Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2005, Az. KZR 26/04

Kartellsenat | REWIS RS 2005, 2884

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES [X.]LKES URTEIL [X.] Verkündet am: 28. Juni 2005 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja
Qualitative Selektion [X.] Art. 81; [X.] 1400/2002 Art. 3

Die Gruppenfreistellungsverordnung für den [X.]fahrzeugvertrieb regelt nur die Voraussetzungen, unter denen Vertriebsvereinbarungen des [X.]fahrzeugsek-tors gruppenweise gemäß Art. 81 Abs. 3 [X.] von dem Verbot des Art. 81 Abs. 1 [X.] freigestellt sind. Zivilrechtlich durchsetzbare Verhaltenspflichten des [X.]-fahrzeugherstellers lassen sich aus ihr nicht herleiten.

[X.], Urteil vom 28. Juni 2005 - [X.] - OLG Stuttgart

LG Stuttgart

- 2 - [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 28. Juni 2005 durch den Präsidenten des [X.] Prof. [X.], [X.] sowie [X.], Prof. [X.] und Prof. Dr. Meier-[X.]eck für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.]eklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 22. Juli 2004 aufgehoben. Die [X.]erufung der Klägerin gegen das Urteil der [X.] des [X.] vom 21. Oktober 2003 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des [X.]erufungs- und des [X.] zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin war bis zum 30. Juni 2002 als Vertragswerkstatt und - mit dem Status einer Handelsvertreterin im Nebenberuf - als Vermittlerin von Neu-wagengeschäften der beklagten [X.]fahrzeugherstellerin tätig. Das [X.], dem ein von der [X.]eklagten verwendeter Mustervertrag "[X.] und Vermittlerabkommen" (Anlage [X.] zur Klageschrift, künftig nur: Anlage [X.]) zugrunde lag, endete aufgrund einer von der [X.]eklagten im Mai 2000 ausgesprochenen ordentlichen Kündigung. Die [X.]eklagte beabsichtigte, für ihr - 3 - Vertragswerkstättensystem zum 1. Oktober 2003 nach den Vorgaben der am 1. Oktober 2002 in [X.] tretenden neuen Gruppenfreistellungsverordnung für den [X.]fahrzeugvertrieb (Verordnung ([X.]) Nr. 1400/2002 der [X.] vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im [X.]fahrzeugsektor, A[X.]l. [X.] Nr. L 203 v. 1.8.2002 S. 30, künftig: [X.]) ein qualitativ-selektives System nach dem [X.] "Kundendienst- und Teilevertriebsvertrag für Mercedes-[X.]enz Pkw" ([X.] zur Klageschrift, künftig nur: [X.]) einzuführen. Zu diesem Zweck entwickelte sie sogenannte Standards für die qualitative Selektion (Anla-ge [X.] zur Klageschrift, künftig nur: Anlage [X.]), die ab 1. Oktober 2003 - dem [X.] der Übergangsfrist für die Anpassung bestehender Verträge an die [X.] - einheitlich für alle Daimler-[X.]enz-Vertragswerkstätten gelten sollten. Den Vertragswerkstätten, deren Vertragsverhältnis sie nicht gekündigt hatte, bot die [X.]eklagte mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 neue Verträge nach dem Muster der [X.] unter Zugrundelegung der Standards nach Anlage [X.] an. [X.]is zu diesem Zeitpunkt sollten die bestehenden Verträge nach dem Muster der Anlage [X.] fortbestehen, die nach Auffassung der [X.]eklagten durch die [X.] Gruppenfreistellungsverordnung für den [X.]fahrzeugvertrieb (Verordnung ([X.]) Nr. 1475/95 der [X.] vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kunden-dienstvereinbarungen über [X.]fahrzeuge, A[X.]l. [X.] Nr. L 145 v. 29.6.1995 S. 25, künftig: [X.] Nr. 1475/95) vom Verbot des Art. 81 Abs. 1 [X.] freigestellt waren und demzufolge gemäß Art. 10 der [X.] in den Genuß der einjährigen Übergangsfrist kamen. - 4 - Die Klägerin forderte die [X.]eklagte vor dem 1. Oktober 2002 mehrfach auf, mit ihr zum 1. Oktober 2002 einen Werkstättenvertrag nach dem Muster der [X.] abzuschließen, dem bis zum 30. September 2003 die Standards des alten Werkstättenvertrages nach dem Muster der Anlage [X.] und ab 1. Oktober 2003 die in der Anlage [X.] formulierten Standards zugrunde