Bundesgerichtshof, EuGH-Vorlage vom 13.12.2022, Az. EnVR 83/20

Kartellsenat | REWIS RS 2022, 7994

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie: Betrieb einer anstelle des bisherigen Verteilernetzes errichteten Energieanlage zur Versorgung mehrerer Wohnblöcke mittels in einem Blockheizkraftwerk erzeugten Stroms als Kundenanlage


Leitsatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Artikel 2 Nr. 28 und 29, Artikel 30 ff. der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Stehen die Art. 2 Nr. 28 und 29, Art. 30 ff. der Richtlinie 2019/944 einer Bestimmung wie § 3 Nr. 24a i.V.m. Nr. 16 EnWG entgegen, wonach den Betreiber einer Energieanlage zur Abgabe von Energie keine Pflichten eines Verteilernetzbetreibers treffen, wenn er die Energieanlage anstelle des bisherigen Verteilernetzes errichtet und betreibt, um mittels in einem Blockheizkraftwerk erzeugten Stroms mehrere Wohnblöcke mit bis zu 200 vermieteten Wohneinheiten und mit einer jährlichen Menge an durchgeleiteter Energie von bis zu 1.000 MWh zu versorgen, wobei die Kosten der Errichtung und des Betriebs der Energieanlage als Bestandteil eines einheitlich für die gelieferte Wärme zu zahlenden monatlichen Grundentgelts von den Letztverbrauchern (Mietern) getragen werden und der Betreiber den erzeugten Strom an die Mieter verkauft?

Tenor

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem [X.] wird zur Auslegung von Artikel 2 Nr. 28 und 29, Artikel 30 ff. der Richtlinie ([X.]) 2019/944 des [X.] und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den [X.] und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/[X.] folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Stehen die Art. 2 Nr. 28 und 29, Art. 30 ff. der Richtlinie 2019/944 einer Bestimmung wie § 3 Nr. 24a [X.]. Nr. 16 [X.] entgegen, wonach den Betreiber einer Energieanlage zur Abgabe von Energie keine Pflichten eines Verteilernetz-betreibers treffen, wenn er die Energieanlage anstelle des bis-herigen Verteilernetzes errichtet und betreibt, um mittels in einem Blockheizkraftwerk erzeugten Stroms mehrere [X.] mit bis zu 200 vermieteten Wohneinheiten und mit einer jährlichen Menge an durchgeleiteter Energie von bis zu 1.000 MWh zu versorgen, wobei die Kosten der Errichtung und des Betriebs der Energieanlage als Bestandteil eines einheitlich für die gelieferte Wärme zu zahlenden monatlichen [X.] von den Letztverbrauchern (Mietern) getragen werden und der Betreiber den erzeugten Strom an die Mieter verkauft?

Gründe

1

I. Die Antragstellerin ist ein Energieversorgungsunternehmen. Sie betreibt an mehreren Standorten unter anderem Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, Nahwärmenetze und Energieanlagen zur Abgabe von Energie, mit denen sie Letztverbrau[X.]her mit Wärme und Strom versorgt, wobei sie im Jahr 2019 einen Umsatz von mehr als 1 Mrd. € erzielt hat. Die Antragsgegnerin (na[X.]hfolgend: [X.]) betreibt das Elektrizitätsverteilungsnetz in [X.]     . Die Parteien streiten darüber, ob die Antragsgegnerin verpfli[X.]htet ist, zwei Energieanlagen der Antragstellerin als Kundenanlagen gemäß § 3 [X.]4a [X.] an ihr Netz anzus[X.]hließen.

2

Die Antragstellerin versorgte aufgrund eines [X.]s mit der Grundstü[X.]kseigentümerin, der [X.]     [X.] (na[X.]hfolgend: Wohnungsbaugenossens[X.]haft) vier Wohnblö[X.]ke mit 96 Wohneinheiten, gelegen auf einer Flä[X.]he von 9.000 m2 (na[X.]hfolgend: Gebiet 1), sowie se[X.]hs Wohnblö[X.]ke mit 160 Wohneinheiten, gelegen auf einer Flä[X.]he von 25.500 m2 (na[X.]hfolgend: Gebiet 2), dur[X.]h jeweils eine Energiezentrale und ein daran anges[X.]hlossenes Nahwärmenetz mit Wärme und Warmwasser. Die Gebiete 1 und 2 grenzen aneinander an; die Nahwärmenetze sind untereinander aber ni[X.]ht verbunden. Die in den beiden Gebieten gelegenen Wohnblö[X.]ke waren sämtli[X.]h an das Verteilernetz der [X.] anges[X.]hlossen.

