Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2015, Az. VII ZR 90/14

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 6702

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VII ZR 90/14
Verkündet am:

13. August 2015

Boppel,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
HGB § 89b; [X.] § 123 Abs. 3 Nr. 1, § 131 Abs. 1 Nr. 1, § 133
Geht ein [X.] durch eine auf der Seite des [X.] erfolgte Ausgliederung auf ein anderes Unternehmen nach §
131 Abs.
1 Nr.
1 i.[X.]. §
123 Abs.
3 Nr.
1 [X.] über und wird die Beendigung dieses [X.] nach dem Wirksamwerden der Ausgliederung herbeigeführt, so handelt es sich bei der Verbindlichkeit nach §
89b HGB gegenüber dem Versicherungsvertreter um eine Verbindlichkeit im Sinne von §
133 Abs.
1
[X.], für die das Versicherungsunternehmen als übertragen-der Rechtsträger haftet.
[X.], Urteil vom 13. August 2015 -
VII ZR 90/14 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat
auf die mündliche Verhandlung vom
13. August 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Dr.
Eick, [X.]
Kartzke und Prof.
Dr.
Jurgeleit und die Richterinnen [X.] und Sacher
für Recht erkannt:
Die Revision der [X.] gegen das Grund-
und Teilurteil des 19.
Zivilsenats des [X.] vom 28.
März 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beurteilung des Enthaftungseinwands (§ 133 Abs. 3 [X.])
hinsichtlich des mit Schriftsatz vom 25. Januar 2013 geltend gemachten weiteren [X.] in Höhe von

überlassen bleibt.
Von den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens haben der Klä-ger 87
% und die Beklagte 13
% zu tragen.
Von den außergericht-lichen Kosten, die den Parteien im Revisionsverfahren entstanden sind, haben der Kläger 80
% und die Beklagte 20
% zu tragen.

Von Rechts wegen

-
3
-
Tatbestand:
Der Kläger macht gegen die Beklagte, ein Versicherungsunternehmen, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse, einen Ausgleichsanspruch nach §
89b HGB geltend. Er hat der [X.]
(im Folgenden: [X.]), mit
der die Beklagte einen Ausgliederungs-
und [X.] hat, erstinstanzlich den Streit verkündet.
Am 12.
September 1968 schloss der Kläger mit der [X.] u.
M.
Feuer-Versicherungs-Gesellschaft einen Vertrag betreffend die Übernahme einer "Titular-(Vermittlungs-)
Generalagentur
der [X.] u. M."
für näher bezeichnete Ver-sicherungssparten (im Folgenden: Agenturvertrag). Die Beklagte ist Rechts-nachfolgerin der [X.] u. M. Feuer-Versicherungs-Gesellschaft.
In dem genannten Vertrag wird der Kläger als Versicherungsvertreter gemäß §§
84
ff. HGB [X.].
Im Handelsregister
des Amtsgerichts [X.]
wurde bei der
[X.] am 27.
Dezember 2007 Folgendes eingetragen:
"Die Gesellschaft (= Beklagte) hat nach Maßgabe des Ausgliede-rungs-
und Übernahmevertrags vom 12.12.2007 sowie der Zustim-mungsbeschlüsse ihrer Hauptversammlung
vom 12.12.2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der Hauptversammlungen der [X.]
D.
V. AG (= [X.]) vom 12.12.2007 und 17.12.2007 einen Teil ihres Vermögens, nämlich den Stamm-/Ausschließlichkeitsvertrieb, als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung auf die [X.]
D.
V. AG (= [X.])
mit Sitz in [X.] (AG [X.]

als übernehmenden Rechtsträger übertragen."
In dem Ausgliederungs-
und Übernahmevertrag vom 12.
Dezember 2007 zwischen der [X.] und der [X.]n heißt es unter anderem wie folgt:
1
2
3
4
-
4
-
"§ 1
Ausgliederung
[X.]
(= Beklagte) als übertragender Rechtsträger überträgt im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß §
123
Abs.
3 Nr. 1 [X.] den in § 4 dieses Vertrags spezi-fizierten Teil ihres Vermögens mit allen Rechten und Pflich-ten als Gesamtheit auf die [X.] D. V. (= [X.])
als

Auf-nahme).

§ 4
[X.] Vermögen
(1)
Das auszugliedernde Vermögen besteht aus

a)
allen Vertreterverhältnissen der [X.]
(= Beklagte) mit haupt-
und nebenberuflichen Versicherungsvertretern gemäß §§ 84, 92 HGB, die im Zeitpunkt des [X.] durch Eintragung im Han-delsregister der [X.]
(= Beklagte) bestehen, also ein-schließlich solcher Vertreterverhältnisse, die erst nach dem Ausgliederungsstichtag begründet werden