liegen sollten. Die [X.]eklagte lehnte dies ab und stellte der Klägerin lediglich den Abschluß eines neuen Vertrages ab 1. Oktober 2003 in Aussicht, sofern die Klägerin die dafür geltenden Selektionskriterien erfülle. Die Klägerin erhob daraufhin im November 2002 Klage auf Abgabe einer Willenserklärung zum Abschluß eines Vertrages des vorbezeichneten Inhalts sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht der [X.]eklagten für den Schaden, der ihr, der Klägerin, daraus entstehe, daß diese Willenserklärung nicht bereits zum 1. Oktober 2002 abgegeben worden sei. Am 8. Mai 2003 bot die [X.]eklagte der Klägerin nach Durchführung eines Auditierungsverfahrens den Abschluß eines Servicevertrages an. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Leistungsklage übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Den Feststellungsantrag hat die Klägerin hinsichtlich des Schadens weiterverfolgt, der ihr daraus entstanden sei, daß die [X.]eklagte die mit der Leistungsklage ur-sprünglich begehrte Willenserklärung nicht zum 1. Oktober 2002, sondern erst zum 8. Mai 2003 abgegeben habe. Das [X.] hat die Klage abgewiesen und der Klägerin auch die auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits entfallenden Kosten auferlegt. Das [X.]erufungsgericht hat der Feststellungsklage in dem zu-letzt beantragten Umfang stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits der [X.]eklagten auferlegt. Mit der vom [X.]erufungsgericht zugelassenen Revision, - 5 - deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die [X.]eklagte die Wieder-herstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. [X.] Das [X.]erufungsgericht hat zur [X.]egründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt: Die [X.]eklagte schulde der Klägerin gemäß §§ 20, 33 GW[X.] Ersatz des Schadens, der der Klägerin dadurch entstanden sei, daß die [X.]eklagte mit ihr nicht bereits zum 1. Oktober 2002 einen der [X.] entsprechen-den, durch die bis zu diesem Zeitpunkt von der [X.]eklagten verlangten qualitati-ven Anforderungen an eine Vertragswerkstatt gekennzeichneten Vertriebs- und Kundendienstvertrag abgeschlossen habe. Die [X.]eklagte sei als beherrschendes Unternehmen im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GW[X.] auf dem - markenspezifisch zu bestimmenden - rele-vanten Markt der Wartung und Instandsetzung von Fahrzeugen der Marke Daimler-[X.]enz Normadressatin des § 20 GW[X.]. Neben § 20 Abs. 1 GW[X.] komme auch § 20 Abs. 2 GW[X.] zur Anwendung, da der Klägerin als langjähriger Mercedes-[X.]enz-Vertragswerkstatt mit einer speziell auf Daimler-[X.]enz-Fahr-zeuge ausgerichteten [X.]etriebseinrichtung ein Ausweichen auf die Reparatur anderer Fahrzeuge wirtschaftlich nicht zumutbar sei. - 6 - Als Normadressatin des § 20 GW[X.] habe die [X.]eklagte die Klägerin nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund gegenüber gleichartigen Unternehmen unbillig behindern oder ungleich behandeln dürfen. Gegen dieses Verbot habe die [X.]eklagte durch die Weigerung verstoßen, mit der Klägerin zum 1. Oktober 2002 einen Werkstattvertrag abzuschließen. Für die unterschiedliche [X.]ehandlung der Klägerin gegenüber anderen Vertragswerkstätten, mit denen die [X.]eklagte in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis 8. Mai 2003 [X.] unterhalten habe, fehle es an einem sachlichen Grund. Eine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche [X.]ehandlung ergebe sich nicht aus der Übergangsregelung des Art. 10 der [X.]