Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.11.2019, Az. EnVR 65/18

Kartellsenat | REWIS RS 2019, 1705

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Gegenstand

Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren: Vorliegen eines räumlich zusammengehörigen Gebiets bei einer sich über mehrere Grundstücke erstreckenden Energieanlage; Voraussetzungen einer für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs unbedeutenden Energieanlage - Gewoba


Leitsatz

Gewoba

1. Erstreckt sich eine Energieanlage über mehrere Grundstücke, befindet sie sich auf einem räumlich zusammengehörigen Gebiet, wenn diese Grundstücke so gut wie ausschließlich über die Anlage versorgt werden, tatsächlich aneinander angrenzen und ein geschlossenes, von den äußeren Grundstücksgrenzen begrenztes Gebiet darstellen. Unschädlich ist es, wenn ein so abgegrenztes Gebiet Straßen, ähnliche öffentliche Räume oder vereinzelte, nicht ins Gewicht fallende andere Grundstücke einschließt, welche nicht durch die Anlage versorgt werden.

2. Eine Energieanlage ist für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend, wenn sie weder in technischer noch in wirtschaftlicher noch in versorgungsrechtlicher Hinsicht ein Ausmaß erreicht, das Einfluss auf den Versorgungswettbewerb und die durch die Regulierung bestimmte Lage des Netzbetreibers haben kann. Dies scheidet im Regelfall aus, wenn mehrere Hundert Letztverbraucher angeschlossen sind, die Anlage eine Fläche von deutlich über 10.000 m² versorgt, die jährliche Menge an durchgeleiteter Energie voraussichtlich 1.000 MWh deutlich übersteigt und mehrere Gebäude angeschlossen sind.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des [X.] vom 14. März 2018 wird auf Kosten der Antragstellerin, die auch die notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur und der weiteren Beteiligten zu tragen hat, zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 250.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

A. Die Antragstellerin ist ein Energieversorgungsunternehmen. Die Antragsgegnerin betreibt ein Elektrizitätsverteilernetz in [X.]und [X.].     mit rund 435.000 anges[X.]hlossenen Kunden.

2

Die Antragstellerin beabsi[X.]htigt, in [X.]an den Standorten U.      und [X.].    Blo[X.]kheizkraftwerke mit je 140 kW Leistung zu erri[X.]hten. Diese sollen dazu dienen, die an den Standorten befindli[X.]hen Mehrfamilienhäuser mit Wärme und Strom zu versorgen. Hierzu sollen an beiden Standorten Wärmenetze und [X.] zu den Mehrfamilienhäusern gelegt und diese an die vorhandenen Hausans[X.]hlussanlagen anges[X.]hlossen werden. In den Blo[X.]kheizkraftwerken sollen Transformatoren und je eine Niederspannungshauptverteilung installiert werden. Über einen Mittelspannungsans[X.]hluss sollen die Versorgungsstrukturen an das Netz der Antragsgegnerin anges[X.]hlossen werden.

3

Die Antragstellerin meldete am 7. März 2015 den Netzans[X.]hluss an das Mittelspannungsnetz und die Erzeugungsanlagen der Antragsgegnerin an. Sie beantragte die Zuordnung eines virtuellen Zählpunktes am Zweiri[X.]htungszähler des Mittelspannungsans[X.]hlusses sowie die Abre[X.]hnung der [X.] na[X.]h einem Standardlastprofilverfahren über die einzuri[X.]htenden Zählpunkte mit den jeweiligen Energieversorgungsunternehmen. Die Antragsgegnerin unterbreitete am 29. Juli 2015 Angebote für die Herstellung von Mittelspannungsans[X.]hlüssen und wies darauf hin, dass es si[X.]h bei den beiden Vorhaben na[X.]h ihrer Auffassung ni[X.]ht um Kundenanlagen im Sinne des § 3 Nr. 24a [X.] handele. Sie verweigerte daher insbesondere eine Messung und Abre[X.]hnung na[X.]h § 14 Abs. 2 [X.] und § 20 Abs. 1d [X.].

4

Daraufhin beantragte die Antragstellerin bei der [X.]ndesnetzagentur ein Missbrau[X.]hsverfahren gegen die Antragsgegnerin mit dem Ziel, diese zu verpfli[X.]hten, die Energieanlagen als Kundenanlagen zu behandeln und bei Belieferung daran anges[X.]hlossener Letztverbrau[X.]her dur[X.]h Dritte eine Verre[X.]hnung der Zählwerte über [X.] vorzunehmen. Die [X.]ndesnetzagentur lehnte den Antrag ab.