"
Gemäß § 2 dieses Vertrags erfolgt die Übertragung des in § 4 spezifizier-ten Vermögens im Verhältnis zwischen Beklagter und [X.]r mit Wirkung zum 1. Juli 2007. Gemäß §
6 dieses
Vertrages ist Stichtag für die wirt-schaftliche Abgrenzung der 31.
Dezember 2007/1.
Januar 2008.
Die [X.] legte dem Kläger eine "Überleitungsvereinbarung" vor, durch welche der Kläger unter Aufhebung seines zuvor mit der [X.] geschlossenen Vertrages einen neuen Vertrag mit der [X.]n
schließen sollte. Dies lehnte der Kläger
ab.
Ab dem 1.
Januar 2008 bekam der Kläger Geschäftspartnerabrechnungen durch die [X.] übersandt.
Mit Schreiben vom 24.
Juni 2009
kündigte diese den Vertrag mit dem Kläger zum 31.
Dezember 2009. Der Kläger wies die Kündigung mangels Vollmachts-
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nachweises zurück. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2009 stellte die Streitverkün-dete den Kläger von der Agenturtätigkeit frei und untersagte ihm, für "unser Haus" tätig zu werden.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 15. Oktober 2009 er-klärte der Kläger unter Bezugnahme auf die vorgenommene Freistellung
die fristlose Kündigung des [X.] gegenüber der [X.]. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.
Oktober
2009
erklärte der Kläger außerdem die fristlose Kündigung des [X.] gegenüber der [X.].

Der Kläger forderte die Beklagte ebenso wie die [X.]
zur Zahlung des geltend gemachten Handelsvertreterausgleichs auf. Die Beklagte verweigerte dies mit Schreiben vom 17.
Februar
2010 unter
Hinweis darauf, dass nicht mehr die Beklagte, sondern die [X.] Ansprechpartner des [X.] sei.
Der Kläger hat in erster Instanz Zahlung von Schadensersatz und [X.] von Ausgleich nach
§
89b HGB verlangt. Das [X.] hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht den Anspruch des [X.] auf Ausgleichszahlung nach §
89b HGB dem Grunde nach für ge-rechtfertigt erachtet und die Abweisung der auf Zahlung von Schadensersatz gerichteten
Klage bestätigt. Die Revision hat das Berufungsgericht mit der [X.] zugelassen, dass eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage, ob der Ausgleichsanspruch des Handels-
bzw. [X.] bereits im Vertragsverhältnis angelegt sei und damit eine gesamtschuldnerische Haf-tung des ausgliedernden Rechtsträgers gegeben sei, fehle.
Beide Parteien haben Revision eingelegt. Der Senat hat die Revision des [X.] als unzulässig verworfen und dessen
vorsorglich eingelegte Beschwer-7
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de gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Die Beklagte hat Revision mit dem Ziel eingelegt, das Berufungsurteil aufzuheben, soweit es zu ihrem Nachteil ergangen i[X.]

Entscheidungsgründe:
Die Revision der [X.] ist mit der im Tenor enthaltenen Maßgabe unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in juris veröffentlicht ist,
führt, soweit für die Revision der [X.] von Interesse, im Wesentlichen aus, der Kläger habe dem Grunde nach einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Ausgleichs nach §
92 Abs.
2, §
89b HGB.
Das mit der [X.] begründete Vertragsverhältnis sei durch die Aus-gliederung und Übertragung des Vertriebs gemäß
Vertrag vom 12. Dezember 2007 nach §§ 123, 131 [X.] im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die [X.] übergegangen.
Das Vertragsverhältnis
sei durch die Kündigung der [X.]n gemäß Schreiben vom 24.
Juni
2009 zum Wirkungszeitpunkt 31.
Dezember
2009 beendet worden.
Dass der Kläger am 15.
Oktober 2009 eine außerordentliche Kündigung erklärt habe, verhindere das Entstehen eines Ausgleichsanspruchs nicht. Denn der [X.] 89b Abs.
3 Nr. 1 HGB sei nicht gegeben. Die 11
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Kündigung des [X.] sei nicht etwa deswegen ungerechtfertigt gewesen, weil ihm gegebenenfalls das Zuwarten bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungs-frist oder bis zum 31.
Dezember 2009 habe zugemutet werden können. [X.] sei insoweit nur, dass der Handelsvertreter gekündigt habe, auf die Art der Kündigung komme es nicht an. Die [X.] habe dem Kläger Anlass zur Kündigung gegeben, §
89b Abs.
3 Nr.
1 HGB. Allein die einseitige,
vertragswidrige Freistellung des [X.], die mit Schreiben der [X.]n vom 5.
Oktober 2009 erklärt worden sei, habe dessen Kündigung gerecht-fertigt. Der Kläger habe die vertragswidrige Freistellung durch die Streitverkün-dete auch als Begründung
für seine Kündigung genommen und diese unver-züglich am 15.
Oktober 2009 erklärt, nachdem die [X.] die Freistel-lung mit Schreiben vom 5.
Oktober 2009 ausgesprochen gehabt habe.
Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB im Zusammenhang mit der Kündigung der [X.]n sei nichts vorgetra-gen und nichts ersichtlich.
Die Jahresfrist nach §
89b Abs.
4 HGB habe der Kläger mit seinem an die [X.] gerichteten Schreiben vom 8. März 2010 gewahrt.
Die Beklagte hafte neben der [X.]n für die Verpflichtungen aus dem Agenturvertrag als Gesamtschuldnerin. Dies folge aus §
133 Abs.
1 [X.], der eine solche Haftung für diejenigen Verbindlichkeiten des übertra-genden Rechtsträgers anordne, welche vor dem
Wirksamwerden der Spaltung begründet worden seien. Erforderlich für die gesamtschuldnerische Haftung sei lediglich, dass der Rechtsgrund für die Verbindlichkeit vor dem maßgebenden Zeitpunkt gelegt worden sein müsse. Vertragliche Ansprüche seien begründet, wenn der Vertragsschluss vor dem maßgeblichen Zeitpunkt liege. Auch [X.] aus Dauerschuldverhältnissen seien erfasst, die bereits vor dem maß-16
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8
-
geblichen Zeitpunkt begründet worden seien, selbst wenn der [X.] erst danach entstehe.
Bei dem [X.] handele es sich um ein [X.]. Der Rechtsgrund für den Ausgleichsanspruch sei bereits mit der Begründung des Vertragsverhältnisses gelegt worden. Der [X.] entstehe zwar erst mit der Kündigung, was einer Haftung der [X.] auch hierfür aber gerade nicht entgegenstehe. Er sei vielmehr ein zukünftiger Anspruch, dessen Inhalt bereits bestimmbar sei und der deswegen auch schon vor Beendigung des Vertrages abgetreten werden könne. Dieser Anspruch [X.] seinen Rechtsgrund im Vertragsverhältnis, der bereits vor dem maßgebli-chen Zeitpunkt der Registereintragung gelegt gewesen sei.
Die Beklagte sei auch nicht nach §
133 Abs.
3 [X.] enthaftet.
Die Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils lägen vor. Der Kläger habe dargetan, dass ihm ein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte in irgendeiner Höhe zustehe. Der Kläger habe seinen Anspruch zwar bislang zur Höhe nicht hinreichend dargetan. Der Kläger habe aber mit der [X.] einer Berechnung nach den zwischen den [X.] vereinbarten "Grundsätzen
zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs"
jedenfalls dargetan, dass ihm rechnerisch noch ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zustehe. Dies werde daneben gestützt durch die vorläufige Berechnung der [X.] zum 31. Dezember 2006, die einen Ausgleichsanspruch in erhebli-cher Höhe ausgewiesen habe.