3

2018 plante die Antragstellerin, zwei [X.]o[X.]kheizkraftwerke mit 20 kW (Gebiet 1) und 40 kW (Gebiet 2) elektris[X.]her Leistung und zwei galvanis[X.]h getrennte elektris[X.]he Leitungssysteme (die Leitungssysteme na[X.]hfolgend Anlage 1 und Anlage 2) zu erri[X.]hten und zu betreiben, an die die Letztverbrau[X.]her (Mieter) nunmehr anges[X.]hlossen werden sollen. Den in den [X.]o[X.]kheizkraftwerken neben Wärme und Warmwasser erzeugten Strom wollte sie an die in den Wohnblö[X.]ken wohnhaften Mieter verkaufen, wobei im Gebiet 1 voraussi[X.]htli[X.]h von einer jähr-li[X.]hen Menge an dur[X.]hgeleiteter Energie von 288 MWh und im Gebiet 2 von 480 MWh auszugehen ist. Sie meldete daher bei der Antragsgegnerin Netzans[X.]hlüsse für zwei getrennte Kundenanlagen mit Elektrohauptans[X.]hlüssen in den Gebieten 1 und 2 an und beantragte den [X.] an deren Netz sowie die Bereitstellung der erforderli[X.]hen Zählpunkte gemäß § 20 Abs. 1d [X.]. Die Antragsgegnerin lehnte die Anträge ab, weil es si[X.]h um keine Kundenanlagen handele.

4

Die bei der Re[X.]htsbes[X.]hwerdegegnerin als [X.] (na[X.]hfolgend: [X.]) gestellten Anträge der Antragstellerin auf Überprüfung dieses Verhaltens und Verpfli[X.]htung der Antragsgegnerin, die Anlagen als Kundenanlagen an ihr Netz anzus[X.]hließen und eine Abre[X.]hnung gemäß § 20 Abs. 1d [X.] zu ermögli[X.]hen, hat die [X.] abgelehnt. Während des vor dem [X.] geführten Bes[X.]hwerdeverfahrens haben die Antragstellerin und die Wohnungsbaugenossens[X.]haft am 21./27. April 2020 einen neuen [X.] ges[X.]hlossen. Dana[X.]h sollten die beiden [X.]o[X.]kheizkraftwerke voraussi[X.]htli[X.]h bis Dezember 2020 erri[X.]htet werden.

5

II. Für die Ents[X.]heidung über die Re[X.]htsbes[X.]hwerde sind Vors[X.]hriften des [X.] Energiewirts[X.]haftsgesetzes ([X.]) maßgebli[X.]h, die wie folgt lauten:

§ 3 [X.]

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

3. Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen

natürli[X.]he oder juristis[X.]he Personen oder re[X.]htli[X.]h unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Elektrizität wahrnehmen und verantwortli[X.]h sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderli[X.]henfalls den Ausbau des [X.] in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,

15. Energieanlagen

Anlagen zur Erzeugung, Spei[X.]herung, Fortleitung oder Abgabe von Energie, soweit sie ni[X.]ht ledigli[X.]h der Übertragung von Signalen dienen, dies s[X.]hließt die Verteileranlagen der Letztverbrau[X.]her (…) ein,

16. Energieversorgungsnetze

Elektrizitätsversorgungsnetze und [X.] über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Dru[X.]kstufen mit Ausnahme von Kundenanlagen im Sinne der Nummern 24a (…),

18. Energieversorgungsunternehmen

natürli[X.]he oder juristis[X.]he Personen, die Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen; der Betrieb einer Kundenanlage oder einer Kundenanlage zur betriebli[X.]hen Eigenversorgung ma[X.]ht den Betreiber ni[X.]ht zum Energieversorgungsunternehmen,

24a. Kundenanlagen

Energieanlagen zur Abgabe von Energie,

a) die si[X.]h auf einem räumli[X.]h zusammengehörenden Gebiet befinden,

b) mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind,

[X.]) für die Si[X.]herstellung eines wirksamen und unverfäls[X.]hten [X.] bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend sind und

d) jedermann zum Zwe[X.]ke der Belieferung der anges[X.]hlossenen Letztverbrau[X.]her im Wege der Dur[X.]hleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltli[X.]h zur Verfügung gestellt werden,