. Die Übergangsfrist gelte für das [X.] der [X.]eklagten nicht, da dasselbe nicht in den [X.] der am 30. September 2002 ausgelaufenen [X.] Nr. 1475/95 falle. Nach dieser Verordnung seien nur solche Vereinbarungen freigestellt gewesen, bei denen der Vertrieb oder der [X.]ezug von Neufahrzeugen wesentlicher [X.]estand-teil sei. Dies sei bei den Verträgen der [X.]eklagten nicht der Fall. Sie seien keine Vertriebsverträge über Neufahrzeuge im eigentlichen Sinn, sondern Kombina-tionen eines im Vordergrund stehenden Werkstattvertrages mit einer Vermitt-lungstätigkeit. Die bloße Vermittlung von Fahrzeugen sei nicht gleichzusetzen mit dem [X.]ezug von Fahrzeugen vom Hersteller und deren Weiterveräußerung. Die [X.]eklagte könne sich auch nicht darauf berufen, daß ihre bis zum 30. September 2003 praktizierten [X.] die Voraussetzungen für eine rückwirkende Einzelfreistellung nach Art. 81 Abs. 3 [X.] erfüllten. Mit dem Wegfall der die quantitativen Vertriebssysteme freistellenden [X.] Nr. 1475/95 zugunsten eines qualitativen Selektionssystems habe der Verordnungsgeber zum Ausdruck gebracht, daß das bisherige Vertriebssystem sich im [X.] 7 - werb nicht bewährt habe und ab 1. Oktober 2002 zugunsten eines qualitativen Vertriebssystems aufgegeben werde. Vor diesem Hintergrund erscheine es nahezu ausgeschlossen, daß den Verträgen der [X.]eklagten rückwirkend eine über den 30. September 2002 hinaus geltende Einzelfreistellung erteilt worden wäre. Die [X.]eklagte sei daher ab 1. Oktober 2002 nach § 20 Abs. 1 GW[X.] ge-hindert gewesen, nur mit ausgewählten Werkstätten das Vertragsverhältnis fortzusetzen und andere Unternehmen, die - wie die Klägerin - die qualitativen Mindestanforderungen ebenso erfüllt hätten, auszuschließen. Der Verpflichtung, mit der Klägerin einen Werkstattvertrag abzuschließen, stehe nicht entgegen, daß die [X.]eklagte die neuen [X.] erst ab dem 1. Oktober 2003 praktiziert habe. Der Grundsatz der Gleichbehandlung habe es geboten, der Klägerin die Fortsetzung eines Vertragsverhältnisses anzubieten, das den mit den anderen, ungekündigten Vertragswerkstätten praktizierten [X.] habe. I[X.] Diese [X.]eurteilung ist nicht frei von [X.]. 1. Zutreffend hat das [X.]erufungsgericht die [X.]eklagte allerdings als Norm-adressatin des § 20 GW[X.] angesehen. Als [X.]fahrzeugherstellerin ist sie [X.] ein marktstarkes Unternehmen i.S. von § 20 Abs. 2 Satz 1 GW[X.], von dem die Klägerin als kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne dieser [X.]e-stimmung unternehmensbedingt abhängig ist (vgl. [X.], Urt. v. 23.2.1988 - [X.], [X.]/[X.], 2493 - Opel [X.]litz; [X.]eschl. v. 19.1.1993 - KVR 25/91, [X.]/[X.], 2878 ff. - [X.]; Urt. v. 21.2.1995 - [X.], - 8 - [X.]/[X.], 2988 - Kfz-Vertragshändler). Auch die Revision erhebt hiergegen keine Einwände. 2. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen sachlich nicht ge-rechtfertigter Ungleichbehandlung gegenüber den Vertragswerkstätten, mit de-nen die [X.]eklagte bis zum 30. September 2003 weiterhin auf der Grundlage des Vertragswerkstätten- und Vermittlerabkommens nach dem Muster der Anlage [X.] zusammenarbeitete, scheitert jedoch entgegen der Auffassung des [X.]erufungs-gerichts schon daran, daß die Klägerin eine Gleichbehandlung mit diesen - ungekündigten - Vertragswerkstätten vor dem 1. Oktober 2003 weder verlan-gen konnte noch verlangt hat. a) Nach den in der Revisionsinstanz nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]erufungsgerichts hat die [X.]eklagte mit den Vertragswerkstätten, mit denen sie das Vertragsverhältnis über den 30. September 2003 hinaus fortzusetzen beabsichtigte, mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 neue Verträge nach dem Muster der [X.] geschlossen und bis zum 30. September 2003 mit diesen Werkstätten weiterhin auf der Grundlage des alten Vertragswerkstätten- und Vermittlerabkommens (Anlage [X.]) zusammengearbeitet. Daß die [X.]eklagte nach dem 30. September 2002, dem Zeitpunkt des Auslaufens der [X.] Nr. 1475/95, Neuverträge mit Werkstätten noch nach dem Muster der (alten) Anlage [X.] abge-schlossen habe, ist weder vom [X.]erufungsgericht festgestellt noch von der Klä-gerin vorgetragen worden. Den Abschluß eines