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-
II.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung mit der im Tenor enthaltenen Maßgabe stand.

1. [X.] nicht zu beanstanden
ist es, dass
das Berufungsge-richt die Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs
gemäß §
89b HGB be-jaht und die Beklagte bezüglich dieses Anspruchs für passivlegitimiert erachtet hat.
a) Im Ausgangspunkt hat
das
Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise
angenommen, dass das mit der [X.] begrün-dete [X.]
durch die Ausgliederung gemäß dem Ausgliederungs-
und Übertragungsvertrag vom 12.
Dezember
2007 in Verbindung mit der Regis-tereintragung vom 27.
Dezember
2007 auf die [X.] übergegangen
ist,
der dieses Vertragsverhältnis als übernehmendem Rechtsträger in dem ge-nannten Vertrag
zugewiesen worden ist,
§
131 Abs.
1 Nr.
1 i.[X.]. §
123 Abs.
3 Nr.
1 [X.]. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Aus-gliederungs-
und Übertragungsvertrags vom 12.
Dezember
2007
dahingehend, dass das [X.] zu den in §
4 (1) a) genannten Vertreterverhältnis-sen der [X.] mit haupt-
und nebenberuflichen Versicherungsvertretern gemäß §§
84, 92 HGB
und damit zum auszugliedernden Vermögen gehört,
lässt revisionsrechtlich beachtliche Rechtsfehler nicht erkennen. Die Parteien erinnern in der Revisionsinstanz hiergegen auch nichts.
Der
Übergang des [X.] im Streitfall gemäß §
131 Abs.
1 Nr.
1 i.[X.]. §
123 Abs.
3 Nr.
1 [X.] wird durch den
möglicherweise persönli-chen Charakter des Anspruchs auf die Leistungen des [X.] ebenso wenig gehindert wie durch den Umstand, dass das [X.] zuvor mög-licherweise
auf einer besonderen Vertrauensgrundlage zwischen Kläger und 21
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-
Beklagter beruhte. Allerdings gilt für das Verhältnis
zwischen Unternehmer und Handelsvertreter nach der Rechtsprechung des [X.] grundsätz-lich
§ 613 Satz 2 [X.]
([X.], Urteil vom 12. November 1962 -
VII ZR 223/61, NJW 1963, 100, 101, juris Rn.
17,
m.w.[X.]). Nach der
daraus resultierenden dis-positiven Auslegungsregel, die dem Schutz des Handelsvertreters dient, ist der Anspruch des Unternehmers auf die Leistungen
des Handelsvertreters unüber-tragbar (vgl. [X.], Urteil vom 12.
November
1962 -
VII
ZR
223/61, [X.]O,
101, juris Rn.
17 ff.). Es kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen, ob die-se
Auslegungsregel auch im Verhältnis zwischen Kläger
und Beklagter an-wendbar
ist oder ob die Parteien Abweichendes vereinbart haben. Vom Über-gang gemäß
§
131 Abs.
1 Nr.
1 i.[X.]. § 123 Abs. 3 Nr. 1 [X.] ausgenommen bleiben nur höchstpersönliche Rechte und Pflichten (so ausdrücklich im Zu-sammenhang mit der Aufhebung von §
132 [X.] a.F. BT-Drucks.
16/2919, S.
19;
differenzierend Teichmann
in
Lutter, [X.], 5.
Aufl., §
131
Rn.
58; vgl. auch [X.], Urteil vom 21.
Februar
2014 -
V [X.], [X.]Z 200, 221 Rn.
17, zur entsprechenden Problematik bei der Gesamtrechtsnachfolge gemäß §
20 Abs.
1 Nr.
1 [X.]).
Solche Rechte und Pflichten stellen die Rechte und Pflich-ten aus einem Versicherungsvertreterverhältnis wie dem hier zu beurteilenden [X.]
im Hinblick darauf, dass § 613 Satz 2 [X.] lediglich eine [X.] enthält und dass die Vertragsparteien eines [X.] von § 613 Satz 2 [X.] Abweichendes vereinbaren können, nicht dar.
Der Übergang des [X.] gemäß §
131 Abs. 1 Nr. 1 i.[X.]. §
123 Abs. 3 Nr. 1 [X.] wird auch nicht durch die fehlende Zustimmung des [X.] hierzu gehindert.
Ein Widerspruchsrecht gemäß §
613a Abs.
6
[X.], das gemäß §
324 [X.] durch die Wirkungen einer
Ausgliederung an sich unberührt bleibt, steht dem Kläger jedenfalls mangels Arbeitnehmereigenschaft nicht zu.
25
26
-
11
-
b) Ob und inwieweit sich ein Vertragspartner des übertragenden Rechts-trägers
gegen den durch einen Übergang gemäß §
131
Abs.
1 Nr.
1 i.[X.]. §
123 Abs.
3 Nr.
1 [X.] eingetretenen Wechsel des Vertragspartners
