Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2004, Az. KZR 24/02

Kartellsenat | REWIS RS 2004, 3834

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[X.] DES VOLKESURTEILKZR 24/02Verkündet am:30. März 2004WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: jaWegfall der [X.]. 81; VO ([X.]) 1475/95 Art. 6 Abs. 1a)Ist ein nicht zum selektiven Vertriebssystem eines Herstellers [X.] fabrikneuer Kraftfahrzeuge aufgrund der Weigerung aus-ländischer Vertragshändler, Neufahrzeuge an [X.] zu liefern, nicht in der Lage, Bestellungen seiner Kunden für Neuwagenauszuführen, kann ihm ein Schadensersatzanspruch wegen entgangenenGewinns aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit Art. 81 Abs. 1 [X.] zustehen, wenn inder fraglichen [X.] die Wirkungen der Freistellung des den [X.], Neufahrzeuge an systemfremde Wiederverkäufer zuliefern, vom Verbot des Art. 81 Abs. 1 [X.] nach Art. 6 Abs. 1 VO ([X.])Nr. 1475/95 entfallen [X.] 2 -b)Eine einseitige "schwarze Verhaltensweise" des Herstellers wie ein nachhal-tiger Aufruf zur [X.] führt nach Art. 6 Abs. 3 VO ([X.]) Nr. 1475/95zum Wegfall der Freistellung (nur) für den [X.]raum, in dem das beanstan-dete Verhalten die Vertragshändler zu beeinflussen geeignet ist, und nur fürdie Vertriebsvereinbarungen, die für das Gebiet gelten, in dem der Wettbe-werb durch das verbotene Verhalten des Herstellers verfälscht [X.])Dem Hersteller können nicht ohne weiteres sogenannte "schwarze Verhal-tensweisen" seiner ausländischen Vertragshändler nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 6bis 12 VO ([X.]) Nr. 1475/95 zugerechnet werden.[X.], [X.]eil vom 30. März 2004 - [X.] [X.] LG Kiel- 3 -Der Kartellsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 10. Februar 2004 durch den Präsidenten des [X.] und [X.] Dr. Goette, [X.], Prof. Dr. [X.] [X.]cht erkannt:Die [X.]vision der Klägerin gegen das [X.]eil des 6. Zivilsenats des[X.]-Holsteinischen Oberlandesgerichts in [X.] vom9. Juli 2002 wird zurückgewiesen.Die Klägerin hat die Kosten des [X.]visionsverfahrens zu tragen.Von [X.]chts [X.]:Die Klägerin und die [X.] (künftig: E.), die ihre [X.] an die Klägerin abgetreten hat, betätigen sich gewerblich als Vermittlerund als Wiederverkäufer fabrikneuer Kraftfahrzeuge, die sie aus dem [X.] Ausland (re)importieren. Die Beklagte ist die Dachgesellschaft [X.]. Sie vertreibt fabrikneue Kraftfahrzeuge der [X.] und [X.] in den Ländern der [X.] überselektive Händlernetze. Der Export in diese Länder erfolgt ausschließlich überdort ansässige [X.], die die Fahrzeuge wiederum an zugelasse-- 4 -ne Vertragshändler veräußern. Das Vertriebssystem der [X.] schließt dieim selektiven Kraftfahrzeugvertrieb üblichen [X.]beschränkungen, u.a.das Verbot ein, Neufahrzeuge an nichtautorisierte, das heißt nicht dem [X.] der [X.] angehörende, gewerbliche Wiederverkäufer zu [X.]. Die Beklagte ist der Auffassung, diese und andere [X.]be-schränkungen ihres Vertriebssystems seien durch die [X.]-Gruppenfreistellungs-verordnung [X.] der [X.] vom 12. Dezember 1984 ([X.]. [X.] 1985Nr. L 15 S. 16 ff., fortan: Verordnung [X.]) für deren Geltungsdauer biseinschließlich September 1996 und durch die sich zeitlich anschließende [X.]-Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 1475/95 der [X.] vom 28. Juni1995 ([X.]