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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 522/13
vom
12. Dezember 2013
in der Strafsache
gegen
wegen
bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. Dezember 2013
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Juni 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit [X.]n in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaub-tem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubtem Besitz von halbautomatischen Kurzwaffen und [X.] sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in neun Fällen verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bewaffne-tem Sichverschaffen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und uner-laubtem Besitz von halbautomatischen Schusswaffen und Munition sowie we-gen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und eine Sperrfrist für die Erteilung der Fahrer-laubnis angeordnet. Die gegen das Urteil gerichtete und auf die Sachrüge ge-stützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersicht-1
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lichen Korrektur des Schuldspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet nach §
349 Abs.
2 StPO.
1. Der Schuldspruch betreffend Fall 1 der Urteilsgründe kann nicht be-stehen bleiben, soweit der Angeklagte wegen bewaffneten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Denn das [X.] hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte beim Sichverschaffen des zum Eigenkonsum erlangten [X.] die bei ihm sichergestellten Schuss-waffen mit sich führte. Das Mitführen der Schusswaffen beim Besitz der [X.] allein erfüllt den Tatbestand des §
30a Abs.
2 Nr.
2 BtMG hingegen nicht (vgl. [X.], Urteil vom 28. Februar 1997
2 [X.], [X.]St 43, 8, 11; [X.], BtMG, 4.
Aufl., §
30a Rn.
84 mwN). Der Angeklagte hat sich insoweit aber des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§
29a Abs.
1 Nr.
2 BtMG) schuldig gemacht.
Der Senat schließt aus, dass noch Feststellungen getroffen werden [X.], die eine Verurteilung wegen bewaffneten Sichverschaffens von [X.]n ermöglichen. Er hat den Schuldspruch deshalb insoweit berichtigt. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als ge-schehen hätte verteidigen können.
2. [X.] hat Bestand. Angesichts dessen, dass das Land-u-sammenhang mit
S.
16), im Rahmen der Strafzumessung die ausschlaggebende Bedeutung bei-gemessen hat, kann der Senat ausschließen, dass ohne den Rechtsfehler im Fall
1 eine niedrigere Einzelfreiheitstrafe verhängt worden wäre.
3. Soweit die Revision beanstandet, das [X.] habe zu Unrecht eine Zugriffsnähe in Bezug auf die weitere Schusswaffe bejaht, die in einer mit 2
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u-dringen. Denn das Tape konh-
13). Die durch die Revision insoweit weiter angestellten Überlegungen sind demgemäß urteilsfremd und deswegen im Revisionsverfahren unbeachtlich.
Sander
Dölp König
Berger Bellay
Meta
12.12.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2013, Az. 5 StR 522/13 (REWIS RS 2013, 354)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 354
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5 StR 522/13 (Bundesgerichtshof)
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