etwa durch Kündigung wehren kann, ergibt sich aus den insoweit geltenden allge-meinen Vorschriften (vgl. BT-Drucks. 16/2919, S. 19).
Im Streitfall braucht nicht entschieden zu werden, ob und unter welchen Umständen der gemäß §
131 Abs.
1 Nr.
1 i.[X.]. § 123 Abs.
3 Nr.
1 [X.] eingetretene Übergang eines (Dauer-)Schuldverhältnisses, insbesondere eines solchen, das auf einer be-sonderen Vertrauensgrundlage beruht, den Vertragspartner des übertragenden Rechtsträgers zur außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses ge-genüber dem übernehmenden Rechtsträger berechtigen kann
(vgl. dazu [X.],
Festschrift für [X.], 2010, S.
657, 666
ff.; [X.] in Schmitt/
[X.]/[X.], [X.]/[X.], 6.
Aufl., §
131
[X.] Rn.
64). Ferner kann offen bleiben, ob der Übergang des [X.] gemäß §
131 Abs.
1 Nr.
1 i.[X.]. §
123 Abs. 3 Nr. 1 [X.] einen wichtigen Grund für eine außeror-dentliche Kündigung seitens des [X.] bildet
(vgl.
[X.], Festschrift für [X.], [X.]O,
S.
666
ff.; vgl. ferner [X.], [X.] 1999, 2517, 2519, zur Umwandlung auf Handelsvertreterseite).
Denn der Kläger hat eine derartige Kündigung gegenüber der [X.]n nicht in angemessener Zeit (vgl. [X.], Urteil vom 29. Juni 2011 -
VIII ZR 212/08, NJW 2011, 3361 Rn. 19)
nach dem Wirksamwerden der Ausgliederung erklärt. Darin, dass er die rechtsirrige Ansicht vertreten hat, die Beklagte sei auch nach der Ausgliederung seine [X.] geblieben, liegt keine Kündigung des [X.] gegenüber der [X.]n.
c) [X.] nicht zu beanstanden ist es ferner, dass das Beru-fungsgericht angenommen
hat, das [X.] sei
mit Wirkung zum 31.
Dezember 2009 durch die von der [X.]n mit Schreiben vom 27
28
-
12
-
24.
Juni 2009 erklärte Kündigung (Wirkungszeitpunkt: 31. Dezember 2009) be-endet worden.
[X.]) Aufgrund des Übergangs des [X.] gemäß §
131 Abs.
1 Nr.
1 i.[X.]. § 123 Abs. 3 Nr. 1 [X.] ist
auf die [X.]
auch die Zuständigkeit
zur Kündigung des [X.]
übergegangen (vgl.
[X.]/Sickinger
in [X.], [X.], 5. Aufl., § 131 Rn. 9).
bb) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen,
dass die
vorstehend genannte
Kündigung nicht wegen unverzüglicher Zurückwei-sung durch den Kläger nach § 174 Satz 1 [X.] unwirksam ist, weil eine solche Zurückweisung nach den getroffenen Feststellungen
nach §
174 Satz 2 [X.] ausgeschlossen i[X.]
(1) Nach § 174 Satz 1 [X.] ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückwei[X.] Die Zurückwei-sung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der [X.] in Kenntnis gesetzt hatte,
§
174 Satz 2 [X.]. Das [X.] kann auch konkludent geschehen (vgl. [X.], NZA
2006, 980 Rn.
36; MünchKomm[X.]/Schramm,
6.
Aufl., §
174 Rn.
8; [X.]
in Erman, [X.], 14. Aufl., § 174 Rn. 9).
(2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Zurückweisung ge-mäß § 174 Satz 2 [X.] gegenüber der Kündigung gemäß [X.] vom 24. Juni 2009 ausgeschlossen. Mit dem Anschreiben vom 24.
Juni 2009, das dem Kläger nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsge-richts gemeinsam
mit dem ebenfalls vom 24.
Juni
2009 datierenden Kündi-gungsschreiben vor dem 30.
Juni
2009 zugegangen ist, ist der Kläger konklu-29
30
31
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13
-
dent
davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die beiden Prokuristen, die das [X.] unterschrieben haben, von der [X.]n zur Kündigung bevollmächtigt waren. Denn in dem Anschreiben vom 24.
Juni 2009, das
zwei vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder
der [X.]n un-terschrieben haben, wird ausdrücklich auf das beigefügte [X.] Bezug genommen. Soweit das Berufungsgericht bei der Bejahung der Voraus-setzungen des §
174 Satz
2
[X.] ausgeführt hat, das Anschreiben vom 24.
Juni
2009 enthalte die Genehmigung der Kündigung, geht dies allerdings teilweise fehl. Bei dem Anschreiben vom 24. Juni 2009 handelt es
sich
nicht um eine Genehmigung im Sinne einer nachträglichen Zustimmung, §
184 Abs.
1 [X.], zu einer