. [X.] 1995 Nr. L 145 S. 25 ff., fortan: Verordnung Nr. 1475/95) gemäßArt. 85 Abs. 3 [X.]V (jetzt Art. 81 Abs. 3 [X.]) für die [X.] von Oktober 1996 biseinschließlich September 2003 von dem in Art. 85 Abs. 1 [X.]V (jetzt Art. 81Abs. 1 [X.]) normierten Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungenund aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen freigestellt gewesen.Die Klägerin sieht sich und die E. in ihrer wirtschaftlichen [X.] behindert, daß die Beklagte ihre Vertragshändler in [X.] und inden [X.] veranlasse, von ihr dorthin exportierte Neufahrzeuge nicht an[X.] Wiederverkäufer oder - so die Behauptung der Klägerin - über ge-werbliche Vermittler an [X.] Kunden zu verkaufen. Sie ist der Auffassung,die Beklagte dürfe ihren Händlern den Verkauf an nichtautorisierte Wiederver-käufer nicht untersagen, weil das selektive Vertriebssystem der [X.] we-gen seit dem [X.] anhaltender schwerwiegender, von der [X.] der[X.]en (fortan: [X.]) festgestellter Behinderun-gen des [X.]exports von Neufahrzeugen der Marken [X.] und [X.] aus[X.] nicht in den Genuß der Freistellung durch die Verordnungen [X.]und Nr. 1475/95 gekommen sei. Die Beklagte schulde ihr daher aus [X.] 5 -nem [X.]cht Ersatz des Schadens in Höhe von 11.000 DM, den die E. dadurcherlitten habe, daß mehrere [X.] Vertragshändler der [X.] sich wegendes Verbots, [X.] Wiederverkäufer zu beliefern, geweigert hätten, elf [X.] und Mai 1998 bei der E. bestellte Neufahrzeuge der Marken [X.] und [X.] an diese zu verkaufen, sowie Ersatz des eigenen, auf das wett-bewerbswidrige Verhalten der [X.] zurückzuführenden Schadens.Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz zuletzt beantragt,1.festzustellen, daß [X.] Vertragshändler der [X.] in-nerhalb [X.] berechtigt sind, (Neufahrzeuge) an Kunden [X.] in einem anderen Mitgliedstaat der [X.], insbesondere [X.], zu verkaufen, auch [X.] Geschäfte von der Klägerin oder der E.GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer ..., vermittelt werden,2.festzustellen, daß [X.] Vertragshändler der [X.] [X.] sind, (Neufahrzeuge) an die Klägerin als Wiederverkäufe-rin zu verkaufen, auch wenn dies zu gewerblichen Zwecken er-folgt,3.a)die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.000 DM nebst 5 % Zin-sen hieraus seit [X.]chtshängigkeit zu zahlen,b)festzustellen, daß die Beklagte der Klägerin einen darüberhinausgehenden Schaden aus den beanstandeten [X.] bis zur letzten mündlichen Verhandlung zu er-setzen hat.- 6 -Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin [X.] geblieben. Mit der [X.]vision, deren Zurückweisung die Beklagte [X.], verfolgt sie ihr Klagebegehren hinsichtlich des Klageantrags zu 2- beschränkt auf den [X.]raum von 1988 bis einschließlich September 2003 -und des Klageantrags zu 3 weiter. Den Klageantrag zu 1 hat sie in der [X.]visi-onsverhandlung zurückgenommen; insoweit hat die Beklagte beantragt, [X.]in die Kosten des [X.]chtsstreits aufzuerlegen.Entscheidungsgründe:Die [X.]vision hat keinen Erfolg.[X.] Klageantrag zu 2:1. Das Berufungsgericht hält den Klageantrag zu 2 für unzulässig, weil erkein [X.]chtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO betreffe. Die Frage, ob europäi-sche Vertragshändler der [X.] berechtigt seien, an die Klägerin als [X.]in zu verkaufen, sei abstrakt gefaßt und beziehe sich lediglich aufdie Befugnisse der Vertragshändler der [X.]