht ein.

a) Die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (§ 82 [X.]) als solche kann grundsätzlich keinen Verstoß gegen die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) begründen. Sie allein kann daher nicht Grundlage für eine nach § 86 Abs. 4 Nr. 3 [X.] zulassungsfreie Rechtsbeschwerde sein. Dies hat der Senat für § 74 Abs. 4 Nr. 4 GWB aF entschieden ([X.], Beschluss vom 23. Juni 2009 - [X.] 57/08, juris Rn. 16). Da § 86 [X.] die Regelung des § 74 GWB aF übernimmt (BT-Drucks. 15/3917, [X.]), kann insoweit nichts anderes gelten. Der Verfassungsgrundsatz des rechtlichen Gehörs gibt den Parteien auch in Verfahren, für die der Untersuchungsgrundsatz gilt, keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht Tatsachen erst beschafft ([X.], Urteil vom 11. Juni 2002 - [X.], [X.], 957, 958 [juris Rn. 18] - Zahnstruktur; Beschluss vom 23. Juni 2009 - [X.] 57/08, juris Rn. 16; für das Strafverfahren vgl. [X.] 63, 45, 50).

b) Ebenso wenig legt die Rechtsbeschwerde im Zusammenhang mit der Darlegung des Verstoßes gegen den Untersuchungsgrundsatz eine Versagung des rechtlichen Gehörs schlüssig dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Bereits nach der eigenen Darstellung der Antragsgegnerin war ihre Preiskalkulation wiederkehrender Bestandteil des Verfahrens. Es war offensichtlich, dass die Frage [X.]er Entgelte aus Sicht des Gerichts entscheidungserheblich war. Die Rechtsbeschwerde zeigt weder übergangenen Sachvortrag noch übergangene [X.] auf.

Das Beschwerdegericht hat keinen Vortrag der Antragsgegnerin übergangen. Vielmehr hat es ihn einer inhaltlichen Beurteilung unterzogen und als nicht ausreichend erachtet, um zu einer der Antragsgegnerin günstigeren materiell-rechtlichen Beurteilung zu gelangen. Darin liegt keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG.

2. Die Rechtsbeschwerde macht weiter geltend, das Beschwerdegericht habe ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag gestellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauche und habe dadurch gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen. Es sei nicht vorhersehbar gewesen, dass zur Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Nr. 24a [X.]. d [X.] eine detaillierte [X.] erforderlich sei.

Damit ist eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Die Rechtsbeschwerde räumt selbst ein, dass ihre Preiskalkulation wiederkehrender Bestandteil des Prozesses war und die Antragstellerinnen stets darauf abstellten, dass es für eine unentgeltliche Zurverfügungstellung auch auf den verbrauchsabhängigen Teil des [X.] ankomme. Diese Frage war damit zentraler Gegenstand des Prozesses; die der Antragsgegnerin nachteilige Würdigung des [X.] stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

III. [X.] ist unbegründet. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist weder zur Entscheidung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.

1. [X.] macht geltend, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, weil nach der Rechtsauffassung des [X.] für die Unentgeltlichkeit nach § 3 Nr. 24a [X.]. d [X.] auch der verbrauchsabhängige Strompreis des Liefervertrages maßgeblich sei, woraus die Verpflichtung folge, die Stromkalkulation darzulegen.

2. Damit ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht dargetan. Zwar hat sich der Senat mit der von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Frage noch nicht befasst. Ihre Beantwortung im Sinne des [X.] ist jedoch nicht zweifelhaft. [X.] zeigt nicht auf, dass andere Gerichte oder ein erheblicher Teil der Literatur eine abweichende Auffassung vertreten (vgl. [X.], Beschluss vom 10. November 2020 - [X.] 5/20, juris Rn. 7). § 3 Nr. 24a [X.]. d [X.] verlangt, dass die Kundenanlage jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob ein verbrauchsabhängiges Entgelt für die Nutzung der Kundenanlage versteckt als Teil des Strompreises oder gesondert und getrennt vom Strompreis erhoben wird. Das Gesetz stellt maßgeblich darauf ab, dass kein Nutzungsentgelt verlangt wird (vgl. BT-Drucks. 17/6072, [X.]). Für das Ziel des Gesetzes ist es offensichtlich unerheblich, in welcher Art das verbrauchsabhängige Entgelt für die Nutzung der Kundenanlage verlangt wird.