was unzulässig wäre (vgl. §
180 Satz
1 [X.]) -
ohne Vertre-tungsmacht im Namen der [X.]n erklärten Kündigung. Vielmehr ist das mit diesem Anschreiben bewirkte Inkenntnissetzen im Sinne des §
174 Satz
2 [X.] nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zusammen mit dem Zugang des [X.]s erfolgt.

d) [X.] unbedenklich
ist auch,
dass
das
Berufungsgericht einen [X.] gemäß §
89b Abs.
3 Nr.
1 HGB, auf den §
89b Abs.
5 HGB verweist,
verneint hat.
[X.])
Der Ausgleichsanspruch besteht nach § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB nicht, wenn der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, dass ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlass gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines [X.] oder seiner Krankheit nicht zugemutet werden kann. Der Begriff des Ver-haltens des Unternehmers ist weit auszulegen
(vgl. [X.], Urteil vom 13.
März
1969 -
VII
ZR
174/66, [X.]Z 52, 5, 8, juris Rn.
14; Urteil vom 28.
November
1975

I
ZR
138/74, NJW 1976, 671, juris Rn.
20; jeweils zu
§
89b Abs.
3
Satz
1 HGB
a.F., der Vorläufervorschrift von §
89b Abs.
3 33
34
-
14
-
Nr.
1
HGB). In der Rechtsprechung des [X.] ist anerkannt, dass an den "begründeten Anlass" im Sinne von § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB
weniger strenge Anforderungen als an den des "wichtigen Grundes" (§ 89a Abs.
1 HGB)
zu stellen sind, so dass hierfür auch ein unverschuldetes oder sogar [X.] Verhalten des Unternehmers genügen kann
(vgl. [X.], Beschluss vom 21.
Februar
2006

VIII
ZR
61/04, NJW-RR 2006, 755
Rn.
7; Urteil vom 13.
Dezember
1995 -
VIII ZR 61/95, NJW 1996, 848, 849, juris Rn. 7
m.w.[X.]). Da die beiden Begriffe sich nicht decken, kann ein Handelsvertreter im Einzel-fall einen begründeten Anlass
zur -
ordentlichen
-
Kündigung haben und des-halb den Ausgleichsanspruch behalten, aber gleichwohl nicht zur fristlosen Kündigung befugt sein, weil ihm ein wichtiger Grund hierfür nicht zuzubilligen ist, insbesondere weil ihm eine Fortsetzung des [X.] bis
zur Beendigung durch ordentliche Kündigung zuzumuten ist (vgl. [X.], Urteil vom 7.
Juni 1984 -
I
ZR
50/82, [X.]Z 91, 321, 323, juris Rn.
12; [X.] vom 21.
Februar 2006 -
VIII
ZR 61/04, [X.]O
Rn.
10). Erforderlich, aber auch ausreichend ist
für einen begründeten Anlass im Sinne von §
89b Abs.
3 Nr.
1 HGB, dass durch das Verhalten des Unternehmers eine für den [X.] nach Treu und Glauben nicht mehr hinnehmbare Situation geschaffen wird
(vgl. [X.], Beschluss vom 21.
Februar 2006