. Mit einem der Klage stattge-benden [X.]eil, so meint es, wäre für das Verhältnis der Parteien [X.] gewonnen, sondern nur eine Vorfrage für denkbare Ansprüche geklärt.Jedenfalls aber, so führt das Berufungsgericht weiter aus, sei der [X.] zu 2 unbegründet, weil das den Vertragshändlern der [X.]auferlegte Verbot, Neufahrzeuge an nichtautorisierte Wiederverkäufer zu ver-kaufen, durch die Verordnung Nr. 1475/95 vom Verbot des Art. 85 Abs. 1 [X.]V- 7 -(jetzt Art. 81 Abs. 1 [X.]) freigestellt sei. Die von der [X.] festgestelltenund vom Gericht erster Instanz der [X.]en weitgehendbestätigten Verstöße der [X.] gegen Art. 85 [X.]V (jetzt Art. 81 [X.]) hättennicht zu einem dauernden Wegfall der Freistellung geführt. Gemäß Art. 6 Abs. 3der Verordnung Nr. 1475/95 entfalle die Freistellung nur solange, wie die bean-standete Verhaltensweise andauere. Nach den Feststellungen, die das Gerichterster Instanz der [X.]en in dem Bußgeldverfahren ge-gen die Beklagte getroffen habe, sei davon auszugehen, daß die den [X.]exportvon Neufahrzeugen aus [X.] beschränkenden Verhaltensweisen der [X.] nicht über den 30. September 1996 hinaus angedauert hätten. Weitere, [X.] die Gegenwart andauernde wettbewerbsbeschränkende [X.] die dafür darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht substantiiertvorgetragen.2. Hiergegen wendet sich die [X.]vision ohne Erfolg. Der [X.] ist in dem Umfang, in dem er in der [X.]visionsinstanz weiterverfolgtwird, unzulässig.a) Allerdings ist dem Berufungsgericht nicht zu folgen, soweit es die Zu-lässigkeit der Klage mangels eines feststellungsfähigen [X.]chtsverhältnissesverneint.Gegenstand einer Feststellungsklage kann auch ein [X.]chtsverhältniszwischen einer Prozeßpartei und einem Dritten sein ([X.]Z 69, 37, 40; 83, 122,125 f.; [X.], [X.]. v. 23.9.1996 - II ZR 126/95, NJW 1997, 318, 319), sofern [X.] ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des [X.] hat und dieses Interesse gerade gegenüber der [X.] besteht ([X.], [X.]. v. 11.7.1990 - [X.], [X.], 2128,2130; [X.] NJW 1997 aaO). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.Mit dem Klageantrag zu 2 will die Klägerin, wie sie in der [X.]visionsver-handlung klargestellt hat, die Feststellung erreichen, daß sie in dem [X.]raumvon 1988 bis zum Auslaufen der Verordnung Nr. 1475/95 von den [X.] der [X.] als nichtautorisierte gewerbliche Wiederverkäuferin mitNeufahrzeugen der [X.] hätte beliefert werden müssen. Gegenstand [X.] ist somit die Frage, ob das den Vertragshändlern der[X.] vertraglich auferlegte Verbot des Verkaufs an nichtautorisierte [X.] durch die Verordnungen [X.] und Nr. 1475/95 freigestelltund deshalb für die Händler verbindlich war oder ob, wie die Klägerin meint, dieFreistellung des selektiven Vertriebssystems der [X.] wegen anhalten[X.]sverstöße nicht eingetreten oder wieder entfallen ist und [X.] daher in dem genannten [X.]raum die Belieferung nichtautorisierterWiederverkäufer erlaubt war. An dem für die Beantwortung dieser Frage maß-geblichen [X.]chtsverhältnis ist die Beklagte beteiligt. Dafür macht es [X.], ob sie selbst Vertragspartei der Händlerverträge mit den ausländi-schen [X.]- und [X.]