5

Mit ihrer Bes[X.]hwerde erstrebt die Antragstellerin eine Verpfli[X.]htung der [X.]ndesnetzagentur, der Antragsgegnerin aufzugeben, die von der Antragstellerin geplanten Energieanlagen als Kundenanlagen im Sinne des § 3 Nr. 24a [X.] zu behandeln und insbesondere zukünftig für alle Letztverbrau[X.]her, deren Verbrau[X.]hsanlagen an Energieanlagen der Antragstellerin anges[X.]hlossen sind, eine Abre[X.]hnung ihres Verbrau[X.]hs über [X.] zu ermögli[X.]hen.

6

Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat die Bes[X.]hwerde zurü[X.]kgewiesen und die Re[X.]htsbes[X.]hwerde zugelassen. Die Antragstellerin verfolgt mit ihrer Re[X.]htsbes[X.]hwerde den Bes[X.]hwerdeantrag weiter.

7

B. Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde hat keinen Erfolg.

8

I. Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat zur Begründung seiner Ents[X.]heidung ausgeführt, die Antragstellerin sei na[X.]h § 31 [X.] [X.]. Ihr Antrag sei jedo[X.]h unbegründet, weil das Verhalten der Antragsgegnerin ni[X.]ht missbräu[X.]hli[X.]h sei. Die geplanten Vorhaben stellten keine Kundenanlage im Sinne des § 3 Nr. 24a [X.] dar.

9

§ 3 Nr. 24a [X.] sei hinrei[X.]hend bestimmt. Die Abgrenzung zwis[X.]hen dem regulierten Netz und einer Kundenanlage habe na[X.]h dem Regel-Ausnahme-Prinzip zu erfolgen. Na[X.]h der Ri[X.]htlinie 2009/72/[X.] unterliege jedes Verteilernetz grundsätzli[X.]h der Regulierung. Das unionsre[X.]htli[X.]he Verständnis des [X.] sei sehr weitrei[X.]hend. Ledigli[X.]h im Hinbli[X.]k auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip könne der nationale Gesetzgeber sol[X.]he Sa[X.]hverhalte ausnehmen, die aus wettbewerbli[X.]hen Gründen keiner Regulierung bedürften. Diesen Spielraum habe der Gesetzgeber mit § 3 Nr. 24a [X.] unionsre[X.]htskonform ausgefüllt. Aus dem Unionsre[X.]ht folge kein Grundsatz, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Nr. 24a [X.] im Zweifel zugunsten der Ausnahme auszulegen seien.

Die [X.]ndesnetzagentur habe re[X.]htsfehlerfrei die Voraussetzungen einer Kundenanlage na[X.]h § 3 Nr. 24a [X.] verneint. Die Anlage U.      befinde si[X.]h ni[X.]ht auf einem räumli[X.]h zusammengehörenden Gebiet. Ents[X.]heidend für § 3 Nr. 24a [X.][X.]hst. a [X.] sei die von außen wahrnehmbare, dur[X.]h die innere Verbundenheit ges[X.]haffene räumli[X.]he Gebietseinheit. Diese dürfe ni[X.]ht dur[X.]h störende oder trennende Unterbre[X.]hungen aufgehoben sein. Demgemäß sei eine das Gebiet dur[X.]hs[X.]hneidende Straße regelmäßig ein trennendes Element, wel[X.]hes der Annahme eines räumli[X.]h zusammengehörenden Gebietes entgegenstehe. Die Bewertung der [X.]ndesnetzagentur, dass der U.      ein sol[X.]hes räumli[X.]hes Hindernis darstelle, sei re[X.]htsfehlerfrei.