VIII ZR 61/04, [X.]O
Rn.
7).
Die Bewertung des in Frage kommenden Unternehmerverhaltens als begründe-ter Anlass für die Kündigung durch den Handelsvertreter ist im Wesentlichen tatsächlicher Natur und deshalb vom Revisionsgericht nur beschränkt überprüf-bar ([X.], Beschluss vom 21. Februar 2006
VIII ZR 61/04, [X.]O
Rn.
7 m.w.[X.]).
bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Würdigung des Be-rufungsgerichts,
dass die [X.] dem Kläger durch die Freistellung gemäß Schreiben vom 5. Oktober 2009 begründeten Anlass
(§ 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB) zur Kündigung gegeben hat,
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Vertragsparteien haben keine Regelung zur Freistellung des [X.] für die 35
-
15
-
Vertragsrestlaufzeit vereinbart. Insbesondere ist keine Vereinbarung getroffen worden, nach der der Kläger im Falle der Kündigung der Gegenseite gegen [X.] von Folgeprovisionen und Erhalt einer Ausgleichszahlung hätte [X.] werden dürfen (vgl. zu einer derartigen Vertragsklausel [X.], Urteil vom 29.
März
1995 -
VIII ZR 102/94,
[X.]Z 129, 186 f., juris Rn.
2
ff.).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist dem Kläger eine solche Ausgleichs-zahlung auch nicht einseitig für den Fall der Freistellung zugesagt
worden. Die von der Revision der [X.] in diesem Zusammenhang erhobene
Verfah-rensrüge hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet, §
564 Satz
1 ZPO.
Es kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen, ob eine einseitige Freistellung des gekündigten Handelsvertreters, wie das Berufungs-gericht angenommen hat, grundsätzlich unzulässig ist (vgl. Wauschkuhn in Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht, §
89 HGB Rn.
109; MünchKommHGB/
von [X.], 3.
Aufl., §
89 Rn.
66;
Thume in [X.]/Thume, Hand-buch des gesamten Vertriebsrechts, Band
1, 4.
Aufl., [X.].
VIII Rn.
99 f.). [X.] ist die Würdigung des Berufungsgerichts, dass die [X.] dem Kläger durch die ohne finanzielle Entschädigung erfolgte Freistellung ge-mäß Schreiben vom 5. Oktober 2009 begründeten Anlass (§ 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB) zur Kündigung gegeben hat, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine
Freistellung kann zu einer Reduzierung des Ausgleichsanspruchs
nach
§
89b HGB führen (vgl. [X.], [X.] 2013, 362, 363). Denn ein gekündig-ter Versicherungsvertreter, der während der Freistellungsphase nicht für den Versicherungsunternehmer tätig werden darf, ist gehindert, für diesen weitere

ausgleichsrelevante
-
Versicherungsverträge bis zur Vertragsbeendigung zu vermitteln.
e) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass es sich bei der Verbindlichkeit nach § 89b HGB um eine Verbindlichkeit im Sin-ne des §
133 Abs.
1 Satz
1 [X.]
handelt, für die die Beklagte als [X.]
-
16
-
der Rechtsträger
haftet. Dem steht entgegen der Auffassung der Revision nicht entgegen, dass der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB erst mit der -
im Streitfall nach dem Wirksamwerden der Ausgliederung herbeigeführten
-
recht-lichen
Beendigung des [X.] entsteht (vgl. [X.], Urteil vom 23.
November
2011

VIII
ZR
203/10, NJW-RR 2012, 674 Rn.
23 = [X.]
2012,
110;
Urteil vom 29. März 1990 -
I [X.], juris Rn. 14; Urteil vom 29.
März
1990

[X.], NJW 1990, 2889, juris Rn. 14
m.w.[X.]).
[X.]) Für die Begründung einer Verbindlichkeit im Sinne des §
133 Abs.
1 Satz
1 [X.] reicht es
aus, wenn der Rechtsgrund für die Entstehung der [X.] vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung gelegt wurde
(vgl. [X.], [X.], 106 Rn.
48, zur Abspaltung; vgl. ferner [X.]E 145, 163 Rn. 23, zur Haftung des [X.] nach § 156 [X.] bei einer Ausgliederung).
Ver-tragliche Ansprüche sind in diesem Sinne regelmäßig begründet, wenn der Ver-trag
vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung geschlossen wurde
(vgl. [X.]/Sickinger
in [X.], [X.], 5.
Aufl.,
§
133 Rn.
8; [X.] in [X.],
§
133 Rn.
22
f.; [X.] in Schmitt/[X.]/[X.], [X.]O, §
133 [X.] Rn.
11). Dies gilt auch
bei Dauerschuldverhältnissen; bei diesen
wird der Rechtsgrund für die einzelnen daraus resultierenden Verbindlichkeiten be-reits in dem gegebenenfalls vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung ge-schlossenen Vertrag gelegt. Solche Verbindlichkeiten
sind im Sinne von §
133 Abs.
1 [X.] begründet, auch wenn die weiteren Voraussetzungen ihres [X.] erst nach dem Wirksamwerden der Ausgliederung erfüllt werden
(vgl. [X.]E 145, 163 Rn.
23; [X.], [X.], 106 Rn.
48; [X.]/Seulen in [X.],
[X.], 3.
Aufl.,
§
133 Rn.
21; [X.] in Schmitt/[X.]/
[X.],
[X.]O, § 133 [X.] Rn. 11;
[X.] in KK-[X.], [X.]O, § 133 Rn. 23; vgl. zur entsprechenden Problematik bei §
160 HGB:
[X.], Urteil vom 17.
Januar
2012