§ 20 Abs. 1d [X.] (…)

Der Betreiber des Energieversorgungsnetzes, an das eine Kundenanlage (…) anges[X.]hlossen ist, hat den Zählpunkt zur Erfassung der dur[X.]h die Kundenanlage aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnommenen und in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten Strommenge (Summenzähler) sowie alle Zählpunkte bereitzustellen, die für die Gewährung des [X.] für [X.] innerhalb der Kundenanlage im Wege der Dur[X.]hleitung (bilanzierungsrelevante [X.]) erforderli[X.]h sind. Bei der Belieferung der Letztverbrau[X.]her dur[X.]h Dritte findet im erforderli[X.]hen Umfang eine Verre[X.]hnung der Zählwerte über [X.] statt. (…)

6

III. [X.] hängt von der Vorlagefrage ab. Vor einer Ents[X.]heidung ist daher das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 [X.]. b und Abs. 3 A[X.]V eine Vorabents[X.]heidung des Geri[X.]htshofs der [X.] einzuholen.

7

1. Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat das Vorliegen von Kundenanlagen verneint, weil die Anlagen 1 und 2 für die Si[X.]herstellung eines wirksamen unverfäls[X.]hten [X.] bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas ni[X.]ht im Sinn des § 3 [X.]4a [X.]. [X.] [X.] unbedeutend seien. Der [X.] verknüpfe die Gebiete 1 und 2 als gemeinsamer Rahmen zu einem gemeinsamen Gebilde mit 10 Wohnblö[X.]ken, fast 30.000 m2 Flä[X.]he und mehr als 300 anges[X.]hlossenen Wohneinheiten, wobei die Antragstellerin den Mietern als Betreiberin der Anlagen 1 und 2 und glei[X.]hzeitig als Stromlieferantin gegenübertrete.

8

2. Die gegen diese Ents[X.]heidung geri[X.]htete Re[X.]htsbes[X.]hwerde hat Erfolg, wenn die Anlagen 1 und 2 als Kundenanlagen gemäß § 3 [X.]4a [X.] einzuordnen sind. Das ist na[X.]h Ansi[X.]ht des [X.]s auf der Grundlage des festgestellten Sa[X.]hverhalts zu bejahen.

9

a) Die Voraussetzungen des § 3 [X.]4a [X.]. a und b [X.] sind erfüllt. Die Anlagen 1 und 2 befinden si[X.]h jeweils auf einem räumli[X.]h zusammengehörigen Gebiet (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 12. November 2019 - [X.] 66/18, [X.], 901 Rn. 22 - Netze BW) und sind mit einem Energieversorgungsnetz und einer Erzeugungsanlage verbunden. § 3 [X.]4a [X.]. b [X.] verlangt trotz seines Wortlauts ("oder") ni[X.]ht, dass eine Verbindung nur mit dem Energieversorgungsnetz oder nur mit einer Erzeugungsanlage besteht. Die Regelung bringt ledigli[X.]h zum Ausdru[X.]k, dass die Verbindung mit einer Erzeugungsanlage, die über keine Verbindung mit einem Energieversorgungsnetz verfügt ("Insellösungen"), ausrei[X.]hend ist (vgl. Entwurf eines [X.] energiewirts[X.]haftsre[X.]htli[X.]her Vors[X.]hriften vom 6. Juni 2011, BT-Dru[X.]ks. 17/6072 [X.]).

b) Die Anlagen werden au[X.]h gemäß § 3 [X.]4a [X.]. d [X.] jedermann zum Zwe[X.]ke der Belieferung der anges[X.]hlossenen Letztverbrau[X.]her im Wege der Dur[X.]hleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltli[X.]h zur Verfügung gestellt.