Es entspricht herrschender Meinung, dass verbrauchsabhängige Entgelte für die Nutzung der Kundenanlage einer Unentgeltlichkeit entgegenstehen (vgl. [X.] in [X.], [X.], 2. Aufl., § 3 Rn. 61; [X.] in [X.]/Kühling, [X.], 2021, § 3 Rn. 205 f.; [X.]/Weise/[X.], [X.] 2015, 12, 15; [X.], [X.], 56, 60). Dies erfasst jede Form einer Vergütung nach der Menge der durchgeleiteten Energie. Damit verfolgt das Gesetz das Ziel, auf eine - bei natürlichen Monopolen auch im Hinblick auf die Preisgestaltung erforderliche - Regulierung bei Kundenanlagen nur dann zu verzichten, wenn von vornherein keine Gefahr besteht, dass die Kosten der Kundenanlage [X.] erhoben werden. Demgemäß stellt die Gesetzesbegründung auch darauf ab, dass es an der Unentgeltlichkeit nicht nur bei einem Nutzungsentgelt, sondern auch bei einer prohibitiven Preisgestaltung oder einem sonstigen Umgehungstatbestand fehle (BT-Drucks. 17/6072, [X.]). Diese Gefahr besteht selbstverständlich auch, wenn der Betreiber der Kundenanlage selbst als Energielieferant auftritt (vgl. [X.], [X.], 56, 60).

Es ist mithin - wovon das Beschwerdegericht zutreffend ausgeht - entscheidend, dass der für eine Belieferung der an die Kundenanlage angeschlossenen Letztverbraucher verlangte Strompreis kein Entgelt für die Nutzung der Kundenanlage enthält. Daher ist gerade der Betreiber einer Kundenanlage, der zugleich als Stromlieferant auftritt, gehalten, die von ihm verlangten [X.]en Preise so zu kalkulieren, dass sie keine Bestandteile enthalten, welche die Nutzung der Kundenanlage vergüten.

3. Die Ausführungen im Rahmen der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde zur Frage, ob das Beschwerdegericht den Untersuchungsgrundsatz nach § 82 [X.] verletzt habe, enthalten keine ausreichende Darlegung der Zulassungsgründe nach § 86 Abs. 2 [X.].

IV. Auf die von der Landesregulierungsbehörde in ihrer Stellungnahme zusätzlich geltend gemachten Rechtsbeschwerde- und Zulassungsgründe kommt es nicht an. Die Landesregulierungsbehörde hat selbst kein Rechtsmittel eingelegt. Ihre Stellungnahme ist - unabhängig von der Frage, ob sich die Antragsgegnerin diese Ausführungen zu eigen gemacht hat - schon deshalb nicht geeignet, den von der Antragsgegnerin eingelegten Rechtsmitteln zum Erfolg zu verhelfen, weil die Frist zur Begründung des Rechtsmittels bereits abgelaufen war.

V. [X.] beruht auf § 90 Satz 2 [X.], die Festsetzung des [X.] auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.

[X.]     

      

[X.]     

      

Tolkmitt

      

Rombach     

      

Vogt-Beheim     

      

Meta

EnVR 20/18

25.01.2022

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Frankfurt, 8. März 2018, Az: 11 W 40/16 (Kart), Beschluss

§ 3 Nr 24a Buchst d EnWG, § 31 Abs 1 EnWG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.01.2022, Az. EnVR 20/18 (REWIS RS 2022, 2764)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2764

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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