-Vertragshändlern ist oder ob diese nur mit demjeweiligen Generalimporteur Vertragsbeziehungen unterhalten. Denn das Ver-bot, Fahrzeuge an Wiederverkäufer zu liefern, die nicht der Vertriebsorganisati-on der [X.] angehören, ist Bestandteil des von der [X.] geschaffe-nen und während des hier in [X.]de stehenden [X.]raums praktizierten selektivenVertriebssystems. Aus demselben Grund bestünde ein Feststellungsinteresseder Klägerin, wenn ein solches gegeben wäre, auch gerade gegenüber der [X.].- 9 -b) Der Klageantrag zu 2 ist jedoch, soweit er in der [X.] wird, deswegen unzulässig, weil die Klägerin das Feststellungs-begehren in der [X.]visionsverhandlung wirksam (vgl. [X.], [X.]. v. 28.2.1991- I ZR 94/89, NJW-RR 1991, 1136 unter I 1 m.w.Nachw.) auf einen in der [X.] abgeschlossenen [X.]raum beschränkt hat und es für einen derartbeschränkten Antrag an einem Feststellungsinteresse der Klägerin fehlt. Für dieVergangenheit kann der beantragten Feststellung Bedeutung allenfalls noch füretwaige Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zukommen, die daraufgestützt werden, daß Vertragshändler der [X.] sich wegen des ihnen vonder [X.] auferlegten Verbots, nichtautorisierte gewerbliche Wiederver-käufer zu beliefern, geweigert haben, Neufahrzeuge an die Klägerin zu verkau-fen. Eine unter diesem Gesichtspunkt in Betracht kommende Schadensersatz-pflicht der [X.] ist indessen Gegenstand des Klageantrags zu 3 b). [X.] diesem inhaltlich weitergehenden Antrag, dessen Begründetheit davonabhängt, daß das Verbot, Außenseiter zu beliefern, mangels Freistellung gegenArt. 85 Abs. 1 [X.]V (jetzt Art. 81 Abs. 1 [X.]) verstieß, kommt dem Feststel-lungsbegehren zu 2 keine eigenständige Bedeutung zu. Vielmehr ist die Un-wirksamkeit des Verbots, Neuwagen an Außenseiter zu verkaufen, lediglicheine der Anspruchsvoraussetzungen des Schadensersatzbegehrens, das dieKlägerin mit dem Klageantrag zu 3 verfolgt. Ein über dieses Schadensersatz-begehren hinausgehendes Interesse an der mit dem Klageantrag zu 2 weiter-verfolgten Feststellung hat die Klägerin in der [X.] auch nicht darzulegen vermocht.c) Auch als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO ist derFeststellungsantrag zu 2 nicht zulässig. Soweit der von der Klägerin angenom-mene Wegfall der Freistellung des Verbots, nichtautorisierte gewerbliche [X.] zu beliefern, für den mit dem Klageantrag zu 3 a) weiterverfolgten,- 10 -an die Klägerin abgetretenen bezifferten Schadensersatzanspruch der E.vorgreiflich ist, ist nichts dafür vorgetragen, daß der Klägerin weitergehendeSchadensersatzansprüche der E. abgetreten wären, für deren Geltendma-chung die - vermeintliche - Unwirksamkeit des Verbots, nichtautorisierte ge-werbliche Wiederverkäufer zu beliefern, vorgreiflich sein könnte. Soweit [X.] des Verbots Grundlage eigener Schadensersatzansprüche [X.]in wegen ihr selbst entgangener [X.] sein könnte,werden diese von dem auf entsprechende Feststellung gerichteten [X.] 3 b) in vollem Umfang erfaßt, so daß es auch insoweit an möglichen [X.] Schadensersatzansprüchen fehlt, für die der [X.] vorgreiflich sein könnte.I[X.] Klageantrag zu 3:Die mit dem Klageantrag zu 3 im Wege der Zahlungs- und der [X.] verfolgten Schadensersatzansprüche scheitern nach [X.] schon daran, daß die Beklagte ihren Vertragshändlerndie Belieferung nichtautorisierter gewerblicher Wiederverkäufer zu [X.]cht [X.] habe, weil nicht festgestellt werden könne, daß die Freistellung ihres se-lektiven Vertriebssystems wegen der behaupteten Verstöße gegen [X.] der Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 1475/95 entfallen sei.Diese Beurteilung ist, soweit für die Entscheidung des [X.]chtsstreits vonBelang, aus [X.]chtsgründen nicht zu beanstanden.