S[X.]hließli[X.]h habe die [X.]ndesnetzagentur re[X.]htsfehlerfrei angenommen, dass sowohl die Anlage U.      als au[X.]h die Anlage [X.].    ni[X.]ht als unbedeutend für die Si[X.]herstellung eines wirksamen und unverfäls[X.]hten [X.] bei der Versorgung mit Elektrizität im Sinne des § 3 Nr. 24a [X.][X.]hst. [X.] [X.] einzuordnen seien. Die ungehinderte Entfaltung des [X.] werde ni[X.]ht allein dadur[X.]h gewährleistet, dass die Antragstellerin einen ungehinderten und diskriminierungsfreien Zugang zu den Anlagen gewährleiste. Ziel des [X.]es sei ni[X.]ht nur der S[X.]hutz des [X.] im Netz, sondern ebenso der Wettbewerb um Netze und zwis[X.]hen Netzen. Maßstab für die Auslegung des § 3 Nr. 24a [X.][X.]hst. [X.] [X.] sei, ob im Einzelfall von einer Regulierungsbedürftigkeit der Anlage auszugehen sei. Ents[X.]heidend sei, ob die Kundenanlage angesi[X.]hts ihrer Größe und ihres wirts[X.]haftli[X.]hen Gewi[X.]hts dergestalt Einfluss auf den dur[X.]h die Regulierung ges[X.]haffenen unverfäls[X.]hten Wettbewerb nehmen könne, dass sie als Teil des natürli[X.]hen Monopols ebenfalls der Regulierung unterstellt werden müsse. Dies hänge insbesondere von der Anzahl der an die Anlage anges[X.]hlossenen und zu versorgenden Letztverbrau[X.]her ab.

Angesi[X.]hts von 457 bzw. 515 zu versorgenden Letztverbrau[X.]hern sei bei beiden Anlagen die S[X.]hwelle übers[X.]hritten, ab der eine Kundenanlage nur als unbedeutend einzustufen sei. Hinzu komme die geografis[X.]he Ausdehnung beider Kundenanlagen. Diese sei - ohne Verkehrsflä[X.]hen - bei 44.631 m² bzw. 53.000 m² ebenfalls ni[X.]ht mehr als unbedeutend einzuordnen. Zudem sei au[X.]h die Menge der dur[X.]hgeleiteten Energie ni[X.]ht unbedeutend.

Mithin könne offenbleiben, ob Zweifel an der unentgeltli[X.]hen Zurverfügungstellung der Anlagen gegenüber den anges[X.]hlossenen Kunden bestünden.

II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Re[X.]htsbes[X.]hwerde stand.

1. Der Antrag der Bes[X.]hwerdeführerin ist gemäß § 31 [X.] zulässig. Dies hat das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht re[X.]htsfehlerfrei angenommen.

2. Ohne dur[X.]hgreifenden Re[X.]htsfehler hat das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht weiter angenommen, die [X.]ndesnetzagentur habe das Verhalten der Antragsgegnerin zutreffend als mit den Vorgaben in den Bestimmungen in Teil 2, Abs[X.]hnitte 2 und 3 des [X.] vereinbar gehalten (§ 31 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Die Antragsgegnerin hat ni[X.]ht gegen § 20 Abs. 1d [X.] verstoßen.

a) Gemäß § 20 Abs. 1d Satz 1 [X.] hat der Betreiber eines Energieversorgungsnetzes, an das eine Kundenanlage oder eine Kundenanlage zur betriebli[X.]hen Eigenversorgung anges[X.]hlossen ist, den Zählpunkt zur Erfassung der dur[X.]h die Kundenanlage aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnommenen und in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten Strommenge (Summenzähler) sowie alle Zählpunkte bereitzustellen, die für die Gewährung des [X.] für [X.] innerhalb der Kundenanlage im Wege der Dur[X.]hleitung (bilanzierungsrelevante [X.]) erforderli[X.]h sind. Ents[X.]heidend für das Verlangen der Antragstellerin ist daher, ob die von ihr für die beiden Standorte vorgesehene Elektrizitätsversorgung über die jeweiligen Blo[X.]kheizkraftwerke eine Kundenanlage im Sinne des § 3 Nr. 24a [X.] darstellt.

b) Im Ergebnis mit Re[X.]ht hat das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht angenommen, dass die von der Antragstellerin an den beiden Standorten vorgesehene Energieanlage zur Elektrizitätsversorgung keine Kundenanlage darstellt.

[X.]) Zutreffend nimmt das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht an, dass keine Zweifel an der hinrei[X.]henden Bestimmtheit des § 3 Nr. 24a [X.] bestehen. Die dagegen von der Re[X.]htsbes[X.]hwerde erhobenen Einwendungen greifen ni[X.]ht dur[X.]h; die Verwendung unbestimmter und auslegungsbedürftiger Re[X.]htsbegriffe führt ni[X.]ht zur Unbestimmtheit einer Norm.