aa) Verbrau[X.]hsabhängige Entgelte für die Nutzung der Kundenanlage stehen einer Unentgeltli[X.]hkeit entgegen. Dies erfasst jede Form einer Vergütung na[X.]h der Menge der dur[X.]hgeleiteten Energie ([X.], [X.] 2018, 182 Rn. 40; [X.], [X.], 56, 60; [X.], in Sä[X.]ker, [X.] Kommentar zum Energiere[X.]ht, 4. Aufl., § 3 [X.] Rn. 141; [X.] in [X.]/Kühling, Energiere[X.]ht, Mai 2022, § 3 [X.] Rn. 205f; Vollpre[X.]ht/[X.]/[X.], [X.] 2018, 398, 401; [X.], [X.], 16, 21; Thomale/[X.], [X.] 2018, 147, 153). Damit verfolgt das Gesetz das Ziel, auf eine - bei natürli[X.]hen Monopolen au[X.]h im Hinbli[X.]k auf die Preisgestaltung erforderli[X.]he - Regulierung bei Kundenanlagen nur dann zu verzi[X.]hten, wenn von vornherein keine Gefahr besteht, dass die Kosten der Kundenanlage [X.] erhoben werden. Diese Gefahr besteht au[X.]h, wenn der Betreiber der Kundenanlage selbst als Energielieferant auftritt ([X.], Bes[X.]hluss vom 25. Januar 2022 - [X.] 20/18, [X.] 2022, 258 Rn. 20 mwN).

bb) Verbrau[X.]hsabhängige Entgelte erhebt die Antragstellerin ni[X.]ht. Sie erhält für alle na[X.]h dem [X.] vorzuhaltenden Leistungen eins[X.]hließli[X.]h aller ni[X.]ht verbrau[X.]hsabhängiger Kosten, wie unter anderem für die Erri[X.]htung und den Betrieb der [X.]o[X.]kheizkraftwerke und der Energieanlagen ab Übergabepunkt vom öffentli[X.]hen Verteilernetz bis zur Übergabe an die Mieter und die Gewährleistung des [X.] unter anderem mit dem [X.] na[X.]h dem [X.] (§ 2 Nr. 1, § 5, Anlage 7 - Mieterstrom) ein einheitli[X.]hes, verbrau[X.]hsunabhängiges monatli[X.]hes Grundentgelt. Das Grundentgelt wird von der Wohnungsbaugenossens[X.]haft na[X.]h der bewohnten Flä[X.]he auf die Letztverbrau[X.]her umgelegt.

[X.][X.]) Auf dieser Tatsa[X.]hengrundlage muss die Antragstellerin ni[X.]ht darlegen und na[X.]hweisen, dass im Strompreis, den sie den Letztverbrau[X.]hern anbietet, kein Nutzungsentgelt für die Anlage enthalten ist. Der Sinn und Zwe[X.]k des [X.] ist erfüllt. Die Regelung will s[X.]hon na[X.]h dem eindeutigen Wortlaut (nur) si[X.]herstellen, dass die Belieferung der Letztverbrau[X.]her unentgeltli[X.]h und diskriminierungsfrei erfolgt. Das ist der Fall. Alle Stromlieferanten eins[X.]hließli[X.]h der Antragstellerin werden glei[X.]hbehandelt, da sie die Anlage unentgeltli[X.]h nutzen. Alle an die Energieanlagen anges[X.]hlossenen Letztverbrau[X.]her werden glei[X.]hmäßig und unabhängig von der Wahl ihres Stromlieferanten und der Höhe ihres Stromverbrau[X.]hs dazu herangezogen, die Kosten zu tragen. Anhaltspunkte für prohibitiv hohe netz[X.]e Nutzungsentgelte sind dabei ni[X.]ht gegeben. Ob die Umlage der Kosten für die Erri[X.]htung und den Betrieb der Anlage auf die Mieter na[X.]h den in [X.] für die Umlage von Betriebskosten geltenden Regelungen zulässig ist, kann dahinstehen (vgl. § 2 Nr. 6 [X.]. [X.]. Nr. 4 [X.]. [X.] und [X.] [X.], § 1 Abs. 1 [X.], §§ 7, 9, 11 Abs. 3 [X.]. [X.]; [X.], [X.], 93, 97 unter Hinweis auf die VDI-Ri[X.]htlinie 2077 [X.]. 3.1 Ermittlung der umlagefähigen Wärmeerzeugungskosten von KWK-Anlagen; zum Wärme[X.]ontra[X.]ting [X.], Urteile vom 28. November 2007 - [X.], [X.], 440 Rn. 12; vom 20. Juni 2007 - [X.], [X.], 445 Rn. 12 ff.; [X.] in Be[X.]kOGK, [X.], Stand 1. Juli 2021, § 7 Rn. 47). Für die Unentgeltli[X.]hkeit gemäß § 3 [X.]4a [X.]. d [X.] kommt es darauf ni[X.]ht an. Eine etwaige betriebskostenre[X.]htli[X.]he Unzulässigkeit, die die Letztverbrau[X.]her und Mieter im Verhältnis zur Wohnungsbaugenossens[X.]haft geltend ma[X.]hen müssten, könnte na[X.]h den genannten Grundsätzen jedenfalls ni[X.]ht dazu führen, dass das Unentgeltli[X.]hkeitskriterium des § 3 [X.]4a [X.]. d [X.] zu verneinen wäre.