solchen, dem von der [X.]eklagten zuvor durch ordent-liche Kündigung beendeten Vertragsverhältnis entsprechenden [X.] hat die Klägerin auch nicht verlangt. Das ursprüngliche Leistungsbegehren der Klägerin war vielmehr auf den Abschluß eines Werkstattvertrages nach dem neuen, den Vorgaben der [X.] angepaßten Muster der [X.] - 9 - - wenn auch bis zum 30. September 2003 noch auf der Grundlage der Stan-dards der Anlage [X.] - mit Wirkung bereits ab 1. Oktober 2002 gerichtet. Das [X.]e-rufungsgericht hat indessen nicht festgestellt, daß die [X.]eklagte mit einer ihrer ungekündigten Vertragswerkstätten einen Werkstattvertrag nach dem Muster der (neuen) [X.] abgeschlossen hat, der vor dem 1. Oktober 2003 wirksam geworden ist. Dies hat auch die Klägerin nicht behauptet. Damit zeigt sich, daß die Klägerin von der [X.]eklagten die Einräumung einer Rechtsposition forderte, die die [X.]eklagte keinem ihrer Vertragspartner für den Zeitraum vor dem 1. Oktober 2003 eingeräumt hat. Die Klägerin ist daher durch die Weigerung der [X.]eklagten, ihr bereits für die Zeit vor dem 1. Oktober 2003 einen Werkstattvertrag nach dem Muster der [X.] anzubieten, ge-genüber den anderen Vertragswerkstätten der [X.]eklagten nicht ungleich behan-delt worden. b) Die [X.]eklagte war auch nicht deshalb verpflichtet, die Klägerin ab 1. Oktober 2002 wieder als Vertragswerkstatt zuzulassen, weil die am 1. Okto-ber 2002 in [X.] getretene [X.] den [X.]fahrzeugherstellern für den Werkstatt- und Ersatzteilbereich nur noch eine qualitative Selektion erlaubt und das von der [X.]eklagten praktizierte, quantitativ selektierende Vertragswerk-stättensystem nach der Auffassung des [X.]erufungsgerichts nicht in den Anwen-dungsbereich der [X.] Nr. 1475/95 fällt und deshalb auch nicht in den Genuß der einjährigen Übergangsfrist nach Art. 10 der [X.] kommt. Die [X.] regelt - wie alle [X.] - nur die Voraussetzungen, unter denen Vertriebsvereinbarungen des [X.]-fahrzeugsektors gruppenweise gemäß Art. 81 Abs. 3 [X.] von dem Verbot des Art. 81 Abs. 1 [X.] freigestellt sind. Erfüllt eine Vertriebsvereinbarung die in der Verordnung geregelten [X.] nicht, so hat dies unter - 10 - der Geltung der Verordnung 17/62 lediglich zur Folge, daß die betreffende [X.] nicht freigestellt und daher gemäß Art. 81 Abs. 2 [X.] nichtig ist. Unter der Geltung der Verordnung 1/2003 folgt daraus, daß die Voraussetzungen der Gruppenfreistellungsverordnung nicht erfüllt sind, noch nicht einmal die [X.] (vgl. [X.], Urt. v. 13.7.2004 - [X.], [X.]/[X.] 1335, 1338 f. - [X.]ITROËN). Zivilrechtlich durchsetzbare Verhaltenspflichten des Herstellers im Hinblick auf [X.] oder -hindernisse lassen sich aus einer Gruppenfreistellungsverordnung dagegen weder unmittelbar noch über § 20 GW[X.] herleiten. War, wie das [X.]erufungsgericht annimmt, eine quantitative Selektion im Werkstattbereich nach dem 30. September 2002 nicht (mehr) freigestellt, so mag dies dazu geführt haben, daß sämtliche nach dem Muster der Anlage [X.] geschlossenen [X.] der [X.]eklagten in dem hier interessierenden Zeitraum teilweise oder in vollem Umfang nichtig waren. Eine durchsetzbare Verpflichtung der [X.]eklagten, ab dem 1. Oktober 2002 qualitativ zu selektieren und demgemäß die Klägerin als Vertragswerkstatt zuzulassen, ergibt sich [X.] jedoch nicht. Eine solche Verpflichtung läßt sich auch nicht mit dem aus § 20 GW[X.] folgenden Gebot der Gleichbehandlung begründen. Eine qualitative Selektion hat die [X.]eklagte erst mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 eingeführt; für den davor liegenden Zeitraum stellt sich die Frage einer Gleichbehandlung so-mit nicht. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Rahmen einer nicht (mehr) freigestellten und aus diesem Grunde gemäß Art. 81 Abs. 1 [X.] verbotenen quantitativen Selektion kann es nicht geben. 