- 11 -1. Für den [X.]raum bis einschließlich September 1996 stellt sich dieFrage eines möglichen Fortfalls der Freistellung des Verbots der [X.] gewerblicher Wiederverkäufer schon deswegen nicht, weil [X.] dahin geltende [X.]-Gruppenfreistellungsverordnung [X.] - anders alsdie ihr nachfolgende Verordnung Nr. 1475/95 - einen automatischen Wegfallder Freistellung als Sanktion "schwarzer Verhaltensweisen", wie sie der [X.] von der Klägerin angelastet werden, nicht vorsah und die [X.]auch keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht hat, der [X.] wegender festgestellten Behinderungen des [X.]exports von [X.]- und [X.]-Neufahrzeugen aus [X.] den Vorteil der Anwendung der Verordnung[X.] nach deren Art. 10 zu entziehen.Das selektive Vertriebssystem der [X.] war daher gemäß Art. 7 [X.] Nr. 1475/95 bis zum Ablauf der Übergangsfrist am [X.] ungeachtet der festgestellten Behinderungen grenzüberschreitender Ver-käufe [X.] Vertragshändler durch die Beklagte vom Verbot des Art. 85Abs. 1 [X.]V freigestellt. Daraus folgt, daß die Klägerin aus ihr entgangenen[X.]n keine Schadensersatzansprüche gegen die [X.] herleiten kann, soweit ihr die Belieferung mit Neufahrzeugen vor [X.] Oktober 1996 verweigert worden ist.2. Für den [X.]raum vom 1. Oktober 1996 bis zur letzten mündlichenVerhandlung vor dem Berufungsgericht am 7. Mai 2002 - bis zu diesem [X.] sich das mit dem Klageantrag zu 3 b) verfolgte [X.] Klägerin - war das selektive Vertriebssystem der [X.] nach Art. 3Nr. 10 Buchst. a der Verordnung Nr. 1475/95 vom Verbot des Art. 85 Abs. 1[X.]V (jetzt Art. 81 Abs. 1 [X.]) freigestellt. Allerdings nennt die Verordnung [X.]. 6 Abs. 1 neben einer [X.]ihe "schwarzer Klauseln" und abgestimmter Ver-- 12 -haltensweisen (Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5), die im Streitfall nicht einschlägig sind,auch einseitige "schwarze Verhaltensweisen" (Art. 6 Abs. 1 Nr. 6 bis 12), derenVerwirklichung nach Art. 6 Abs. 2 und 3 zu einem räumlich und zeitlich be-schränkten Wegfall der Freistellung aller wettbewerbsbeschränkenden Bestim-mungen führt, die zugunsten des Herstellers, des Lieferanten oder eines ande-ren Unternehmens des Vertriebsnetzes, das an einer beanstandeten Verhal-tensweise beteiligt war, vereinbart wurden. Auch aus dieser Bestimmung läßtsich indessen auf der Grundlage der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ge-troffenen Feststellungen ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus ihr ent-gangenen [X.]n nicht herleiten.a) Nach den Feststellungen, die Grundlage des von der [X.] ge-gen die Beklagte verhängten Bußgeldes und der Nachprüfung dieser Entschei-dung durch das Gericht erster Instanz der [X.]en warenund die auch das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde legt, fehlt [X.] die [X.] nach dem 30. September 1996 an schlüssigen und übereinstim-menden Indizien für ein Andauern der für die [X.] bis zum 30. September 1996erwiesenen Verstöße der [X.] gegen Art. 85 [X.]V. Solche Indizien hat inbezug auf die Behinderung des Fahrzeugreexports aus [X.] auch die [X.] vorgetragen. Wegen der Maßnahmen der [X.] zur Abschottung des[X.] Marktes kann daher ein Wegfall der Freistellung des [X.] der [X.] nicht festgestellt werden, denn bis zum [X.] war dieses, wie oben bereits ausgeführt, ungeachtet der von der [X.] festgestellten Behinderungsmaßnahmen noch nach der vorangegangenen[X.]