[X.]) Der zentrale Gesi[X.]htspunkt für die Frage, ob ein Elektrizitätsversorgungsnetz vorliegt, ist na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats das Kriterium der Versorgung Dritter (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 18. Oktober 2011 - [X.] 68/10, [X.] 2012, 144 Rn. 9). Weder das [X.] no[X.]h die unionsre[X.]htli[X.]hen Ri[X.]htlinien, zu deren Umsetzung dieses Gesetz ergangen ist, enthalten eine Definition des "Netzes". Glei[X.]hes gilt für die Stromnetzentgeltverordnung. Die Bestimmung des Begriffs "Energieversorgungsnetz" in § 3 Nr. 16 [X.] erklärt den [X.] ni[X.]ht, sondern setzt ihn voraus. Seine Auslegung muss aus einer Zusammens[X.]hau der energiewirts[X.]haftsre[X.]htli[X.]hen Begriffsbestimmungen unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Zielsetzungen des Gesetzes entwi[X.]kelt werden ([X.], Bes[X.]hluss vom 18. Oktober 2011 - [X.] 68/10, [X.] 2012, 144 Rn. 8).

Besondere Bedeutung kommt dabei den Vors[X.]hriften der § 3 [X.] und Nr. 36 [X.] zu. Die Regelung in [X.] bezei[X.]hnet ein Netz, das überwiegend der Belieferung von Letztverbrau[X.]hern über örtli[X.]he Leitungen dient, als örtli[X.]hes Verteilernetz. Die Bestimmung in Nr. 36 ums[X.]hreibt näher, wann eine Versorgung mit Energie vorliegt. Dana[X.]h stellen - neben deren Gewinnung - der Vertrieb von Energie an Kunden und der Betrieb eines Energieversorgungsnetzes eine Versorgung im Sinne des [X.]es dar. Dies verdeutli[X.]ht, dass der Begriff des Netzes vor dem Hintergrund seiner [X.] zu sehen ist. Werden dur[X.]h die Anlage Dritte, insbesondere Verbrau[X.]her, mit Strom versorgt, ist der in § 1 Abs. 1 [X.] genannte Zwe[X.]k des Gesetzes berührt, eine si[X.]here, verbrau[X.]herfreundli[X.]he und effiziente Versorgung der Allgemeinheit mit leitungsgebundener Elektrizität zu gewährleisten. Es entspri[X.]ht der Zielsetzung des [X.] grundlegend novellierten [X.]es, dem Verbrau[X.]her Auswahlmögli[X.]hkeiten hinsi[X.]htli[X.]h der Person seines Stromversorgers einzuräumen. Dies erfordert aber ein weites Verständnis des [X.]s. Um die Belieferung mit Elektrizität dur[X.]h jeden Anbieter zu ermögli[X.]hen, müssen grundsätzli[X.]h alle Anlagen, die einer Versorgung der Letztverbrau[X.]her dienen, dem [X.] unterfallen. Für diese weite Auslegung spre[X.]hen im Übrigen au[X.]h die Regelungen der § 3 Nr. 16, 17 [X.], die den Gesi[X.]htspunkt der Versorgung mit Energie in den Vordergrund rü[X.]ken ([X.], Bes[X.]hluss vom 18. Oktober 2011 - [X.] 68/10, [X.] 2012, 144 Rn. 9).

[X.][X.]) Die Antragstellerin betreibt keine Kundenanlage, weil die Voraussetzungen des § 3 Nr. 24a [X.][X.]hst. [X.] [X.] ni[X.]ht erfüllt sind.

(1) Allerdings sind die Anforderungen des [X.] an den Begriff des räumli[X.]h zusammengehörenden Gebietes im Sinne des § 3 Nr. 24a [X.][X.]hst. a [X.] von [X.] beeinflusst. Es handelt si[X.]h dabei nur um einen "Grobfilter" (Wolf, [X.] 2018, 387, 390), der ni[X.]ht an die räumli[X.]he Ausdehnung oder die Einheitli[X.]hkeit eines äußeren Eindru[X.]ks anknüpft, sondern auf die räumli[X.]he Zuordnung abstellt. Maßgebli[X.]h ist, inwieweit die räumli[X.]hen Verhältnisse einen konkreten Bezug zu den Regulierungszielen aufweisen (vgl. Wolf, [X.] 2018, 387, 390).