II ZR 197/10, NZG
2012, 221
Rn.
14; [X.]E 110, 372, 375, juris Rn.
17; [X.], Urteil vom
29.
April
2002

II
ZR
330/00, [X.]Z 150, 373, 37
-
17
-
376, juris Rn.
13; [X.], Urteil
vom
27.
September
1999

II
ZR 356/98, [X.]Z 142, 324, 329, juris
Rn. 15).
bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die [X.] nach § 89b HGB im Streitfall vor dem Wirksamwerden der Ausgliede-rung begründet worden, weshalb es sich bei der Ausgleichsverbindlichkeit um eine Verbindlichkeit im Sinne des
§ 133 Abs. 1 [X.] handelt. Diese Verbind-lichkeit resultiert aus dem vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung ge-schlossenen Agenturvertrag, bei dem es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt. Nicht erforderlich für die Haftung nach §
133 Abs.
1 [X.] ist, dass der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausgliederung bereits entstanden war (vgl. [X.], [X.], 106 Rn.
48, zur Abspaltung).
Dass der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters im Ein-zelfall nicht entsteht, wenn etwa eine der
materiellen Voraussetzungen des §
89b HGB nicht gegeben ist oder wenn einer der in §
89b
Abs.
3 HGB ge-nannten Ausschlusstatbestände erfüllt ist (vgl. [X.], Beschluss vom 4.
Dezember
2013 -
XII ZB 534/12, NJW 2014, 625 Rn.
27), ändert nichts [X.], dass der Rechtsgrund für die Entstehung dieses Anspruchs bereits im Handelsvertretervertrag gelegt wurde. Auf die von der Revision der [X.] in Bezug genommene Behandlung des Ausgleichsanspruchs beim Zugewinnaus-gleich (vgl. [X.], Beschluss vom 4.
Dezember
2013 -
XII
ZB
534/12, NJW
2014, 625 Rn. 23 ff.; Urteil vom 9. März 1977 -
IV ZR 166/75, [X.]Z 68, 163, 168 f., juris Rn. 24) kommt es insoweit nicht an.
f)
Der Erlass eines Grundurteils bezüglich des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB ist mit der im Tenor enthaltenen Maßgabe zu bestätigen.
[X.]) Ein Grundurteil kann nach § 304 Abs. 1 ZPO ergehen, wenn ein [X.] nach Grund und Betrag streitig ist und es nach dem Sach-
und Streit-38
39
40
-
18
-
stand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe be-steht ([X.], Urteil vom 24.
April
2014

VII
ZR
164/13, [X.]Z 201, 32 Rn.
27; [X.]
Rspr.).
Die Vorabentscheidung über den Grund des
Ausgleichsanspruchs eines [X.] setzt grundsätzlich voraus, dass sämtliche Vo-raussetzungen des § 89b Abs. 5 i.[X.]. Abs. 1 HGB gegeben sind (vgl. [X.], Urteil vom 4.
Juni
1986

I
ZR
161/84, [X.], 1072
f., juris Rn.
11, m.w.[X.]). Im
Hinblick auf die für den Versicherungsvertreter eröffnete [X.], die von den [X.] der Versicherungswirtschaft und des Versi-cherungsaußendienstes
vereinbarten "Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs" (abgedruckt bei [X.]/Thume, Handbuch des ge-samten Vertriebsrechts, Band 2, 9.
Aufl., Anhang, S. 933
ff.; im Folgenden: "Grundsätze") als Grundlage für die Schätzung (§ 287 ZPO) eines [X.] heranzuziehen (vgl. [X.], Urteil vom 23.
November
2011