-Gruppenfreistellungsverordnung [X.] freigestellt.b) Die von der [X.]vision darüber hinaus angeführten Indiztatsachenrechtfertigen weder für sich allein noch in einer Gesamtschau die [X.] -rung, daß die Beklagte in dem hier in [X.]de stehenden [X.]raum [X.] praktiziert hätte, die nach Art. 6 der Verordnung Nr. 1475/95 zu einemWegfall der Freistellung hätten führen können, aus dem die Klägerin oder dieE. Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte herleiten könnten.aa) Eine mögliche Behinderung des Fahrzeugreimports durch die Weige-rung der [X.], für reimportierte Fahrzeuge die zu einer "Umschlüsselung"erforderliche Herstellerbescheinigung zu erteilen, ist nach den von der [X.]visionnicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s, die sich das Berufungsge-richt zu eigen gemacht hat, bereits vor Erlaß des [X.]surteils durch [X.] eines [X.]-einheitlichen Zertifikats für die [X.] ent-fallen. Es kann deshalb auf sich beruhen, ob das von der Klägerin insoweit be-anstandete Verhalten der [X.] als (mittelbare) [X.]behinderungi.S. des Art. 6 der Verordnung Nr. 1475/95 zu werten ist.bb) Alle übrigen Erschwernisse, denen sich [X.] Kaufinteressentenoder deren Vermittler bei Neuwagenkäufen in [X.], [X.] oder den [X.] nach der Darstellung der Klägerin bis in die Gegenwart ausgesetztsehen, gehen auf Verhaltensweisen der dort ansässigen Vertragshändler oderdes für das betreffende Land zuständigen Generalimporteurs zurück. [X.] der [X.], die dafür ursächlich sein könnten, vermag dieKlägerin nicht aufzuzeigen. Unter diesen Umständen kann auch eine [X.] der vorgetragenen Indiztatsachen nicht den Schluß rechtfertigen, die [X.] sei Urheberin der von der Klägerin behaupteten Behinderungsmaßnah-men ihrer ausländischen Vertragshändler und [X.].cc) Die Klägerin hat für den hier allein interessierenden [X.]raum vonOktober 1996 bis Mai 2002 auch keine Behinderungen grenzüberschreitender- 14 -Neuwagenverkäufe seitens der [X.] oder der ausländischenVertragshändler der [X.] vorgetragen, die diese sich deswegen zurech-nen lassen müßte, weil sie nach der Behauptung der Klägerin dagegen nichteingeschritten ist.(1) Für ihre Behauptung, der [X.] Generalimporteur der [X.]verlange beim Verkauf an Ausländer eine Zwangsregistrierung und die persön-liche Abholung des Fahrzeugs durch den ausländischen Käufer, hat die Kläge-rin als einziges Beweismittel ein Schreiben aus dem [X.] vorgelegt. [X.] hat bestritten, daß diese Praxis andauere, und dazu vorgetragen, [X.] gebe es keine Vorgabe des Generalimporteurs, daß von[X.]n Kunden in [X.] gekaufte Fahrzeuge dort zugelassen und [X.] persönlich abgeholt werden müßten. Dem ist die Klägerin nichtmehr entgegengetreten.