Vor diesem Hintergrund ist das räumli[X.]h zusammengehörende Gebiet im Hinbli[X.]k auf die Zuordnung der einzelnen Grundstü[X.]ke zur Energieanlage zu verstehen. Das Gesetz zielt - ähnli[X.]h wie in § 3 Nr. 24b [X.][X.]hst. a [X.] - darauf, ob der Anlage ein in bestimmter Art und Weise geprägtes Gebiet zugeordnet ist. Während die Prägung bei § 3 Nr. 24b [X.][X.]hst. a [X.] in erster Linie dur[X.]h die Zugehörigkeit zum Betrieb erfolgt, stellt § 3 Nr. 24a [X.][X.]hst. a [X.] darauf ab, ob das von der Energieanlage erfasste Gebiet in dem Sinne räumli[X.]h abgegrenzt und ges[X.]hlossen ist, dass si[X.]h innerhalb des dur[X.]h die Anlage versorgten Gebietes keine Letztverbrau[X.]her befinden, zu deren Versorgung weitere Energieanlagen zur Abgabe von Energie eingeri[X.]htet oder notwendig sind. Dies ist bei der in der Gesetzesbegründung genannten Hausanlage (BT-Dru[X.]ks. 17/6072, [X.]) in idealtypis[X.]her Weise verwirkli[X.]ht; zusätzli[X.]he Stromleitungen sind hier weder erforderli[X.]h no[X.]h (sinnvoll) mögli[X.]h. Dies gilt in glei[X.]her Weise, wenn si[X.]h die Energieanlage über mehrere Grundstü[X.]ke erstre[X.]kt und diese Grundstü[X.]ke so gut wie auss[X.]hließli[X.]h über diese Anlage versorgt werden, sofern die Grundstü[X.]ke aneinander angrenzen und ni[X.]ht verstreut liegen und auf diese Weise ein ges[X.]hlossenes, von den äußeren Grundstü[X.]ksgrenzen begrenztes Gebiet darstellen. [X.] ist es, wenn ein so abgegrenztes Gebiet Straßen, ähnli[X.]he öffentli[X.]he Räume oder vereinzelte, ni[X.]ht ins Gewi[X.]ht fallende andere Grundstü[X.]ke eins[X.]hließt, wel[X.]he ni[X.]ht dur[X.]h die Energieanlage versorgt werden.

Diese Voraussetzungen für ein räumli[X.]h zusammengehöriges Gebiet sind na[X.]h den Feststellungen erfüllt. Ausweisli[X.]h der vorgelegten Auszüge aus dem Liegens[X.]haftskataster grenzen sämtli[X.]he der von den beiden Energieanlagen versorgten Grundstü[X.]ke in den beiden Gebieten aneinander an. Soweit zwis[X.]hen ihnen teilweise öffentli[X.]he Verkehrsflä[X.]hen liegen, sind diese ni[X.]ht geeignet, die räumli[X.]he Zusammengehörigkeit aufzuheben. Denn beide Gebiete lassen si[X.]h dur[X.]h eine feste Grenze na[X.]h außen abgrenzen, ohne dass sie - abgesehen von den öffentli[X.]hen Verkehrsflä[X.]hen - andere, ni[X.]ht von der Anlage versorgte Grundstü[X.]ke ums[X.]hlössen oder von sol[X.]hen gar geteilt würden. Es ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass si[X.]h auf den von der Energieanlage erfassten Gebieten Letztverbrau[X.]her befinden, die anderweitig versorgt werden.

(2) Re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden ist jedo[X.]h die Annahme des [X.], dass die von der Antragstellerin betriebene Energieanlage zur Abgabe von Energie für die Si[X.]herstellung eines wirksamen und unverfäls[X.]hten [X.] bei der Versorgung mit Elektrizität ni[X.]ht mehr unbedeutend ist (§ 3 Nr. 24a [X.][X.]hst. [X.] [X.]). Die [X.]relevanz na[X.]h § 3 Nr. 24a [X.][X.]hst. [X.] [X.] gibt generalklauselartig die Voraussetzungen für eine unionsre[X.]htskonforme Ni[X.]htregulierung wieder; ents[X.]heidend ist, dass es offensi[X.]htli[X.]h an einem Regulierungsbedürfnis fehlt (vgl. Wolf, [X.] 2018, 387, 389).