3. Die [X.]eklagte war schließlich auch nicht zur Vermeidung einer ihr nach § 20 Abs. 1 GW[X.] verbotenen unbilligen [X.]ehinderung der Klägerin verpflichtet, diese bereits vor dem 1. Oktober 2003 als Vertragswerkstatt zuzulassen. Für - 11 - die Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals ist eine Abwägung der Interessen der [X.]eteiligten unter [X.]erücksichtigung der auf die Freiheit des [X.] Zielsetzung des Gesetzes vorzunehmen ([X.] 81, 322, 331 - [X.] II; [X.] [X.]/[X.], 2877 - [X.]; [X.] [X.]/[X.], 2988 - Kfz-Vertragshändler). Dabei fällt auf seiten der Klägerin deren Interesse ins Gewicht, möglichst frühzeitig wieder als Vertragswerkstatt der [X.]eklagten zugelassen zu werden, um markenspezifische [X.]etriebseinrichtungen optimal nutzen zu können und die Gefahr, ihren bisherigen Kundenstamm zu verlieren, möglichst gering zu halten. Auf der anderen Seite ist jedoch zu berücksichtigen, daß § 20 GW[X.] auch dem Normadressaten einen unternehmerischen Freiraum bei der Gestaltung und Pflege seines Vertriebssystems belassen und nur den Mißbrauch von Markt-macht verhindern will (vgl. [X.] 107, 273, 279 - Staatslotterie; [X.], Urt. v. 12.11.1991 - [X.], [X.]/[X.], 2758 - Aktionsbeträge; [X.] [X.]/[X.], 2988 - Kfz-Vertragshändler). Ein Mißbrauch von Marktmacht ist auf seiten der [X.]eklagten nicht feststellbar. Die [X.]eklagte hat ihr Werkstattsystem zwar nicht schon zum 1. Oktober 2002 auf eine nach der [X.] allein noch freigestellte quantitative Selektion umgestellt. Das beruht indessen nicht auf einem Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, sondern auf der zumin-dest vertretbaren Rechtsauffassung der [X.]eklagten, ihr unter der Geltung der [X.] Nr. 1475/95 praktiziertes Vertragswerkstätten- und Vermittlerabkommen sei durch diese Verordnung und damit noch bis zum Ablauf der einjährigen Über-gangsfrist nach Art. 10 der [X.] am 30. September 2003 vom Verbot des Art. 81 Abs. 1 [X.] freigestellt, eine qualitative Selektion zur Erfüllung der neuen [X.] daher erst ab 1. Oktober 2003 erfor-derlich. - 12 - 4. Da die [X.]eklagte nach alledem nicht verpflichtet war, die Klägerin vor dem 1. Oktober 2003 als Vertragswerkstatt zuzulassen, scheidet eine Ersatz-pflicht für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden nach § 33 GW[X.] aus. II[X.] Das [X.]erufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] entscheidet in der Sache selbst, weil weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu treffen sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Feststellungsklage sich ebenso wie die von den Parteien in erster Instanz übereinstimmend für erledigt erklärte [X.] als unbegründet erweist, ist die [X.]erufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. [X.] Goette [X.]
[X.]ornkamm Meier-[X.]eck Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.10.2003 - 41 O 180/02 KfH - O[X.], Entscheidung vom 22.07.2004 - 2 U 202/03 -

Meta

KZR 26/04

28.06.2005

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2005, Az. KZR 26/04 (REWIS RS 2005, 2884)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2884

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

KZR 41/14 (Bundesgerichtshof)

Neuordnung eines Netzes von markengebundenen Vertragswerkstätten: Markenspezifische Abgrenzung des vorgelagerten Ressourcenmarkts für Vertragswerkstätten; quantitative Selektion …


KZR 6/09 (Bundesgerichtshof)

Wettbewerbsbeschränkung: Anspruch auf Zulassung einer freien Werkstatt zum Vertragswerkstattnetz eines Nutzfahrzeugherstellers; vorgelagerter Markt - MAN-Vertragswerkstatt


KZR 41/14 (Bundesgerichtshof)


KZR 7/09 (Bundesgerichtshof)

Wettbewerbsbeschränkung: Anspruch auf Zulassung einer freien Werkstatt zum Vertragswerkstattnetz eines Nutzfahrzeugherstellers; vorgelagerter Markt


KZR 16/04 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.