(2) Die Forderung des [X.] Generalimporteurs nach [X.] notariell beglaubigten Vollmacht bei vermittelten Kaufverträgen dient of-fenkundig der Absicherung gegen Verkäufe an nichtautorisierte gewerblicheWiederverkäufer, die sich mit Hilfe fingierter Kaufvermittlungen bei ausländi-schen Vertragshändlern Neufahrzeuge zum gewerblichen Wiederverkauf zubeschaffen suchen. Eine marktrelevante Beeinträchtigung des gewerblich ver-mittelten grenzüberschreitenden Fahrzeugkaufs ist darin mit dem Berufungsge-richt nicht zu [X.]) Ihre frühere Übung, bei vermittelten Geschäften von [X.] eine vertragsstrafbewehrte Verpflichtungserklärung des Inhalts zu ver-langen, daß das Fahrzeug nicht vor Ablauf von drei Monaten nach seiner Zu-lassung oder vor Erreichen einer Fahrleistung von mindestens 3.000 km weiter-- 15 -veräußert werde, hat die Beklagte nach den von der [X.]vision nicht angegriffe-nen Feststellungen des Berufungsgerichts bereits im Jahr 1996 dahin geändert,daß die zeitliche Beschränkung von drei Monaten und die geforderte [X.] ersatzlos gestrichen wurden. Wenn gleichwohl im September 2000in einem Einzelfall ein [X.]r Vertragshändler (nicht: Generalimporteur) voneinem [X.]n Käufer eine Verpflichtungserklärung nach dem alten Formblattverlangte, kann dies der [X.] nicht schon deswegen zugerechnet werden,weil sie dagegen nicht eingeschritten ist.c) Zu einem vorübergehenden Wegfall der Freistellung können allerdingsdie wiederholten Aufrufe des [X.] der [X.] zur "[X.]" (Art. 6 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung Nr. 1475/95) beim Vertrieb [X.] neuen Modells [X.] [X.] (Rundschreiben vom 26.9.1996,17.4. u. 26.6.1997) geführt haben, die erst mit Rundschreiben vom6. September 1999 zurückgenommen worden sind. Das bedarf hier indessenkeiner näheren Prüfung. Denn eine einseitige "schwarze Verhaltensweise" [X.] wie dieser Aufruf der [X.] (Art. 6 Abs. 1 Nr. 6 der [X.]. 1475/95) führte gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1475/95 nur zumvorübergehenden Wegfall der zugunsten des Herstellers vereinbarten wettbe-werbsbeschränkenden Bestimmungen in denjenigen Vertriebsvereinbarungen,die für das Gebiet innerhalb des Gemeinsamen Marktes galten, in welchem [X.] durch die beanstandete Verhaltensweise verfälscht wurde. [X.] Bestimmung beschränkte sich ein etwaiger Wegfall der Freistellung inräumlicher Hinsicht auf das den [X.]n Vertragshändlern der [X.]auferlegte Verbot der Belieferung von Außenseitern. Denn die von der [X.] insoweit beanstandeten Maßnahmen richteten sich nach deren [X.] ausschließlich gegen die [X.]n [X.]-Händler und -Werk-stätten (Entscheidung der [X.] vom [X.], [X.]. [X.]/[X.]/36.693- 16 -- [X.], [X.]. [X.] Nr. L 262 S. 14 ff., [X.]. 1, 3, 29 ff.). Daß die Beklagteauch ihre Vertragshändler im [X.]n Ausland zur "[X.]" aufge-rufen hätte, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt und von der [X.] vorgetragen worden. Damit beschränkte sich die durch den Aufruf der [X.] bewirkte Verfälschung des [X.] auf das inländische [X.], auch wenn ausländische Käufer von [X.] bei [X.]n[X.]