(a) Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat den maßgebli[X.]hen Wettbewerb in einem Punkt unzutreffend bestimmt. Ri[X.]htig ist, dass die Anlage ni[X.]ht nur für den Wettbewerb bei der Belieferung mit Energie, also der Handelsebene unbedeutend sein muss, sondern au[X.]h für die [X.]situation der Netzbetreiber (vgl. [X.]/[X.], Energiere[X.]ht, 2014, Contra[X.]ting Rn. 235). Dies ergibt si[X.]h aus der Zielsetzung des [X.]es und der gesetzli[X.]hen Definition der Versorgung, auf wel[X.]he si[X.]h der Wettbewerb bezieht. Gemäß § 3 Nr. 36 [X.] ist Versorgung die Erzeugung oder Gewinnung von Energie zur Belieferung von Kunden, der Vertrieb von Energie an Kunden und der Betrieb eines [X.]. Der Wettbewerb bei der Versorgung mit Energie erstre[X.]kt si[X.]h daher au[X.]h auf den Betrieb eines [X.]. § 3 Nr. 24a [X.][X.]hst. [X.] [X.] stellt mit der Bedeutung für die Si[X.]herstellung eines wirksamen und unverfäls[X.]hten [X.] bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas auf die von § 1 Abs. 2 Fall 1 [X.] mit der Regulierung verfolgten Ziele ab (vgl. BT-Dru[X.]ks. 17/6072, [X.]). Dabei muss die Energieanlage au[X.]h für die [X.]situation der Netzbetreiber unbedeutend sein; insoweit ist jedo[X.]h ni[X.]ht - wie das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht angenommen hat - der Wettbewerb um Netze relevant. Vielmehr kommt es darauf an, dass Energieversorgungsnetze natürli[X.]he Monopole darstellen, bei denen die [X.]- und Netzentgeltregulierung der [X.]- und Infrastruktursi[X.]herung dient (vgl. [X.]/[X.], [X.] 2018, 147, 150). Die Regulierung zielt auf eine wettbewerbsanaloge Situation (vgl. § 1 Abs. 2, § 21 Abs. 2 [X.]). Demgemäß muss eine Kundenanlage au[X.]h im Hinbli[X.]k auf die dur[X.]h die Regulierung bestimmte Lage des Netzbetreibers unbedeutend sein.

(b) Ob eine Energieanlage für einen so bestimmten Wettbewerb unbedeutend ist, ist auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung zu ents[X.]heiden. Hierzu sind na[X.]h der Gesetzesbegründung die Anzahl der anges[X.]hlossenen Letztverbrau[X.]her, die geografis[X.]he Ausdehnung, die Menge der dur[X.]hgeleiteten Energie, aber au[X.]h sonstige Merkmale wie etwa weitere anges[X.]hlossene Kundenanlagen oder Vertragsgestaltungen zu berü[X.]ksi[X.]htigen (vgl. BT-Dru[X.]ks. 17/6072, S. 52).

([X.]) Zu messen ist dies an den Zielen des Regulierungsre[X.]hts. Eine für den Wettbewerb unbedeutende Kundenanlage liegt vor, wenn die Ziele des [X.]es ni[X.]ht beeinträ[X.]htigt werden, sofern das als Kundenanlage betriebene System der Stromleitungen ni[X.]ht reguliert ist. Da eine Kundenanlage gemäß § 3 Nr. 24a [X.][X.]hst. d [X.] stets erfordert, dass sie jedermann zum Zwe[X.]k der Belieferung der anges[X.]hlossenen Letztverbrau[X.]her im Wege der Dur[X.]hleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltli[X.]h zur Verfügung gestellt wird, betrifft das Merkmal der wettbewerbli[X.]hen Unbedeutsamkeit die Fälle, in denen die Energieanlage trotz diskriminierungsfreier und unentgeltli[X.]her Belieferung der anges[X.]hlossenen Letztverbrau[X.]her den Versorgungswettbewerb und die mit dem Regulierungsre[X.]ht verfolgten Ziele - insbesondere angesi[X.]hts ihrer Größe - mehr als unbedeutend beeinflusst.