[X.]) Die Anlagen 1 und 2 sind gemäß § 3 [X.]4a [X.]. [X.] [X.] für die Si[X.]herstellung eines wirksamen und unverfäls[X.]hten [X.] bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas au[X.]h unbedeutend.

aa) Eine Energieanlage ist für den Wettbewerb unbedeutend, wenn sie weder in te[X.]hnis[X.]her no[X.]h in wirts[X.]haftli[X.]her no[X.]h in versorgungsre[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht ein Ausmaß errei[X.]ht, das Einfluss auf den Versorgungswettbewerb und die dur[X.]h die Regulierung bestimmte Lage des Netzbetreibers haben kann. Dabei kommt es maßgebli[X.]h auf die Größe der Anlage an ([X.], Bes[X.]hluss vom 12. November 2019 - [X.] 65/18, [X.], 897 Rn. 31 f. - [X.]). Eine Kundenanlage liegt regelmäßig ni[X.]ht mehr vor, wenn mehrere Hundert Letztverbrau[X.]her anges[X.]hlossen sind, eine Flä[X.]he von deutli[X.]h mehr als 10.000 m² versorgt wird, mehrere Gebäude anges[X.]hlossen sind und die jährli[X.]he Menge von dur[X.]hgeleiteter Energie voraussi[X.]htli[X.]h 1.000 MWh deutli[X.]h übers[X.]hreitet. [X.]eibt die Größe der Energieanlage hingegen in mehreren dieser Punkte hinter den genannten Werten zurü[X.]k, handelt es si[X.]h regelmäßig um eine Kundenanlage. Dabei hat der Tatri[X.]hter jedo[X.]h au[X.]h in diesem Fall zu ents[X.]heiden, ob die Anlage glei[X.]hwohl na[X.]h der Gesamtwürdigung insbesondere bei Berü[X.]ksi[X.]htigung weiterer Umstände ni[X.]ht mehr als wettbewerbli[X.]h unbedeutend anzusehen ist ([X.], aaO Rn. 32 - [X.]).

bb) Na[X.]h diesen Grundsätzen sind die Anlagen 1 und 2 für den Wettbewerb unbedeutend. Die Anlage 1 bleibt in Bezug auf drei und die Anlage 2 in Bezug auf zwei der Punkte hinter den genannten Werten zurü[X.]k.

(1) Zu Unre[X.]ht hat das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht bei der Gesamtwürdigung beide Anlagen gemeinsam betra[X.]htet. Da sie galvanis[X.]h getrennt sind, handelt es si[X.]h um zwei vers[X.]hiedene Anlagen, für die die Voraussetzungen des § 3 [X.]4a [X.] jeweils getrennt zu prüfen sind. Die Gesetzesbegründung, wona[X.]h beispielsweise das Vorhandensein einer größeren Anzahl weiterer anges[X.]hlossener Kundenanlagen zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist (BT-Dru[X.]ks. 17/6072 [X.]; vgl. [X.], aaO Rn. 28 - [X.]), bezieht si[X.]h ledigli[X.]h auf an die fragli[X.]he Energieanlage anges[X.]hlossene weitere Kundenanlagen (und ni[X.]ht: an das vorgelagerte Verteilernetz anges[X.]hlossene weitere Kundenanlagen; [X.], [X.], 95, 96; [X.], [X.], 56, 59; S[X.]hex in [X.], Energiewirts[X.]haftsgesetz, 2. Aufl., § 3 Rn. 59; [X.], Die Kundenanlagen (Strom) unter besonderer Betra[X.]htung wohnungswirts[X.]haftli[X.]her Aspekte, 2019, [X.]; [X.], Ges[X.]hlossene Verteilernetze, 2016, [X.]; Bu[X.]hmüller/[X.], [X.], 381, 387, 388).

