Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2007, Az. III ZR 313/06

III. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3544

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[X.] [X.] vom 6. Juni 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] [X.] § 115 Der Eigentümer eines höher liegenden Grund[X.] ist bei einer nach § 115 Abs. 1 S. 2 [X.] [X.] zulässigen Änderung seiner wirtschaftlichen Nut-zung nicht auf objektiv sinnvolle oder technisch richtige Maßnahmen be-schränkt. Die Rechtsprechung des Senats zu den Amtspflichten beim Bau öffentlicher Straßen kann auf [X.] nicht übertragen wer-den. [X.], Beschluss vom 6. Juni 2007 - [X.]/06 - [X.]

LG Köln - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] am 6. Juni 2007 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] vom 27. Juni 2006 - 24 U 156/05 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gegenstandswert: 225.245,58 •. Gründe: [X.] Die Klägerin betreibt einen Gartenbaubetrieb, der Beklagte bewirtschaftet eine höher liegende angrenzende [X.]. Seit mehreren Jahren baut der Beklagte dort Spargel an. Zwei Jahre nach Anlegung des [X.] begann er damit, die Spargeldämme während der Wintermonate zusätzlich durch eine Plastikfolie zu schützen. Hierdurch werden die Niederschläge in Richtung des Grund[X.] der Klägerin abgeleitet. 1 - 3 - Ende des Jahres 2002 kam es in dieser Gegend zu heftigen Regenfällen, in deren Folge Wasser vom Grundstück des Beklagten in ein Gewächshaus der Klägerin eindrang. Das [X.] hat den Beklagten zum Schadensersatz in Höhe von 214.491,16 • nebst Zinsen verurteilt, das [X.] hat die Klage unter Hinweis auf § 115 Abs. 1 Satz 2 des Wassergesetzes für das [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 ([X.] [X.]) abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin. 2 I[X.] Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat keine grund-sätzliche Bedeutung. Eine Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO). 3 Gegen die Auslegung des § 115 Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.] durch das Be-rufungsgericht bestehen keine Bedenken. Die Regelung dient wie ihr Vorläufer (§ 197 Abs. 2 PrWG) dem Zweck, den [X.] durch das in Satz 1 der Vor-schrift bestimmte Verbot, den Ablauf des wild abfließenden Wassers künstlich so zu verändern, dass tiefer liegende Grundstücke belästigt werden, in seiner Dispositionsfreiheit nicht allzu sehr einzuschränken und ihm in der wirtschaftli-chen Ausnutzung seines Grund[X.] Bewegungsfreiheit zu lassen (Senatsur-teil [X.] 114, 183, 191 und zu § 78 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. Urteil vom 22. November 1971 - [X.], [X.] 1972, 305 f.; jeweils m.w.N.). [X.] besteht kein Anlass, den Begriff der von dem Verbot ausgenommenen "veränderten wirtschaftlichen Nutzung" des [X.] - 4 - [X.] eng auszulegen und, wie die Beschwerde es befürwortet, einen [X.] zeitlichen Zusammenhang zwischen der Nutzungsumstellung (hier: Anlegung des [X.]) durch den [X.] und den zur Ertragssteige-rung ergriffenen Folgemaßnahmen (hier: Abdeckung der Spargeldämme mit Plastikfolie) oder aber ein objektiv zweckmäßiges Vorgehen zu verlangen. Mit Recht haben deswegen andere Senate des [X.] bereits früher entschieden, dass der Eigentümer des höher liegenden Grund[X.] nicht auf wirtschaftlich sinnvolle oder technisch richtige Änderungen in seiner wirtschaftlichen Benutzung beschränkt ist ([X.], 752; 1995, 666, 667; ebenso [X.] 1997, 5, 6). Abweichende Stellungnahmen in der veröffentlichten Rechtsprechung oder im Fachschrifttum zeigt die Nicht-zulassungsbeschwerde nicht auf. Soweit der Senat im Zusammenhang mit Straßenbaumaßnahmen von dem Träger der Straßenbaulast verlangt, bei der Planung und dem Bau der Straße auch die anerkannten Regeln der Straßen-bautechnik und der Wasserwirtschaft zu beachten (zuletzt Beschluss vom 29. Juni 2006 - [X.], NVwZ-RR 2006, 758, 759), beruht dies auf ge-steigerten Amtspflichten der öffentlichen Hand, die einen privaten Grund[X.]-nachbarn nicht treffen. - 5 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 5 [X.] [X.] [X.] Herrmann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.10.2005 - 25 O 506/03 - [X.], Entscheidung vom 27.06.2006 - 24 U 156/05 -

Meta

III ZR 313/06

06.06.2007

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2007, Az. III ZR 313/06 (REWIS RS 2007, 3544)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3544

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24 U 156/05

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