Für die Si[X.]herstellung eines wirksamen und unverfäls[X.]hten [X.] bei der Versorgung ist neben dem diskriminierungsfreien Zugang auss[X.]hlaggebend, inwieweit die Kundenanlage im Hinbli[X.]k auf eine si[X.]here Energieversorgung, die Investitionsbereits[X.]haft in das Netz und die grundsätzli[X.]h erstrebte Trennung von Erzeugung und Versorgung unbedeutend ist. Diese für den Wettbewerb bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas - über einen diskriminierungsfreien Netzzugang hinaus - erhebli[X.]hen Gesi[X.]htspunkte ergeben si[X.]h aus den Zielen des Regulierungsre[X.]hts und der Ri[X.]htlinie 2009/72/[X.] des Europäis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vors[X.]hriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Ri[X.]htlinie 2003/54/[X.] (fortan: [X.]). Gemäß § 1 Abs. 1 [X.] ist Zwe[X.]k eine mögli[X.]hst si[X.]here, preisgünstige, verbrau[X.]herfreundli[X.]he, effiziente und umweltverträgli[X.]he leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas. § 1 Abs. 2 [X.] bestimmt, dass die Regulierung der Si[X.]herstellung eines wirksamen und unverfäls[X.]hten [X.] bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas sowie der Si[X.]herung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von [X.] dient. Dabei dient das Ziel, einen wirksamen und unverfäls[X.]hten Wettbewerb si[X.]herzustellen, dazu, eine preisgünstige und effiziente Stromversorgung zu errei[X.]hen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 11. Dezember 2018 - [X.] 1/18, [X.], 116 Rn. 21). Die [X.] will Effizienzgewinne, wettbewerbsfähige Preise und höhere Dienstleistungsstandards bewirken und zu mehr Versorgungssi[X.]herheit und Na[X.]hhaltigkeit beitragen (Erwägungsgrund 1). Sie erstrebt eine wirksame Trennung des Netzbetriebs von der Erzeugung und Versorgung. Dabei soll der Wettbewerb Anreize s[X.]haffen, ausrei[X.]hend in die Netze zu investieren (vgl. Erwägungsgrund 9). Sie zielt darauf, Anreize zu beseitigen, Wettbewerber in Bezug auf den Netzzugang und auf Investitionen zu diskriminieren (vgl. Erwägungsgrund 11). Sie verfolgt den Grundsatz der tatsä[X.]hli[X.]hen Trennung der Netzaktivitäten von den [X.] (vgl. Erwägungsgrund 24). Sie erstrebt Si[X.]herheit der Energieversorgung (Erwägungsgrund 25) und einen ni[X.]htdiskriminierenden Zugang zum Verteilernetz als Voraussetzung für den na[X.]hgelagerten Zugang zu den Endkunden (Erwägungsgrund 26).

([X.]) Dana[X.]h ist eine Energieanlage für den Wettbewerb unbedeutend, wenn sie weder in te[X.]hnis[X.]her no[X.]h in wirts[X.]haftli[X.]her no[X.]h in versorgungsre[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht ein Ausmaß errei[X.]ht, das Einfluss auf den Versorgungswettbewerb und die dur[X.]h die Regulierung bestimmte Lage des Netzbetreibers haben kann. Dabei trifft den Anlagenbetreiber eine Feststellungslast hinsi[X.]htli[X.]h der Frage, ob die Anlage für den Wettbewerb unbedeutend ist. Lässt si[X.]h ni[X.]ht feststellen, dass die Anlage für den Wettbewerb unbedeutend ist, sind die Voraussetzungen des § 3 Nr. 24a [X.][X.]hst. [X.] [X.] ni[X.]ht erfüllt.

§ 3 Nr. 24a [X.] zielt allein auf § 3 Nr. 15 Fall 4 [X.], die Energieanlage zur Abgabe von Energie (BT-Dru[X.]ks. 17/6072, [X.]). Nur wenn die Leitungen der Anlage auss[X.]hließli[X.]h dem Zugang der unmittelbar anges[X.]hlossenen Letztverbrau[X.]her an das eigentli[X.]he Netz dienen, kommt daher eine für den Wettbewerb unbedeutende Kundenanlage in Betra[X.]ht. Denn gemäß § 3 Nr. 37 [X.] ist der Transport von Elektrizität über Elektrizitätsverteilernetze, um die Versorgung von Kunden zu ermögli[X.]hen, Gegenstand der Regulierung. Ni[X.]ht mehr unbedeutend für den Wettbewerb ist die Energieanlage, wenn sie na[X.]h Kundenanzahl, geografis[X.]her Ausdehnung, Strommenge oder sonstigen Strukturmerkmalen eine Größe errei[X.]ht hat, die mehr verlangt und ermögli[X.]ht als die bloße Gewährleistung des Zugangs der anges[X.]hlossenen Letztverbrau[X.]her zum örtli[X.]hen Verteilernetz (§ 3 [X.] [X.]), weil das System der elektris[X.]hen Leitungen der Anlage na[X.]h Umfang und wirts[X.]haftli[X.]her und te[X.]hnis[X.]her Bedeutung für eine Verteilung von Energie im Sinne des § 3 Nr. 37 [X.] spri[X.]ht. Die erforderli[X.]he Gesamtwürdigung hat der Tatri[X.]hter vorzunehmen. Dabei s[X.]heidet im Regelfall eine Einordnung als für den Wettbewerb unbedeutend aus, wenn mehrere Hundert Letztverbrau[X.]her anges[X.]hlossen sind, die Anlage eine Flä[X.]he von deutli[X.]h über 10.000 m² versorgt, die jährli[X.]he Menge an dur[X.]hgeleiteter Energie voraussi[X.]htli[X.]h 1.000 MWh deutli[X.]h übersteigt und mehrere Gebäude anges[X.]hlossen sind. Eine Energieanlage, die eine sol[X.]he Größe errei[X.]ht, kann allenfalls unter ganz besonderen Umständen des Einzelfalls no[X.]h als für den Wettbewerb unbedeutende Kundenanlage angesehen werden. Bleibt die Größe der Energieanlage hingegen in mehreren dieser Punkte hinter den genannten Werten zurü[X.]k, handelt es si[X.]h regelmäßig um eine für die Si[X.]herstellung eines wirksamen und unverfäls[X.]hten [X.] bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutende Kundenanlage. Der Tatri[X.]hter hat jedo[X.]h au[X.]h in diesem Fall zu ents[X.]heiden, ob die Anlage glei[X.]hwohl na[X.]h der Gesamtwürdigung insbesondere bei Berü[X.]ksi[X.]htigung weiterer Umstände ni[X.]ht mehr als wettbewerbli[X.]h unbedeutend anzusehen ist.