(2) Wird die für das [X.]kriterium erforderli[X.]he Gesamtwürdigung nur mit [X.]i[X.]k auf die jeweils betra[X.]htete Anlage vorgenommen, führt sie zu dem Ergebnis, dass die Anlagen 1 und 2 wettbewerbli[X.]h unbedeutend sind. Zwar hat der [X.] bisher ni[X.]ht ents[X.]hieden, ob au[X.]h eine Anlage, die - wie hier die Anlage 2 - in zwei Punkten hinter den genannten Werten zurü[X.]kbleibt, regelmäßig als Kundenanlage anzusehen ist. Das ist aber zu bejahen. Eine für den Wettbewerb bedeutende Größe liegt dann regelmäßig ni[X.]ht vor (anders wohl der Bes[X.]hluss des [X.] vom 26. Februar 2020 - 3 Kart 729/19, [X.] 2020, 234 Rn. 134, der na[X.]h Rü[X.]knahme der Bes[X.]hwerde im Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren dur[X.]h Bes[X.]hluss des [X.]s vom 28. September 2020 - [X.] 26/20 [unveröffentl.] für wirkungslos erklärt worden ist). Angesi[X.]hts der geringen Zahl der an die Anlagen jeweils anges[X.]hlossenen Letztverbrau[X.]her sind au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Umstands, dass die Antragstellerin den Letztverbrau[X.]hern als Betreiberin der Kundenanlage und glei[X.]hzeitig als Stromlieferantin gegenübertritt, keine mehr als unbedeutende Auswirkungen auf die [X.]situation der Antragsgegnerin und den Versorgungswettbewerb zu erwarten.

3. § 3 [X.]4a [X.] in der obigen Auslegung, von der der [X.] im Hinbli[X.]k auf Wortlaut, Sinn und Zwe[X.]k sowie der Gesetzgebungsges[X.]hi[X.]hte der Regelung auszugehen hat, und die au[X.]h die [X.] als nationale Regulierungsbehörde na[X.]h ihren Ausführungen in der mündli[X.]hen Verhandlung für zutreffend hält, ist mit Art. 2 [X.]8 und [X.]9 sowie Art. 30 ff. der Ri[X.]htlinie ([X.]) 2019/944 des Europäis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 (im Folgenden: [X.] 2019) aber ni[X.]ht vereinbar, wenn die Anlagen 1 und 2 Bestandteil des [X.] im Sinn von Art. 2 [X.]8 und [X.]9 [X.] 2019 sind. Denn gemäß § 3 Nr. 16 [X.] sind Kundenanlagen ni[X.]ht Bestandteil eines Energieversorgungsnetzes. Ihre Betreiber sind keine [X.] gemäß § 3 Nr. 3 [X.] und unterfallen daher ni[X.]ht der Regulierung gemäß §§ 11 ff. [X.]. Am Netzans[X.]hlusspunkt der Kundenanlage an das Energieversorgungsnetz endet das regulierte Netz und beginnt die ni[X.]ht regulierte Kundenanlage (vgl. BT-Dru[X.]ks. 17/6072 [X.]). Der Geri[X.]htshof der [X.] hat si[X.]h mit dem Begriff des [X.] im Hinbli[X.]k auf die Frage, ob er au[X.]h Kundenanlagen im Sinn von § 3 [X.]4a [X.] umfasst, no[X.]h ni[X.]ht befasst. Das ist au[X.]h ni[X.]ht zweifelsfrei.