-Vertragshändlern davon ebenfalls betroffen worden sein sollten. [X.] zu den [X.]n und [X.] Vertragshändlern der [X.], bei denen die Klägerin und die E. sich vergeblich um eine Beliefe-rung mit Neufahrzeugen bemüht haben, war somit das Verbot, [X.] nichtautorisierte gewerbliche Wiederverkäufer zu verkaufen, auch für den[X.]raum freigestellt, während dessen die Freistellung im Verhältnis zu den[X.]n Vertragshändlern der [X.] möglicherweise entfallen war.d) Da somit die Behinderung grenzüberschreitender Neuwagenverkäufeder [X.] Vertragshändler der [X.] aus zeitlichen Gründen und [X.] ihrer [X.]n Vertragshändler in der Freiheit der [X.] für das Modell [X.] aus räumlichen Gründen nicht zum Wegfall [X.] der Belieferung nichtautorisierter gewerblicher Wiederverkäufer führte,dem die [X.]n und [X.] Vertragshändler der [X.] in dem[X.]raum von 1988 bis Mai 2002 unterlagen, kommt es für die [X.] [X.]chtsstreits nicht mehr darauf an, ob die Beklagte sich, wie die [X.]visionmeint, nicht damit begnügen durfte, die schwerwiegenden, von der [X.]beanstandeten und mit hohen Bußgeldern belegten Verstöße jeweils nur miteinem einzigen Rundschreiben zurückzunehmen, um die Mitglieder ihrer [X.] zu einem kartellrechtskonformen Verhalten zu [X.] 17 -Die [X.]vision zeigt im übrigen aber auch nicht auf, daß diese [X.], weil sie vereinzelt geblieben sind, ihre Wirkung verfehlt habenkönnten. Die Klägerin hat nicht behauptet, daß es nach dem Rundschreiben der[X.] vom 20. Februar 1998, das von der [X.] als ausreichend er-achtet worden ist, zu weiteren Behinderungen des [X.]imports von Neufahrzeu-gen der [X.] aus [X.] gekommen sei. Das liegt auch schon deshalbfern, weil die [X.] Vertragshändler der [X.] sich nur durch dieihnen von der [X.] und deren Generalimporteurin, einer Tochtergesell-schaft der [X.], angedrohten Sanktionen davon hatten abbringen lassen,Fahrzeuge an [X.] und [X.] Kaufinteressenten zu verkaufen.Ein Widerstand gegen Geschäftsabschlüsse auch mit Käufern aus dem euro-päischen Ausland, zu dessen Überwindung mehr als das eine Rundschreibender [X.] hätte erforderlich sein können, war aus den [X.]ihen der Händlerdaher naturgemäß nicht zu erwarten. Entsprechendes gilt für die [X.] an die [X.]n Vertragshändler der [X.] gerichteten Aufrufs zur"[X.]", denn auch diese [X.]störung ging von der [X.]selbst aus und lief den Interessen ihrer [X.]n Vertragshändler zuwider.3. Die mit dem Klageantrag zu 3 a) verfolgte Zahlungsklage erweist [X.] als unbegründet, weil es den [X.]n Vertragshändlern der [X.], bei denen die E. sich vergeblich um den Ankauf der elf bei ihr be-stellten Neufahrzeuge bemüht hat, nicht erlaubt war, Neufahrzeuge an nicht-autorisierte Wiederverkäufer wie die E. zu verkaufen, und diese [X.] von dem Verbot des Art. 85 Abs. 1 [X.]V freigestellt war.Auch die Feststellungsklage zu 3 b) ist unbegründet, da sich ein [X.] Wegfall der Freistellung des genannten Verbots allenfalls für [X.] der [X.] mit ihren [X.]n Vertragshändlern- 18 -feststellen läßt. Die Klägerin, die sich mit dem ([X.])Import von [X.] dem [X.]n Ausland befaßt, hat nicht behauptet, daß sie sich [X.] des [X.]raums, für den die Freistellung des Verbots für die [X.]n Ver-tragshändler entfallen sein könnte, auch bei [X.]n Vertragshändlern der[X.] vergeblich um den Ankauf von Neufahrzeugen zum gewerblichenWiederverkauf bemüht habe.[X.] [X.]vision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO und, so-weit die Klage zu 1 zurückgenommen worden ist, aus § 269 Abs. 3 Satz 2 [X.].HirschGoette[X.]BornkammRaum

Meta

KZR 24/02

30.03.2004

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2004, Az. KZR 24/02 (REWIS RS 2004, 3834)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3834

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