Hingegen kommt es ni[X.]ht auf einen Verglei[X.]h der Kundenanlage zu den in Deuts[X.]hland insgesamt gehandelten und verbrau[X.]hten Energiemengen an (anders Ja[X.]obshagen/Ka[X.]hel in [X.]/[X.], Energiere[X.]ht, 2015, § 110 [X.] Rn. 37). Ebensowenig ist erforderli[X.]h, dass die Energieanlage na[X.]h ihrer Größe eine Spürbarkeitss[X.]hwelle im Verhältnis zum vorgelagerten Netzbetreiber (vgl. [X.], [X.] 2013, 23, 25; [X.]/[X.], [X.] 2018, 147, 149 f.) - etwa von 10 % oder au[X.]h geringer - übers[X.]hreitet, um ni[X.]ht mehr als unbedeutend für den Wettbewerb angesehen werden zu können.

([X.]) Die Ents[X.]heidung des [X.] steht mit diesen Grundsätzen im Einklang. Na[X.]h den Feststellungen des [X.] führt die Gesamtwürdigung für beide Gebiete dazu, dass die Energieanlagen ni[X.]ht mehr als für die Si[X.]herstellung eines wirksamen und unverfäls[X.]hten [X.] bei der Versorgung mit Elektrizität unbedeutende Kundenanlagen angesehen werden können. An die Anlagen sind mit 457 und 515 Letztverbrau[X.]hern jeweils mehrere Hundert Endverbrau[X.]her anges[X.]hlossen, die versorgte Flä[X.]he übersteigt - unabhängig von der Frage, ob die Verkehrsflä[X.]hen einbere[X.]hnet werden - mit 44.631 m² (U.      ) und 53.000 m² ([X.].    ) deutli[X.]h 10.000 m², die jährli[X.]hen Mengen an dur[X.]hgeleiteter Energie liegen mit 1.483 MWh und 1.672 MWh deutli[X.]h über 1.000 MWh und an beiden Standorten sind mit 22 Häusern und 30 Häusern zahlrei[X.]he Gebäude anges[X.]hlossen. Angesi[X.]hts dieser Umstände hat das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht re[X.]htsfehlerfrei die Einordnung als Kundenanlage abgelehnt.

C. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO, die Kostenents[X.]heidung auf § 90 Satz 2 [X.].

Meier-Be[X.]k     

      

Ba[X.]her     

      

S[X.]hoppmeyer

      

Tolkmitt     

      

[X.]     

      

Beri[X.]htigungsbes[X.]hluss vom 21. Januar 2020

Der Bes[X.]hluss des Senats vom 12. November 2019 wird im Tenor wegen eines S[X.]hreibfehlers von Amts wegen dahin beri[X.]htigt, dass der angefo[X.]htene Bes[X.]hluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgeri[X.]hts Düsseldorf vom 13. Juni 2018 (statt 14. März 2018) datiert.

Meier-Be[X.]k     

      

Ba[X.]her     

      

S[X.]hoppmeyer

      

Tolkmitt     

      

[X.]     

      

Meta

EnVR 65/18

12.11.2019

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Düsseldorf, 13. Juni 2018, Az: VI-3 Kart 48/17 (V), Beschluss

§ 3 Nr 24a Buchst a EnWG, § 3 Nr 24a Buchst c EnWG, § 20 Abs 1d S 1 EnWG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.11.2019, Az. EnVR 65/18 (REWIS RS 2019, 1705)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1705

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