VIII
ZR 203/10, NJW-RR 2012, 674 Rn. 33 ff.
= [X.] 2012, 110), gilt dies jedoch nicht uneingeschränkt, wenn der Versicherungsvertreter von dieser Möglichkeit Gebrauch macht.
Ausweislich der [X.] der "[X.]" (Grundsätze zur Er-rechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs [§
89b HGB], abgedruckt bei
[X.]/Thume, [X.]O,
S.
933
ff.), der "Grundsätze-Leben"
(Grundsätze zur Er-rechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs [§
89b HGB]
für dynamische Le-bensversicherungen, abgedruckt bei [X.]/Thume, [X.]O,
S.
939
ff.) und der "[X.]" (Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichs-anspruchs [§
89b HGB]
in der privaten Krankenversicherung, abgedruckt bei [X.]/Thume, [X.]O,
S.
944
ff.) bedarf es im Falle der Anwendung dieser "Grundsätze" zunächst einer Prüfung der Frage nicht, ob das Versicherungsun-ternehmen auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vortei-le hat oder ob die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Um-stände der Billigkeit entspricht, weil die "Grundsätze" für den Normalfall davon 41
-
19
-
ausgehen, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Entsprechendes gilt bei Heranziehung der "Grundsätze" als Grundlage für die Schätzung (§ 287 ZPO) eines Mindestausgleichsbetrags.
bb) Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die von der [X.] nach den "Grundsätzen" vorgenommene Berechnung des "theoretischen [X.] nach § 89b HGB" zum Stichtag 31. Dezember 2006 ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils mit der Begründung angenommen hat, der Kläger habe mit der [X.] auf eine Berechnung nach den "Grundsätzen" [X.] dargetan, dass ihm rechnerisch noch ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zustehe.
[X.]) Der Erlass eines Grundurteils wird auch nicht dadurch in Frage gestellt,
dass das Berufungsgericht den Enthaftungseinwand
nach §
133 Abs.
3
[X.] im Hinblick auf die [X.] in Höhe von 29.673,29

nicht hinreichend geprüft hat.
(1) Ein Grundurteil darf nach § 304 ZPO in aller Regel nur erlassen wer-den, wenn alle Fragen, die zum Grunde des Anspruchs gehören, erledigt sind und nach Lage der Sache zumindest
wahrscheinlich ist, dass
dem Kläger
ein Anspruch, wenn auch nicht in der geltend gemachten Höhe, zusteht.
Zum Grunde des Anspruchs gehören grundsätzlich auch alle Einwendungen, die den Bestand oder die Durchsetzbarkeit des [X.] berühren. Das gilt auch für die Einrede der Verjährung, mag sie den Anspruch als solchen auch nicht zerstören. Das Gericht kann daher ein Grundurteil grundsätzlich erst erlassen, wenn es die vom [X.] erhobene [X.] für nicht durchgrei-fend erachtet. Das gilt aber dann nicht, wenn sich die [X.] nur gegen einen Teil des [X.] richtet und hinsichtlich des übrigen Teils 42
43
44
-
20
-
dem Grundsatz genügt ist, dass dem Kläger im Betragsverfahren ein Betrag zuzusprechen sein wird
(vgl. [X.], Urteil vom 28. Mai 1968 -
VI [X.], NJW 1968, 2105
f.).

(2) Vergleichbar liegt der Fall hier hinsichtlich des Einwands der Enthaf-tung gemäß §
133 Abs.
3 [X.]. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dass die [X.] (§
133 Abs.
3 [X.]) durch die Klageerhebung gemäß Klageschrift vom 7.
Dezember
2011 hinsichtlich des ursprünglich gel-tend gemachten [X.] in Höhe von 51.823,57

e-hemmt worden ist (§
133 Abs.
4 [X.] i.[X.]. §
204 Abs.
1 Nr.
1 [X.]), hält dies der rechtlichen Nachprüfung stand. Hinsichtlich des weiteren Aus-vom 25. Januar 2013 -
zunächst im Wege eines [X.] -
geltend gemacht hat, fehlt es hingegen an hinreichenden
Feststellungen für die Beurteilung, ob der Enthaftungseinwand hinsichtlich dieser Erweiterung durchgreift. Die für die Enthaftung maßgebende [X.] beginnt nach §
133 Abs.
4 Satz
1 [X.] mit dem Tage, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes der [X.] als des übertragenden Rechtsträgers bekannt [X.] worden ist, § 125 i.[X.]. §
19 Abs. 3 [X.] i.[X.].
§
10 HGB. Zu diesem für den Fristbeginn maßgebenden Bekanntmachungstag hat das Berufungs-gericht keine Feststellungen getroffen. Da hinreichend wahrscheinlich ist, dass dem Kläger ein Ausgleichsanspruch in irgendeiner Höhe selbst dann zusteht, wenn der Enthaftungseinwand hinsichtlich des mit Schriftsatz vom 25.
Januar
2013 verlangten weiteren [X.] in Höhe von 29.673,29

greifen sollte, kann diese
Beurteilung einschließlich der Be-antwortung der Frage, ob die [X.] hinsichtlich
des weiteren [X.] in Höhe von 29.673,29

§
133
Abs.
4 Satz 2 i.[X.]. § 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.]
i.[X.]. § 167 ZPO rechtzeitig gehemmt worden ist, dem Betragsverfahren überlassen bleiben.
45
-
21
-
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
92 Abs.
1
Satz 1, §
97 Abs.
1 ZPO.

Eick
Kartzke
Jurgeleit

[X.]

Sacher
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.07.2013 -
9 [X.]/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 28.03.2014 -
19 [X.] -

46

Meta

VII ZR 90/14

13.08.2015

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2015, Az. VII ZR 90/14 (REWIS RS 2015, 6702)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6702

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Zitiert

VII ZR 90/14

V ZR 164/13

VIII ZR 212/08

II ZR 197/10

XII ZB 534/12

19 U 143/13

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