a) Verteilung ist gemäß Art. 2 [X.]8 der Transport von Elektrizität mit Ho[X.]h-, Mittel- oder Niederspannung über Verteilernetze zur Belieferung von Kunden, jedo[X.]h mit Ausnahme der Versorgung. Versorgung ist der Verkauf, eins[X.]hließli[X.]h des Weiterverkaufs, von Elektrizität an Kunden (Art. 2 Nr. 12 [X.]). Dabei sollen bestimmte Übertragungs- oder Verteilernetze ni[X.]ht wegen ihrer Größe oder ihres Stromverbrau[X.]hs vom Anwendungsberei[X.]h der Ri[X.]htlinie ausgenommen werden ([X.], Urteil vom 22. Mai 2008 - [X.]/06, [X.] 2008, 406 Rn. 49 - [X.]itiworks AG u.a. zur Ri[X.]htlinie 2003/54/[X.]). Wel[X.]he Strukturen Verteilernetze bilden, und na[X.]h wel[X.]hen Kriterien das zu bestimmen ist, ist ungeklärt. Unzweifelhaft ers[X.]heint, dass vom Vermieter betriebene Hausverteilanlagen im Innenberei[X.]h eines Gebäudes unabhängig von dessen Größe keine Verteilernetze darstellen ([X.] in Sä[X.]ker, [X.] Kommentar zum Energiere[X.]ht, 4. Aufl., § 3 Rn. 123; [X.], [X.], 56, 57, 58; S[X.]hwintowski, [X.], 160, 161; [X.] in [X.] 2019, [X.], 215). Das gilt au[X.]h für eine im Eigentum einer Wohnungseigentümergemeins[X.]haft stehende Energie-anlage zur Abgabe von Energie, dur[X.]h die 20 Einfamilienhäuser auf einem Grundstü[X.]k im Re[X.]htssinne versorgt werden (vgl. [X.], [X.], 901 Rn. 22 - Netze BW). Angesi[X.]hts der Größe der hier zu beurteilenden Anlagen 1 und 2 und des Umstands, dass die Antragstellerin den Mietern sowohl als Eigentümerin und Betreiberin der Anlagen als au[X.]h als Stromlieferantin gegenübertritt (vgl. dazu [X.] in [X.]/Kühling, Energiere[X.]ht, Mai 2022, § 3 Rn. 205e; [X.], [X.], 16, 20; Thomale/[X.], [X.] 2018, 147, 152; [X.], [X.], 95, 100), kann aber ni[X.]ht ohne jeden Zweifel davon ausgegangen werden, dass die Anlagen kein Bestandteil des [X.] im Sinn von Art. 2 [X.]8 und [X.]9, Artikel 30 ff. [X.] 2019 sind.

b) Dur[X.]h den [X.] der Anlagen 1 und 2 als Kundenanlagen an das Verteilernetz werden die Ziele von Art. 1 Abs. 1 und 2 [X.] 2019, integrierte, wettbewerbsgeprägte, faire und transparente Elektrizitätsmärkte zu s[X.]haffen, sowie für die Verbrau[X.]her ers[X.]hwingli[X.]he und transparente Energiepreise und -kosten, ein hohes Maß an Versorgungssi[X.]herheit und einen reibungslosen Übergang zu einem na[X.]hhaltigen Energiesystem mit geringen CO2-Emissionen si[X.]herzustellen, berührt. Zwar ist das im Hinbli[X.]k auf die einzelne Anlage, die wie oben ausgeführt jeweils für si[X.]h allein zu betra[X.]hten ist, unbedeutend. Je mehr Energieanlagen zur Abgabe von Energie verglei[X.]hbarer Art und Größe aber als Kundenanlagen an das Verteilernetz anges[X.]hlossen werden, desto gewi[X.]htiger sind die mögli[X.]hen, teils na[X.]hteiligen und - worauf die Antragstellerin zu Re[X.]ht hinweist - teils vorteilhaften Auswirkungen auf die genannten Ziele.

aa) Mit dezentralen Erzeugungsanlagen verbundene Energieanlagen zur Abgabe von Energie wie die Anlagen 1 und 2 können einen Übergang zu einem na[X.]hhaltigen Energiesystem mit geringen CO2-Emissionen zwar erlei[X.]htern (vgl. Bu[X.]hmüller/[X.], [X.], 381, 384, 385). Beim [X.] einer Vielzahl verglei[X.]hbarer Kundenanlagen an das Verteilernetz wird der Netzbetrieb aber generell teurer und weniger effizient. Zunehmend weniger Letztverbrau[X.]her tragen die Gesamtkosten des Netzes. Denn für Strom, der dur[X.]h eine dezentrale Erzeugungsanlage erzeugt und in der daran anges[X.]hlossenen Kundenanlage verbrau[X.]ht wird, sind keine Netzentgelte gemäß §§ 20 ff. [X.] zu zahlen, während der [X.] glei[X.]hwohl genug Netzkapazität vorhalten muss, um bei einem Ausfall der dezentralen Erzeugungsanlagen die Versorgung aufre[X.]ht zu erhalten (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 28. Juni 2005 - [X.] 27/04, [X.]Z 163, 296 [juris Rn. 48]; [X.], N&R 2018, 130, 133, 134; [X.] in [X.] 2019, [X.], 215, 216; [X.] [X.], 56, 60, 61; Bu[X.]hmüller/[X.], [X.], 381, 386, 387). Au[X.]h im Hinbli[X.]k auf Art. 15 Abs. 2 [X.]. e und Art. 16 Abs. 1 [X.]. e [X.] 2019, wona[X.]h si[X.]herzustellen ist, dass (sogar) aktive Kunden und Bürgerenergiegemeins[X.]haften in geeigneter und ausgewogener Art und Weise zu den Gesamtsystemkosten beitragen, ergeben si[X.]h daher Zweifel, ob die Anlagen 1 und 2 vom Verteilernetz ausgenommen werden können.

bb) Dass die Kosten für die Erri[X.]htung, den Betrieb und die Wartung der Anlagen 1 und 2 aufgrund des [X.]s von der Wohnungsbaugenossens[X.]haft (und letztli[X.]h von den Letztverbrau[X.]hern und Mietern) getragen werden, führt zu einer [X.]verzerrung im Verhältnis zwis[X.]hen der Antragstellerin und anderen Stromlieferanten. Die Antragstellerin hat weder die Kosten für die Energieanlagen zur Abgabe von Energie zu tragen no[X.]h Netzentgelte zu zahlen (zum Gesi[X.]htspunkt der [Quer-]subventionierung in dieser Fallgestaltung Rasba[X.]h/[X.] in [X.] 2019, 537, 547; vgl. au[X.]h [X.], Bes[X.]hluss vom 19. Juli 2022 - [X.] 33/21, [X.] 2022, 454 Rn. 17 - Energiespezifis[X.]he Dienstleistungserbringer). Je mehr Anlagen verglei[X.]hbarer Art und Größe die Antragstellerin betreibt, desto größere Auswirkungen auf den Wettbewerb sind daher zu erwarten.

[X.][X.]) Darüber hinaus besteht au[X.]h im Verhältnis zu den Letztverbrau[X.]hern ein systemimmanenter Interessenkonflikt, weil die Antragstellerin ihnen sowohl als Eigentümerin und Betreiberin der Kundenanlage als au[X.]h als Stromlieferantin gegenübertritt. Als Stromlieferantin hat die Antragstellerin ein Interesse an der Dur[X.]hsetzung mögli[X.]hst hoher Strompreise. Dieses Interesse würde bei transparenter Ausweisung der von ihr erhobenen Entgelte für die Erri[X.]htung, den Betrieb und die Wartung der Anlagen 1 und 2 beeinträ[X.]htigt. Folgeri[X.]htig weisen die vorliegend im [X.] getroffenen Vereinbarungen das Nutzungsentgelt ni[X.]ht gesondert aus. Den Mietern ist es daher ni[X.]ht mögli[X.]h, die insgesamt anfallenden Entgelte für den von ihnen bezogenen Strom zu ermitteln.

Kir[X.]hhoff     

      

[X.]     

      

Pi[X.]ker

      

Romba[X.]h     

      

Holzinger     

      

Meta

EnVR 83/20

13.12.2022

Bundesgerichtshof Kartellsenat

EuGH-Vorlage

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Dresden, 16. September 2020, Az: Kart 9/19, Beschluss

Art 2 Nr 28 EURL 2019/944, Art 2 Nr 29 EURL 2019/944, Art 30 EURL 2019/944, Art 30ff EURL 2019/944, § 3 Nr 16 EnWG, § 3 Nr 24a EnWG, Art 267 AEUV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, EuGH-Vorlage vom 13.12.2022, Az. EnVR 83/20 (REWIS RS 2022, 7994)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7994

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

EnVR 65/18 (Bundesgerichtshof)

Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren: Vorliegen eines räumlich zusammengehörigen Gebiets bei einer sich über mehrere Grundstücke erstreckenden Energieanlage; …


EnVR 83/20 (Bundesgerichtshof)

Vorabentscheidungsersuchen in energierechtlichem Rechtsstreit zwischen Energieversorgungsunternehmen und Verteilernetzbetreiber; Antrag auf Anonymisierung der Daten


VI-3 Kart 48/17 (V) (Oberlandesgericht Düsseldorf)


EnVR 68/10 (Bundesgerichtshof)

Energiewirtschaft: Einstufung des Stromleitungssystems eines Campingplatzes als Elektrizitätsversorgungsnetz


EnVR 68/10 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 BvR 2172/96

I ZR 38/21

I ZR 176/19

X ZR 122/21

X ZR 53/21

1 StR 447/14

IX ZB 31/18

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.